SR 0.946.292.492.2

Abkommen vom 5. Juli 2013 über die Zusammenarbeit im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zwischen dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China

vom 05. July 2013
(Stand am 01.07.2014)

0.946.292.492.2

 AS 20142023

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zwischen dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China

Unterzeichnet in Peking am 5. Juli 2013

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2014

(Stand am 1. Juli 2014)

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)Wegen Änderungen bei den Strukturen und Verantwortlichkeiten innerhalb der schweizerischen Bundesverwaltung wurde das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) per 1. Januar 2014 in Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) umbenannt. der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
das Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der  Volksrepublik China,

(nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet):

zur Stärkung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und China;

in Anerkennung, dass durch die Stärkung der bilateralen technischen Zusammenarbeit Handelshemmnisse verringert werden und für die Schweiz und China gegenseitiger Nutzen entsteht;

in Anerkennung, dass dem Aufbau von Kapazitäten zur weiteren Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen und zur Förderung des bilateralen Handels mit Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln grosse Bedeutung zukommt;

in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Normen zur Förderung des Handels; und

mit dem Wunsch, den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern und die Umsetzung des Kapitels zu den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen im Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China[*] (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) voranzutreiben;

haben folgendes Abkommen zur Stärkung der technischen Zusammenarbeit im Bereich gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen getroffen:

Art. 1 Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen gemäss Artikel 7.9 des Freihandelsabkommens errichteten Unterausschuss zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen überein:

  1. (a) Wissen und Erfahrungen auszutauschen, unter anderem durch den gegenseitigen Austausch von Regierungsvertretern;
  2. (b) ihre Positionen im Rahmen der Tätigkeiten von regionalen und internationalen Organisationen zu koordinieren;
  3. (c)

    gemeinsame Forschungsprojekte durchzuführen und entsprechende Ergebnisse in wichtigen Bereichen auszutauschen, so in den Bereichen:

    1. (i) Überwachung von Tier- und Pflanzenkrankheiten,
    2. (ii) Verhütung und Bekämpfung von Tier- und Pflanzenseuchen und ‑krankheiten,
    3. (iii) Nachweismethoden für pathogene Mikroorganismen in Nahrungsmitteln,
    4. (iv) Überwachung und Kontrolle von schädlichen Substanzen, agrochemischen und veterinärmedizinischen Rückständen und anderer Aspekte der Lebensmittelsicherheit, und
    5. (v) sonstige Aspekte von gemeinsamem Interesse in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz und Tiergesundheit.
  4. (d)

    bei Zertifikaten im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zusammenzuarbeiten, insbesondere bei:

    1. (i) der Entwicklung und Verwendung von elektronischen Zertifikaten, und
    2. (ii) der Einführung und Überarbeitung von Zertifikaten im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
  5. (e)

    Informationen auszutauschen über:

    1. (i) Regulierungssysteme, und
    2. (ii) innerstaatliche Praktiken und Programme für Tätigkeiten im Bereich Lebensmittelsicherheit; und
  6. (f) weitere Formen der Zusammenarbeit zu pflegen.
Art. 2 Mittel der Zusammenarbeit

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern die Vertragsparteien:

  1. (a) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen und Praktika für Regierungsvertertern;
  2. (b) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen für technische Mitarbeitende, unter anderem für technische Mitarbeitende aus den Bereichen Inspektion, Prüfung und Normung;
  3. (c) den Informationsaustausch, den Transfer von Fachwissen sowie die Aus- und Weiterbildung;
  4. (d) die Durchführung gemeinsamer Massnahmen, wie Seminare oder Workshops;
  5. (e) die technische und administrative Zusammenarbeit;
  6. (f) die Information relevanter Akteure über die Vorschriften der anderen Vertragspartei; und
  7. (g) weitere Formen der Zusammenarbeit, die der Unterausschuss zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen beschliesst.
Art. 3 Vertraulichkeit der Informationen

Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die ihnen die andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.

Art. 4 Schlussbestimmungen

1. Der Unterausschuss zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen beaufsichtigt die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

2. Dieses Abkommen wird in Übereinstimmung und in Verbindung mit dem Freihandelsabkommen abgeschlossen und ist eines der in Artikel 7.11 des Freihandelsabkommens erwähnten Zusatzabkommen.

3. Dieses Abkommen tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Freihandelsabkommen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei beenden. Bestehende Aktivitäten der Zusammenarbeit können fortgesetzt werden, selbst wenn eine Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktritt.Unterzeichnet zu Peking am 5. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.