SR 0.946.294.271

Handelsabkommen vom 30. Dezember 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien (mit Prot. und Briefwechsel)

vom 30. December 1954
(Stand am 01.01.1955)

0.946.294.271

 AS 1955 64

ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesia

Abgeschlossen am 30. Dezember 1954

Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1955

(Stand am 1. Januar 1955)

Die Schweizerische Regierung
und
die Indonesische Regierung,

haben im Bestreben, die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Indonesien zu entwickeln,

folgendes vereinbart:

Art. 1

die Vertragsparteien werden alles tun, um den Handel zwischen den beiden Ländern zu fördern, insbesondere bezüglich der Waren, die in den dem Protokoll zu diesem Abkommen beigefügten Listen enthalten sind.Gemäss diesem Abkommen soll aber auch der Handel mit nicht in den genannten Listen erwähnten Waren oder in einem nach Wert oder Menge grösseren Umfang als dem listenmässigen möglich sein.

Art. 2

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass der Warenaustausch sich nach Massgabe der während der Gültigkeit dieses Abkommens in beiden Ländern in Kraft stehenden allgemeinen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen abwickeln soll.

Art. 3

die Vertragsparteien sind willens, sich gegenseitig in der Gewährung von Erleichterungen und dementsprechend bei der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen nicht schlechter zu behandeln als irgendein anderes Land.

Art. 4

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien über alle sich aus dem gegenseitigen Handelsverkehr ergebenden Fragen besprechen.Zu diesem Zwecke werden sie eine Gemischte Kommission einsetzen, die auf Wunsch der einen Vertragspartei zu einem im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 45 Tage nach Bekanntgabe dieses Wunsches, zusammentreten wird.

Art. 5

Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt nach den Bestimmungen eines ihm beigegebenen Protokolls.

Art. 6

Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag[*] zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Kraft steht.

Art. 7

Die vorstehenden Bestimmungen treten provisorisch am 1. Januar 1955 in Kraft; nach einem entsprechenden Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen werden sie endgültig in Kraft treten und für die Dauer eines Jahres, d. h. bis zum 31. Dezember 1955, gelten.Sollte drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer keine der Vertragsparteien ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens bekanntgegeben haben, so wird es jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.Geschehen und unterzeichnet in Bern am 30. Dezember 1954 in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.

Protokoll über den Warenverkehr

Die Schweizerische Delegation und die Indonesische Delegation haben vom 3. bis zum 30. Dezember 1954 in Bern getagt und folgendes vereinbart:

  1. 1. Mit Bezug auf Artikel 1 des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesia unterzeichneten Handelsabkommens wird bestimmt, dass sich der Warenaustausch zwischen den beiden Ländern für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1955 nach Massgabe der diesem Protokoll beigefügten Listen A und B vollziehen soll.
  2. 2. Die Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Handelsabkommens und den diesem Protokoll beigefügten Listen A und B erteilt werden.
  3. Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen können aber auch für in diesen Listen nicht genannte Waren oder für einen wert- oder mengenmässig grösseren Umfang als den in den Listen festgesetzten erteilt werden.
  4. 3. Bei der Gewährung von Erleichterungen und dementsprechend bei der Abgabe von Bewilligungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren werden sich die beiden Länder nicht schlechter behandeln als irgendein anderes Land.
  5. 4. Die Schweizerische Regierung wird die Einfuhr derjenigen Waren indonesischen Ursprungs liberalisieren, die auch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit befreit eingeführt werden können.
  6. 5. Die Bezeichnung «p. in.» bei einigen Waren der Listen A und B bedeutet, dass es im Zeitpunkt der Errichtung dieser Listen nicht möglich war, ein bestimmtes Kontingent für diese Waren festzusetzen. Die beiden Regierungen werden jedoch Gesuchen um Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen für solche Waren gebührende Beachtung schenken.
  7. 6. Dieses Protokoll tritt provisorisch am 1. Januar 1955 in Kraft. Es wird nach einem entsprechenden Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen endgültig in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1955 gelten.