SR 0.941.31

Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren (mit Anhängen)

vom 15. November 1972
(Stand am 18.10.2022)

0.941.31

 AS 1975 1013; BBl 1973 I 1451

Übersetzung

Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren Der Ausdruck wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1.1.2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Abgeschlossen in Wien am 15. November 1972

Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 1973[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1974

In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Juni 1975

Revidiert in Genf am 9. Januar 2001

In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Februar 2010[*]

(Stand am 18. Oktober 2022)

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Königreich Norwegen,
die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden,
die Schweizerische Eidgenossenschaft und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,

in dem Wunsche, den internationalen Handel mit Edelmetallwaren unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des durch die besondere Natur dieser Gegenstände gerechtfertigten Konsumentenschutzes zu erleichtern,

in Anbetracht, dass die internationale Harmonisierung von Normen, technischen Vorschriften und Richtlinien betreffend die Methoden und Verfahren für die Kontrolle und Bezeichnung von Edelmetallwaren ein wertvoller Beitrag zum freien Warenverkehr dieser Produkte ist,

in Anbetracht, dass diese Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Bezeichnungen ergänzt werden sollte und in dem Wunsche deshalb die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden und deren Edelmetallkontrollämtern zu fördern und aufrechtzuerhalten,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens keine obligatorische Punzierung verlangen und dass die Bezeichnung von Edelmetallwaren mit den Zeichen des Übereinkommens auf freiwilliger Basis durchgeführt wird,

haben folgendes vereinbart:

I Geltungsbereich und Durchführung

Art. 1

1. Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Organ gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäss Artikel 6 durchzuführen.

2. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallwaren zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff «Edelmetallwaren» Gegenstände aus Platin, Gold, Palladium, Silber oder deren Legierungen gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang I.

Art. 3

1. Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallwaren:

  1. a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Edelmetallkontrollamt vorgelegt werden;
  2. b) die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;
  3. c) gemäss den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;
  4. d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.

2. Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallwaren anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäss Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.

Art. 4

Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 auf Edelmetallwaren anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.

II Prüfung und Strafbestimmungen

Art. 5

1. Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere ermächtigte Edelmetallkontrollämter für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren, wie sie in Anhang II vorgesehen sind.

2. Die ermächtigten Edelmetallkontrollämter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Verfügbarkeit des Mitarbeiterstabes und der nötigen Mittel und Einrichtungen;
  2. Fachkompetenz und berufliche Integrität der Mitarbeiter;
  3. bei der Durchführung der Erfordernisse des Übereinkommens müssen die Geschäftsleitung und der technische Mitarbeiterstab des ermächtigten Edelmetallkontrollamtes von allen Kreisen, Gruppierungen oder Personen mit direktem oder indirektem Interesse an dem betreffenden Bereich unabhängig sein;
  4. der Mitarbeiterstab ist an die berufliche Geheimhaltungspflicht gebunden.

3. Jeder Vertragsstaat notifiziert der Regierung des Depositarstaates die Bestellung solcher Edelmetallkontrollämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.

Art. 6

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallwaren durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallwaren ungebührlich behindert werden.

Art. 7

Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die in Anhang II beschriebene, Gemeinsame Punze gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums[*] bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.

Art. 8

1. Jeder Vertragsstaat muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung, unbefugte Veränderung oder jeden Missbrauch der Gemeinsamen Punze oder der gemäss Artikel 5 Absatz 3 notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Edelmetallkontrollämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten.

2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Missbrauches der Gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Edelmetallkontrollämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.

Art. 9

1. Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner ermächtigten Edelmetallkontrollämter Grund zur Annahme, dass ein Edelmetallkontrollamt eines ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Edelmetallkontrollamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und dieses hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufriedenstellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuss durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Fall beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.

2. Ist eine Angelegenheit gemäss Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Massnahmen zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat.

3. Wird einer in Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuss die Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Edelmetallkontrollamt bezeichneten Edelmetallwaren, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Massnahmen sind allen Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Ausschuss zu überprüfen.

4. Liegen Beweise eines wiederholten und schwerwiegenden Missbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Edelmetallkontrollamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig, ob sie gemäss diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, und der Ständige Ausschuss hat innerhalb eines Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammenzutreten.

III Ständiger Ausschuss und Änderungen

Art. 10

1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.

2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:

  1. Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens;
  2. Überprüfung und wo notwendig, Unterbreitung von Änderungsvorschlägen für die Anhänge des Übereinkommens;
  3. Vornahme von Entscheidungen über technische Angelegenheiten, wie sie in den Anhängen vorgesehen sind;
  4. Förderung und Aufrechterhaltung der technischen und verwaltungsmässigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
  5. Beratung von Massnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
  6. Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Missbrauch;
  7. Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuss vorgelegt wird;
  8. Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten.

3. Der Ständige Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschliesslich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschliessen. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

4. In Übereinstimmung mit obenstehendem Absatz 2 fasst der Ständige Ausschuss Beschlüsse zur Ausarbeitung oder Ergänzung der Anhänge dieses Übereinkommens mit Einstimmigkeit.

5. Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.

Art. 11

Änderungen des Übereinkommens

1. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Änderung der Artikel des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, dann hat sie diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen.

2. Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäss Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen.

3. Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt unter der Voraussetzung, dass sie von allen Vertragsstaaten angenommen wird, einen Monat nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft, sofern in der Änderung nicht ein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.Änderungen der Anhänge

4. Falls der Ständige Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens fasst, hat der Depositarstaat dies allen Vertragsstaaten zu notifizieren.

5. Die Änderung der Anhänge tritt sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch die Regierung des Depositarstaates in Kraft, sofern nicht ein Einwand von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen ist oder nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten in der Änderung vorgesehen ist.

IV Schlussbestimmungen

Beitritt

Art. 12

1. Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch den des Depositarstaat übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.

2. Die Regierungen der Vertragsstaaten müssen ihre Antwort dem Depositarstaat innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anfrage durch den Depositarstaat notifizieren, ob sie der Einladung zustimmen. Jede Nichtäusserung einer Regierung innerhalb dieser Frist wird als Zustimmung zur Einladung erachtet.

3. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäss Artikel 10 Absatz 2 stützen.

4. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Depositarstaates beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.

Art. 13

1. Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach der Regierung des Depositarstaates schriftlich erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gilt. Die Regierung des Depositarstaates hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekannt zu geben.

2. Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in Bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.

3. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Massgabe beendet werden, dass sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

Kündigung

Art. 14

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an die Regierung des Depositarstaates richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.

Ratifikation

Art. 15

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

2. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikation später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Monaten.