0.946.293.671.1
AS 2020 6667; BBl 2020 1979
Originaltext
Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Abgeschlossen am 11. Februar 2019
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 2020
In Kraft getreten durch Noteaustausch am 1. Januar 2021
(Stand am 1. Januar 2021)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(die «Schweiz»),
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(das «Vereinigte Königreich»)
und
das Fürstentum Liechtenstein
(«Liechtenstein»),
sind wie folgt übereingekommen:
1. Die Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens, wie inkorporiert und durch das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich geändert (das «Inkorporierte Freihandelsabkommen» und das «Inkorporierte Agrarabkommen»), finden Anwendung auf Liechtenstein, vorbehältlich der Bestimmungen des Handelsabkommens Schweiz–Vereinigtes Königreich.
2. Die liechtensteinspezifischen Anpassungen der Anhänge des Inkorporierten Agrarabkommens sind im Anhang dieses Zusatzabkommens aufgeführt, der ein Bestandteil dieses Zusatzabkommens ist.
1. Bei jeder Anwendung und Weiterentwicklung der Bestimmungen des Inkorporierten Freihandelsabkommens und des Inkorporierten Agrarabkommens können die liechtensteinischen Interessen von einer Vertreterin bzw. einem Vertreter Liechtensteins in der schweizerischen Delegation in den durch das Inkorporierte Freihandelsabkommen und das Inkorporierte Agrarabkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen und in deren Arbeitsgruppen vertreten werden.
2. Gemäss den Bestimmungen der Artikel 6 und 11 des Inkorporierten Agrarabkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens mutatis mutandis ändern. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterin bzw. des Vertreters Liechtensteins.
1. Dieses Zusatzabkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.
2. Dieses Zusatzabkommen tritt in Kraft, wenn das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich in Kraft tritt.
3. Bis zum Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich vorläufig Anwendung findet. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.
4. Dieses Zusatzabkommen:
- (a) kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien gekündigt werden. Es tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft;
- (b)
ist, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, nicht mehr anwendbar bei Beendigung:
- (i) des Zollvertrags,
- (ii) des Handelsabkommens Schweiz–Vereinigtes Königreich, oder
- (iii) sowohl des Inkorporierten Freihandelsabkommens als auch des Inkorporierten Agrarabkommens.
5. Falls das Inkorporierte Agrarabkommen oder Teile davon von der Schweiz oder vom Vereinigten Königreich aufgehoben werden, werden die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen gleichzeitig aufgehoben, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
6. Falls das Inkorporierte Agrarabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar ist, findet der Anhang zu diesem Abkommen gleichzeitig auch nicht mehr Anwendung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.Dieses Zusatzabkommen ist zu Bern, am 11. Februar 2019 in drei Urschriften in deutscher und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.