SR 0.946.292.492.3

Abkommen vom 5. Juli 2013 über die gegenseitige Anerkennung der Prüfergebnisse von Messmitteln zwischen dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China (mit Anhängen)

vom 05. July 2013
(Stand am 01.07.2014)

0.946.292.492.3

 AS 20142027

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Prüfergebnisse von Messmitteln zwischen dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China

Unterzeichnet in Peking am 5. Juli 2013

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2014

(Stand am 1. Juli 2014)

Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
das Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China

(nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet);

zur Stärkung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und China;

in Anerkennung, dass durch die Stärkung der bilateralen wirtschaftlichen Zusammenarbeit Handelshemmnisse verringert werden und für die Schweiz und China gegenseitiger Nutzen entsteht;

in Anerkennung, dass kein Land daran gehindert werden soll, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um ein rechtmässiges Ziel im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu erfüllen;

in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Normen zur Förderung des Handels;

mit dem Wunsch, den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern und die Umsetzung des Kapitels zu den technischen Handelshemmnissen im Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China[*] (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) voranzutreiben;

haben folgendes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Prüfergebnisse von Messmittel zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Metrologie getroffen:

Art. 1 Geltungsbereich

1.1  Die Vertragsparteien kommen überein, die Prüfergebnisse von Messmitteln als Grundlage für ihre jeweiligen nationalen Zulassungsverfahren gemäss diesem Abkommen gegenseitig anzuerkennen.1.2  Die Arten von Messmittel, die unter dieses Abkommen fallen, sind in Anhang I aufgeführt.1.3  Dieses Abkommen gilt nur für Prüfergebnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erzielt wurden.

Art. 2 Prüfung und Ausstellung von OIML-Zertifikaten

2.1  Die mit der Umsetzung dieses Abkommens betrauten Prüflaboratorien sind das Nationale Metrologieinstitut (NIM) der Volksrepublik China und das METAS.Für die Überprüfung der Unterlagen und Messmittel kommen die Vertragsparteien überein, Prüfungen auf der Grundlage der entsprechenden Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) und gegebenenfalls gemäss den in Anhang I erwähnten nationalen Abweichungen durchzuführen.Es ist Sache des Herstellers, im Einklang mit den jeweiligen technischen Vorschriften den Zulassungsantrag gemäss dem chinesischen oder schweizerischen Verfahren zu stellen.Die jeweils andere Vertragspartei verwendet die von den chinesischen oder schweizerischen Stellen im Einklang mit diesem Abkommen ausgestellten OIML-Konformitätszertifikate und -Prüfberichte, um das Bauartzulassungszertifikat für ihr Hoheitsgebiet auszustellen. Die erforderlichen technischen Unterlagen für das jeweilige chinesische oder schweizerische Zulassungsverfahren sind in Anhang II beschrieben.2.2  Die Prüfungen werden von Mitarbeitenden des NIM oder des METAS durchgeführt.2.3  Sofern das Prüfverfahren nichts anderes vorsieht oder unter Berücksichtigung der dem Benutzer zur Verfügung stehenden Mittel, werden sämtliche Prüfungen mit dem gleichen Messmittel ohne Justierung während oder zwischen den Prüfungen durchgeführt. Findet im Ausnahmefall eine Justierung oder ein Eingriff statt, gibt der Prüfbericht Folgendes an:

  1. (a) den Grund für die Justierung oder den Eingriff;
  2. (b) die Art der Justierung oder des Eingriffs; und
  3. (c) die vor der Justierung oder dem Eingriff durchgeführten Prüfungen und die danach nicht mehr durchgeführten Prüfungen.

Wurden nicht alle Prüfungen auf dem gleichen Messmittel durchgeführt, gibt die Prüfliste an, welche Prüfungen auf welchem Messmitteln durchgeführt wurden. Bei nicht absolut identischen Messmitteln sind im Bericht die Unterschiede detailliert aufzuführen.2.4  Beide Vertragsparteien kommen überein, ein gültiges OIML-Konformitätszertifikat mit dem entsprechenden OIML-Prüfbericht und den technischen Unterlagen auszustellen.2.5  Muss die Prüfung im Falle einer Funktionsstörung bei einem Prüfgerät abgebrochen werden und kann das Problem ohne Auswirkungen auf die Messergebnisse gelöst werden, so darf die Prüfung fortgesetzt werden. In diesem Fall wird im Prüfbericht das Auftreten der Funktionsstörung erwähnt.

Art. 3 Überprüfung der Anträge auf Anerkennung und Ausstellung von Bauartzulassungszertifikaten

3.1  Der Hersteller oder sein ermächtigter Vertreter beantragen die Anerkennung der Prüfergebnisse entweder beim AQSIQ oder beim METAS.3.2  Das AQSIQ oder das METAS können Folgendes verlangen:

  1. (a) Unterlagen der Prüflaboratorien mit Beschreibung der Bauart des Messmittels, um die Konformität mit der geprüften Bauart zu kontrollieren;
  2. (b) den/die OIML-Prüfbericht(e) und die technischen Unterlagen der Prüflaboratorien; und
  3. (c) eine Bestätigung des Prüflaboratoriums für den gesamten Satz an Unterlagen, die der Hersteller eingereicht hat.

3.3  Das AQSIQ oder das METAS stellen das erforderliche Zulassungszertifikat aus, ausser es besteht der begründete Verdacht, dass das Messmittel die nationalen Anforderungen nicht erfüllt.3.4  Das AQSIQ und das METAS unterstützen sich gegenseitig im Falle von Schwierigkeiten während des Anerkennungsverfahrens.3.5  Das AQSIQ und das METAS kommen überein, sich einmal pro Jahr gegenseitig die Namen und Unterschriften der Mitarbeitenden zukommen zu lassen, die zur Unterzeichnung der OIML-Prüfberichte und ‑Konformitätszertifikate bevollmächtigt sind. Diese Informationen sind schriftlich zu übermitteln.3.6  Die Prüflaboratorien werden für den Geltungsbereich dieses Abkommens im Einklang mit den Anforderungen nach ISO/IEC 17025 und OIML D 30 durch Gleichrangige einer Begutachtung unterzogen («Peer Assessment»). Von Prüflaboratorien anderer Länder als die Schweiz und China durchgeführte entsprechende Begutachtungen werden gegenseitig anerkannt, sofern sie mit dem Geltungsbereich dieses Abkommens im Einklang stehen.

Art. 4 Konsultationen

Die Vertragsparteien prüfen Beschwerden oder Probleme, die die andere Vertragspartei vorbringt, und arbeiten zusammen, um eine zufriedenstellende Lösung der betreffenden Angelegenheiten zu finden. Die Kontaktpersonen sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 5 Vertraulichkeit

5.1  Die Vertragsparteien stellen der anderen Vertragspartei auf Anfrage sämtliche Informationen im Zusammenhang mit den betreffenden Prüfungen und Messmitteln zur Verfügung. Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, vertrauliche Informationen offenzulegen.5.2  Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die ihnen die andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.

Art. 6 Schlussbestimmungen

6.1  Der gemäss Artikel 6.7 des Freihandelsabkommens errichtete Unterausschuss zu technischen Handelshemmnissen beaufsichtigt die Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens.6.2  Dieses Abkommen wird in Übereinstimmung und in Verbindung mit dem Freihandelsabkommen abgeschlossen und ist eines der in Artikel 6.9 des Freihandelsabkommens erwähnten Zusatzabkommen.6.3  Dieses Abkommen tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Freihandelsabkommen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei beenden.Unterzeichnet zu Peking am 5. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.