SR 0.946.292.271.1

Protokoll vom 26. Januar 1967 betreffend die Anwendung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kamerun vom 28. Januar 1963 hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit

vom 26. January 1967
(Stand am 26.01.1967)

0.946.292.271.1

 AS 1967 1151

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Protokoll

betreffend die Anwendung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit
zwischen der Schweiz und Kamerun vom 28. Januar 1963
hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 26. Januar 1967

Datum des Inkrafttretens: 26. Januar 1967

(Stand am 26. Januar 1967)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Bundesrepublik Kamerun,

gestützt auf Artikel 1 des am 28. Januar 1963[*] in Yaoundé unterzeichneten Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kamerun,

vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen dieses Artikels durch ein Anwendungsprotokoll zu ergänzen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vorschriften dieses Protokolls sind anwendbar:

  1. a. auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
  2. b. vorbehaltlich des Artikels 6 auch auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen, über die zwischen den beiden Regierungen eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. 2

Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. 3

Die schweizerische Regierung wird die Möglichkeit erwägen, Sachverständige und Mitarbeiter für Entwicklungsarbeit nach Kamerun zu entsenden.

Art. 4

Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von der Regierung Kameruns empfohlenen Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung. Sie kann auch, namentlich auf Empfehlung ihrer Sachverständigen, der Regierung Kameruns gegenüber die Anregung äussern, dass die Gewährung von Stipendien an geeignete Bewerber auf besonderen Gebieten wünschbar wäre. Vor jeder Auswahl von Bewerbern haben sich die beiden Regierungen zu verständigen. Die Regierung Kameruns wird ihrerseits die Stipendiaten in Stellen unterbringen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden.

Art. 5

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sein.

Art. 6
Art. 7

Im Rahmen dieses Protokolls verpflichtet sich die Regierung Kameruns:

  1. 1. Material und Ausrüstung öffentlicher und privater Herkunft, die für die technische Zusammenarbeit erforderlich sind, von allen die Einfuhr belastenden Gebühren und Abgaben zu befreien;
  2. 2. die von der Schweiz zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Protokolls oder besonderer Vereinbarungen nach Kamerun entsandten Personen, deren Einreise von der Regierung Kameruns bewilligt worden ist, von Steuern und Abgaben in bezug auf die von der schweizerischen Regierung oder von schweizerischen Institutionen ausgerichteten Gehälter und Entschädigungen zu befreien;
  3. 3. die Befreiung von allen Zollgebühren und ‑abgaben für die Gegenstände des persönlichen Gebrauches dieser Personen und ihrer Familien bei ihrer ersten Einrichtung in Kamerun sowie die zollfreie vorübergehende Zulassung (einstweilige Nichterhebung der Gebühren) eines Automobils je Haushalt zu gewähren;
  4. 4. die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Kamerun für diese Personen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
  5. 5. ihnen eine Bescheinigung des Auftrages auszustellen, die ihnen die volle Unterstützung der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
  6. 6. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie bei Ausführung ihres Auftrags verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
  7. 7. ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 8

Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Kamerun im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 1, Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anwendbar.

Art. 9

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Verwirklichung der den Gegenstand dieses Protokolls bildenden Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erreicht sind.

Art. 10

Dieses Anwendungsprotokoll tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt in Kraft, solange das Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun in Kraft ist.Geschehen in Yaoundé am 26. Januar 1967 in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei allein der französische Wortlaut verbindlich ist.