0.946.114.54
AS 20033457; BBl 2003 960
ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.
Vertrag
über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen
der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8,
CH-8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Istituto per i Servizi
Assicurativi del Commercio Estero, Piazza Poli 37/42, I-00187 Rom, (nachfolgend «SACE» genannt), eine durch das Legislativdekret
Nr. 143 vom 31. März 1998, geltend in abgeänderter und ergänzter
Fassung, errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts
Abgeschlossen am 5. November 2002
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2003
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 21. Mai 2003
In Kraft getreten am 21. Mai 2003
(Stand am 21. Mai 2003)
Präambel
SACE ist die italienische Exportkreditstelle, die den Exporteuren ihre Dienstleistungen nach dem massgebenden Recht, den Regeln und Richtlinien Italiens und der Europäischen Union erbringt;
ERG ist die schweizerische Exportkreditstelle, die den Exporteuren ihre Dienstleistungen nach dem massgebenden Recht, den Regeln und Richtlinien der Schweiz erbringt;
demnach vereinbaren die Parteien was folgt:
1. SACE erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen italienischen Ursprungs beziehen.
2. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der SACE, die zugunsten italienischer Exporteure (und italienische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
3. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von SACE oder der ERG übernommen.
1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen
- – der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die im Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist;
- – der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.
2. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «If-and-when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und SACE bzw. einen von beiden.Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, informiert er den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel; die Kreditversicherer arbeiten bei der Ermittlung des Leistungsursprungs zusammen und informieren sich gegenseitig über ihre jeweiligen Ermittlungsergebnisse.
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag giltDie von ERG und SACE bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
Art. 6 Bestimmung des VersicherersIn der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen; sie können insbesondere den Kreditversicherer jenes Landes als Versicherer bestimmen, in dem der Hauptauftragnehmer ansässig ist, obwohl der kleinere Anteil der Exportleistungen ihren Ursprung in diesem Land hat.
Art. 7 Rückversicherungsanteil1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen oder italienischen Anteils an der Exportleistung aufgrund der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und italienischen Ursprungs und der Rückversicherungsanteil wird wie in Anhang A errechnet.
2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferungen funktional zuzuordnen sind. Entsprechend der funktionalen Zuordnung wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A errechnet.Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und italienischem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen und der Rückversicherungsanteil wird wie in Anhang A errechnet.Die Kreditversicherer können sich in jedem Fall über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen.
3. Wenn der Vertrag zwischen dem Hauptauftragnehmer und dem Subunternehmer (Subunternehmervertrag) und der Vertrag zwischen dem Hauptauftragnehmer und dem ausländischen Käufer (Hauptvertrag) auf verschiedene Währungen lauten, wird die Währung des Subunternehmervertrags für die Errechnung des Rückversicherungsanteils in die Währung des Hauptvertrags umgerechnet; der Umrechnungskurs am Tag der Unterzeichnung des Hauptvertrags ist dafür massgebend.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.
2. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rückversicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädigung geleistet hat, fällig.
3. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.
4. Der Rückversicherer verpflichtet sich, keine Einwendungen gegen seine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gestützt auf die Police zu erheben, soweit die Police inhaltlich mit den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen und jenen Informationen übereinstimmt, die der Rückversicherer vom Versicherer im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 13 erhalten hat.
5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungsdokumentes, des Umfangs, der Art und der Bedingungen des Exportkreditgeschäftes oder jeder damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung, welche Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte, zu unterrichten und ihn sofort zu konsultieren.
2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.
6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
- a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
- b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen wertmässig ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Subunternehmers wertmässig verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder ‑verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen.Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2. Mit Ausnahme Forderungen, die Gegenstand eines Umschuldungsabkommens nach Artikel 14 sind, kann der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben. Wenn der Rückversicherer seine Zustimmung verweigert, ist der Versicherer berechtigt, die Forderung dem Rückversicherer abzutreten.
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers ist der Versicherer berechtigt, die Forderung dem Rückversicherer abzutreten.
3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Landeswährung des Versicherers zu leisten.
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.
2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei SACE Rom und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt, wobei Beweismittel in englischer, französischer, deutscher und italienischer Sprache ohne Übersetzung eingereicht werden können. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG SACE mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vorschriften des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden.
3. Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und SACE jederzeit geändert werden.Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.