Dieses Protokoll bezweckt:
- a) die Regeln und Verfahren über die internationalen Ausstellungen zu ändern;
- b) die Vorschriften über die Tätigkeiten des Internationalen Ausstellungsbüros zu ändern.
0.945.113
AS 1981 899; BBl 1973 I 1257
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Protokoll über die Änderung der in Paris am 22. November 1928 abgeschlossenen Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen
Abgeschlossen in Paris am 30. November 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 1973[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. November 1974
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juni 1980
(Stand am 1. August 1989)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
in der Erwägung, dass die Regeln und Verfahren, die durch die am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen – geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 – festgelegt wurden, sich für die Veranstalter dieser Ausstellungen wie auch für die Teilnehmerstaaten als nützlich und notwendig erwiesen haben,
von dem Wunsch geleitet, diese Regeln und Verfahren sowie diejenigen, die die Organisation betreffen, welche mit ihrer Anwendung beauftragt ist, den heutigen Anforderungen anzupassen und diese Vorschriften in einem einzigen Übereinkommen zusammenzufassen, das die Übereinkunft von 1928 ersetzen soll,
haben folgendes vereinbart:
Dieses Protokoll bezweckt:
Die Übereinkunft von 1928 wird durch dieses Protokoll nach den Zielsetzungen in Artikel 1 erneut geändert. Der Wortlaut der so geänderten Übereinkunft ist im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt und ist Bestandteil des letzteren.
1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 vom 30. November 1972 bis 29. November 1973 in Paris zur Unterzeichnung auf; danach liegt es für dieselben Vertragsparteien zum Beitritt auf.2) Die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 können Vertragsparteien dieses Protokolls werden durch:
3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.
Dieses Protokoll tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 29 Staaten Vertragsparteien nach Artikel III geworden sind.
Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf die Eintragung einer Ausstellung, für die das Internationale Ausstellungsbüro einen Zeitpunkt bis einschliesslich der Tagung des Verwaltungsrates vorgesehen hat, die unmittelbar vor dem nach Artikel IV bestimmten Inkrafttreten dieses Protokolls stattfindet.
Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Vertragsparteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro:
Die Regierung der Französischen Republik lässt nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.