Briefwechsel vom 18. Juli 1969 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Erhöhung des vertraglichen Kontingents für Veltliner Weine
0.946.294.542.1
AS 1970 475
ÜbersetzungÜbersetzung des italienischen Originaltextes.
Briefwechsel vom 18. Juli 1969 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Erhöhung des vertraglichen Kontingents für Veltliner Weine
(Stand am 1. November 1968)
Herr Vorsitzender,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen:
«Anlässlich der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung von zwei schweizerisch-italienischen Abkommen betreffend die Ausfuhr gewisser italienischer Weine (Veltliner und Moscato d’Asti) nach der Schweiz geführt haben, hatte sich die schweizerische Delegation bereit erklärt, die Möglichkeit der Erhöhung des vertraglichen Kontingents für Veltliner Weine von 25 000 hl auf 30 000 hl zu prüfen.
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die schweizerischen Behörden dieser Kontingentserhöhung mit Rückwirkung auf den 1. November 1968 zugestimmt haben.
Was die Qualitätsweissweine anbetrifft, so ist deren Einfuhr aus Italien in Übereinstimmung mit Artikel 4 des schweizerisch-italienischen Handelsabkommens vom 21. Oktober 1950[*] regelmässig bis zur Höhe der im günstigeren der Jahre 1948 und 1949 eingeführten Mengen bewilligt worden. Diese Mengen lagen etwas unterhalb von 15 000 hl, werden aber auf diese Höhe aufgerundet, womit das vertragliche Kontingent diesen Umfang annehmen wird.
Unter Berücksichtigung dieser Änderungen sowie derjenigen, die im Laufe der letzten Jahre eingetreten sind, wird nun Italien über folgende Grund-Kontingente für die Einfuhr von kontingentierten Weinen (in Fässern oder in «fiaschi» mit mehr als 1 Liter Inhalt) in die Schweiz verfügen, wobei die Einfuhr von Weinen in gewöhnlichen Flaschen, von Süssweinen und Weinspezialitäten sowie von Schaumweinen und Wermut keinen Einschränkungen unterliegt:
Die allfällig nicht ausgenützten Saldi eines dieser Kontingente können nicht auf ein anderes Kontingent übertragen werden.
Der vorliegende Brief und Ihre Antwort bilden integrierenden Bestandteil des schweizerisch-italienischen Handelsabkommens vom 21. Oktober 1950[*].»
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die italienische Regierung mit Vorstehendem einiggeht.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.