SR 0.946.116.36

Vertrag vom 24. November 2004 über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und Atradius Dutch State Business NV, Keizersgracht 281, 1016 ED Amsterdam (nachfolgend «Atradius» genannt) (mit Anlagen und Anhängen)

vom 24. November 2004
(Stand am 10.05.2005)

0.946.116.36

 AS 2005 3835; BBl 2005 1089

ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.

Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und Atradius Dutch State Business NV, Keizersgracht 281, 1016 ED Amsterdam (nachfolgend «Atradius» genannt)

Abgeschlossen am 24. November 2004

Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2005[*]

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. Mai 2005

In Kraft getreten am 10. Mai 2005

(Stand am 10. Mai 2005)

Art. 1 Vertragszweck

1. Atradius erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen niederländischen Ursprungs beziehen.

2. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen von Atradius, die zugunsten niederländischer Exporteure (und niederländische Exportleistungen finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.

3. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von Atradius oder der ERG übernommen.

Art. 2 Anwendungsfälle

1. Für Vereinbarungen nach diesem Vertrag kommen Fälle in Betracht, bei denen

  1. a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die im Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist;
  2. b) in der Schweiz und in den Niederlanden ansässige Exporteure zusammenhängende Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als den Niederlanden oder der Schweiz abgeschlossen haben; und

der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.

2. Dieser Vertrag findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit dem (den) Unterlieferanten im Land des Rückversicherers eine «If and when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.

Art. 3 Definitionen

Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und […] oder eine von beiden.Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert oder erbracht werden sollen.Versicherter bezeichnet den Begünstigten der Police.Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.

Art. 4 Leistungsursprung

Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, ermittelt er soweit möglich den Ursprung der Exportleistungen und informiert den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen.

Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt

Die von ERG und Atradius bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder Kreditversicherer informiert den anderen schriftlich darüber, wenn sich eine seiner Versicherungen oder Deckungsformen in massgeblicher Weise ändert.

Art. 6 Bestimmung des Versicherers

In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Regel abweichen.

Art. 7 Rückversicherungsanteil/Drittlandszulieferungen

1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen oder holländischen Anteils an der Exportleistung aufgrund der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und holländischen Ursprungs.

2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferungen funktional zuzuordnen sind. Die Kreditversicherer können sich über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen.Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und […] am Anteil an den Exportleistungen ergebenden Deckungsquote einigen.

3. Beispiele für die Berechnung des Rückversicherungsanteils sind in Anhang A enthalten.

Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers

1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.

2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.

3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rückversicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädigung geleistet hat oder leisten wird, fällig.

4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.

5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, keine Einwendungen gegen seine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gestützt auf die Police zu erheben, soweit die Police inhaltlich mit den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen oder jenen Informationen übereinstimmt, die der Rückversicherer vom Versicherer im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 13 erhalten hat.

6. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.

Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers

1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung der Police, des Umfangs, der Art und der Bedingungen des Exportkreditgeschäfts oder jeder damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung, welche Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte, zu unterrichten und ihn sofort zu konsultieren.

2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen oder welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.

3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.

4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.

5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.

6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.

Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung

1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche

  1. a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
  2. b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.

Der Versicherer ist berechtigt, von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) einen Abzugsbetrag in Höhe von höchstens 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten einzubehalten.

2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.

3. Wenn der Versicherte gestützt auf die Police eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht.

Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs

1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der massgebenden Exportleistungen im Wert um mehr als fünf Prozent ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Subunternehmers im Wert um mehr als fünf Prozent verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.

2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder ‑verhinderung schulden.

Art. 12 Regressmassnahmen

1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als fünf Prozent des ausstehenden Betrages oder EUR 22 500/ 35 000 Franken ausmachen; massgebend ist der tiefere Betrag.Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.

2. Der Versicherer kann Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.

Art. 13 Verfahrensregeln

Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.

Art. 14 Umschuldung

1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- oder Schuldnerland eingeht, beraten die Kreditversicherer darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.

2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens mit dem Besteller- oder Schuldnerland, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen, tauschen oder erlassen möchte.

Art. 15 Währung

Sofern die Kreditversicherer nichts anderes vereinbart haben, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der lokalen Währung des Versicherers zu leisten.

Art. 16 Schiedsverfahren

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.

2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Atradius Amsterdam und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.

Art. 17 Inkrafttreten, Kündigung und Vertragsänderung

1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt am Tag in Kraft, an dem die ERG Atradius mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vorschriften des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).

2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden, bleiben unverändert wirksam.

3. Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und Atradius jederzeit geändert werden.Dieser Vertrag wurde in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.