SR 0.946.294.541.4

Abkommen vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz

vom 25. April 1961
(Stand am 14.08.1990)

0.946.294.541.4

 AS 1962 187

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Abkommen über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz

Abgeschlossen am 25. April 1961

Vom Bundesrat genehmigt am 1. August 1961

In Kraft getreten am 1. März 1962

(Stand am 14. August 1990)

In Anwendung von Artikel 5 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923[*] trat eine italienisch-schweizerische Kommission von Sachverständigen zusammen, in der Absicht, ein neues Abkommen über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz abzuschliessen, wobei sie namentlich über spezielle[*] Ursprungs- und Herkunftszeugnisse, die Untersuchung sowie die Klassierung dieser Weine in der Schweiz folgende Vereinbarung traf:

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ). Ursprungszeugnisse [*]

Jede Sendung italienischen Weines mit der Ursprungsbezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC) oder «Denominazione di origine controllata e garantita» (DOCG), die in der Schweiz in den Verkehr gelangen soll, muss von einem Ursprungszeugnis in doppelter Ausfertigung begleitete sein.Für gelegentliche Einzelsendungen italienischen Weines in einer Menge bis zu 400 Litern ist ein spezielles Ursprungszeugnis nicht erforderlich. Diese Ausnahmebestimmung findet für spezielle Weine (Süssweine, Schaumweine, Dessertweine, Mistellen, Wermut, aromatisierte Weine usw.) keine Anwendung.Das Ursprungszeugnis muss dafür Gewähr bieten, dass die italienischen Weine mit der Bezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC) oder «Denominazione di origine controllata e garantita» (DOCG) den für diese Weine erlassenen italienischen Bestimmungen entsprechen, aus einer amtlich umgrenzten Produktionsgegend oder aus einem entsprechend umschriebenen Produktionsort stammen und aus offiziell bewilligten Traubensorten erzeugt worden sind.Das Ursprungszeugnis ist gemäss Beilage 1 auszufertigen.

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ). Zeugnisse für anerkannte geographische Bezeichnung [*]

Italienische Tischweine, deren geographische Bezeichnung in Italien gemäss unbefristeter Ministerialverordnung anerkannt ist und die in der Schweiz in den Verkehr gelangen sollen, müssen von einem Zeugnis für anerkannte geographische Bezeichnung begleitet sein. Dieses Zeugnis, das in doppelter Ausfertigung vorliegen soll, hat zu bescheinigen, dass die betreffenden Weine den einschlägigen italienischen Vorschriften entsprechen und aus einer amtlich umgrenzten Produktionsgegend oder aus einem entsprechend umschriebenen Produktionsort stammen und aus offiziell bewilligten Traubensorten erzeugt worden sind.Bei gelegentlichen Einzelsendungen italienischen Weines in einer Menge bis zu 400 Litern ist das Zeugnis für anerkannte geographische Bezeichnung nicht erforderlich. Diese Ausnahmebestimmung findet für spezielle Weine (Süssweine, Schaumweine, Dessertweine, Mistellen, Wermut, aromatisierte Weine usw.) keine Anwendung.Das Zeugnis für anerkannte geographische Bezeichnung ist gemäss Beilage 2 auszufertigen.

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ). Spezielle Zeugnisse [*]

Italienische Weine gemäss Beilage 3, die ohne Ursprungsbezeichnung bzw. ohne anerkannte geographische Bezeichnung in der Schweiz in den Verkehr gelangen, müssen von einem speziellen Zeugnis in doppelter Ausfertigung begleitet sein, welches die regionale Herkunft der Ware bescheinigt.Für gelegentliche Einzelsendungen italienischen Weines in einer Menge bis zu 400 Litern ist ein spezielles Zeugnis nicht erforderlich. Diese Ausnahmebestimmung findet für spezielle Weine (Süssweine, Schaumweine, Dessertweine, Mistellen, Wermut, aromatisierte Weine usw.) keine Anwendung.Das spezielle Zeugnis ist gemäss Beilage 4 des vorliegenden Abkommens auszufertigen.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 ( SR 0.946.294.541.40 ). Verzeichnis der Weine und der zuständigen Prüfstellen; Analysenzeugnisse [*]
Art. 5

Es wird eine gemischte italienisch-schweizerische Kommission von Sachverständigen gebildet, welche jederzeit auf Verlangen der einen oder anderen vertragsschliessenden Partei einberufen werden kann. Sie prüft alle sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergebenden Fragen und ist befugt, allfällig notwendig werdende Änderungen oder Ergänzungen vorzuschlagen.

Art. 6

Das vorliegende Abkommen ersetzt dasjenige vom 3. Dezember 1923[*] und tritt in Kraft, sobald es von den Regierungen der beiden Staaten genehmigt ist. Wird das Abkommen gekündigt, so bleibt es noch weitere sechs Monate in Kraft.In Zürich am 25. April 1961 im Doppel ausgefertigt.