SR 0.946.293.492.1

Französisch-schweizerisches Protokoll vom 11. Juni 1965 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes

vom 11. June 1965
(Stand am 01.01.2013)

0.946.293.492.1

 AS 1965 549

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Französisch-schweizerisches Protokoll betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes

Abgeschlossen am 11. Juni 1965

In Kraft getreten am 1. Oktober 1965

(Stand am 1. Januar 1965)

Seit 1934 sehen die zwischen Frankreich und der Schweiz unterzeichneten Handelsabkommen vor, dass ein Teil des Kontingentes für die Einfuhr französischer Weine in die Schweiz reserviert wird für Lieferungen an die Privatkundschaft (einschliesslich Hoteliers und Restaurateure), die die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder zum Ausschank in ihrem Restaurant oder Hotel, unter Ausschluss jeglichen Handels, kaufen.[*]

Sofern in den zwischen Frankreich und der Schweiz unterzeichneten Handelsabkommen ein solches Sonderkontingent beibehalten wird, gelten für dessen Ausnützung folgende Ausführungsbestimmungen:

A. Verfahren in Frankreich

Der französische Exporteur, der das Einfuhrgesuch der «Commission d’exportation des vins de France» zum Visum unterbreitet, hat dieser folgende Dokumente vorzulegen:

  1. a. Eine für die Sektion für Ein‑ und Ausfuhr in Bern bestimmte Bestätigung gemäss beiliegendem offiziellem Formular, die vom schweizerischen Kunden unterschrieben und von derjenigen Person bestätigt ist, die die Bestellung aufgenommen hat.
  2. Diese Bestätigung enthält insbesondere die Menge in Litern, die genaue Bezeichnung des Weines, gegebenenfalls den Jahrgang und den Gesamtbetrag der Rechnung in Schweizerfranken.
  3. b. Eine provisorische Rechnung mit ungefährer Mengenangabe, die von der «Commission d’exportation des vins de France» abgestempelt und nach Versand der Ware durch eine definitive Rechnung in 2 Exemplaren ersetzt wird.
  4. Das Original der definitiven Rechnung wird durch den Lieferanten dem schweizerischen Kunden direkt zugestellt. Die vom Lieferanten, als mit dem Original übereinstimmend, bescheinigte Kopie wird von diesem an die Französische Handelskammer für die Schweiz in Genf gesandt.

B. Verfahren in der Schweiz.

  1. Buch zu führen über die eingeführten Weine gemäss den Weisungen der Eidgenössischen Weinhandelskommission, unter Verwendung der von dieser herausgegebenen amtlichen Formulare, getrennt nach Exporteuren und separat für jede Weinsorte;
  2. die Kopie der definitiven Rechnung mit der provisorischen Rechnung zu vergleichen und gegebenenfalls die Differenzen festzustellen. Wenn, während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung, die Kopie einer definitiven Rechnung der Französischen Handelskammer in Genf nicht unterbreitet wird, so gibt diese davon der «Commission d’exportation des vins de France» Kenntnis, welche sie alsdann beim Lieferanten anfordern wird;
  3. diese Buchführung und die zur Kontrolle erforderlichen Dokumente zur Verfügung der Kontrollstelle zu halten;
  4. die reglementarischen Gebühren zu erheben.

C. Schlussbestimmungen