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SR 0.941.152

Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 15. April 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Währungsfonds über eine Beteiligung der Schweiz an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität

vom 15. April 1988
(Stand am 23.12.1988)

0.941.152

 AS 1989 245; BBl 1988 II 1453

ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Währungsfonds über eine Beteiligung der Schweiz an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität

Abgeschlossen am 15. April 1988

Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1988[*]

In Kraft getreten am 23. Dezember 1988

(Stand am 23. Dezember 1988)

Sehr geehrter Herr Direktor,

Da die Schweizerische Eidgenossenschaft diesen Vorschlag annimmt, bilden Ihr Brief und meine positive Antwort darauf ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Treuhänder. Dieses Abkommen tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, in welchem der Treuhänder den Erhalt der Note bestätigt, in der die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Treuhänder die Beendigung des verfassungsmässigen Verfahrens mitteilt.

Mit vorzüglicher Hochachtung:

Otto Stich

Sehr geehrter Herr Direktor,

Im Zeitpunkt der unter Ratifikationsvorbehalt stehenden Unterzeichnung des Vertrags, in welchem die Schweizerische Eidgenossenschaft die Verpflichtung übernimmt, sich an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität des Internationalen Währungsfonds zu beteiligen, erachte ich es als angebracht, zu verdeutlichen, in welchem Geist und in welchem Rahmen die Schweiz als Nichtmitglied ihren Beitrag zu leisten beabsichtigt.

Die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität hat in unserem Verständnis einen vorwiegend monetären Charakter, indem sie darauf abzielt, die Solvenz jener ärmsten Länder zu erhalten, die eine gesunde Wachstumspolitik betreiben und diese Länder innerhalb des Systems der internationalen Arbeitsteilung zu behalten. Obgleich ihrem Wesen nach monetär, trägt die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität dazu bei, Bedingungen zu schaffen, welche die Bemühungen der multilateralen und bilateralen Entwicklungshilfe für diese Länder erleichtern und fördern.

Wie bereits anlässlich des Beitritts der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen möchten wir auch diesmal festhalten, dass alle von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber den Entwicklungsländern unternommenen Massnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der schweizerischen Gesetzgebung betreffend die internationale Entwicklungszusammenarbeit stehen müssen. Diesen Grundsätzen zufolge bestehen die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit darin, jene Anstrengungen der Entwicklungsländer zu unterstützen, welche auf eine Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bevölkerungen, besonders ihrer ärmsten Bevölkerungsgruppen, abzielen: diesen Ländern bei ihren Bemühungen um eine selbständige Entwicklung behilflich zu sein und auf weite Sicht ein besseres Gleichgewicht zwischen den Ländern der Völkergemeinschaft anzustreben. Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität in der Erwartung, dass die von den Begünstigten dieser Fazilität verlangten Anpassungsprogramme sich günstig auf die Verwirklichung der obenerwähnten Ziele auswirken. Dies bedingt vor allem, dass diese Programme auf weite Sicht die Aufrechterhaltung und den Ausbau des Produktionsapparates fördern und dass die ärmsten Bevölkerungsschichten durch die Anpassungsprogramme nicht zu stark belastet werden.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist nicht im Exekutivrat des Internationalen Währungsfonds, dem Treuhänder der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität, vertreten und sollte daher vor jedem Beschluss betreffend eine Änderung der Urkunde oder der Kreditpolitik der Fazilität unterrichtet und konsultiert werden. Überdies sollte sie in der Lage sein, den Verlauf der ESAF-Operationen zu verfolgen und diesbezüglich ihre Ansichten zu äussern. Zu diesem Zweck schlage ich vor, hochrangige Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Internationalen Währungsfonds in seiner Eigenschaft als Treuhänder der Fazilität nach gegenseitiger Übereinkunft mindestens zweimal jährlich zusammentreten zu lassen, um während des Zeitraums, in dem die Kredite gewährt und ausbezahlt werden, Meinungen und Informationen auszutauschen. Derartige Zusammenkünfte sollen nötigenfalls auch später und bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Fazilität abgehalten werden. Der Internationale Währungsfonds als Treuhänder der Fazilität sollte dafür besorgt sein, dass die schweizerischen Behörden die notwendigen Unterlagen erhalten, um sich über die Angelegenheiten der Fazilität auf dem laufenden zu halten.

Die schweizerische Botschaft in den Vereinigten Staaten wird als Mittlerin für alle Mitteilungen in bezug auf die Fazilität dienen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die in diesem Schreiben dargelegten Ansichten und Vorschläge anerkennen würden.

Mit vorzüglicher Hochachtung:

Otto Stich

Sehr geehrter Herr Präsident,

Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 15. April 1988 zu bestätigen, in welchem Sie mich darüber informieren, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft unter Ratifikationsvorbehalt bereit ist, der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität ein Darlehen zu gewähren; ich beglückwünsche mich zu diesem Abkommen, und ich danke Ihnen dafür. Ich bestätige Ihnen, dass ich die in Ihrem Brief zum Ausdruck kommenden Auffassungen teile und dass ich den darin formulierten Vorschlägen zustimme. Die grosszügige Unterstützung, die die Schweizerische Eidgenossenschaft der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität zukommen lässt, zeugt klar vom langjährigen Engagement der Schweiz für die internationale Währungszusammenarbeit und für die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der ärmsten Mitglieder der Völkergemeinschaft.

Ich verstehe vollkommen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Darlehensgeberin des ESAF-Trust in Situationen, wie sie in Ihrem Brief beschrieben sind, vollumfänglich informiert und konsultiert werden möchte. Ich bin daher gerne bereit, mich im Namen des Fonds mit dem im erwähnten Brief dargelegten Informations‑ und Konsultationsverfahren einverstanden zu erklären.

In meinem Namen und im Namen der Fonds‑Mitglieder möchte ich Ihnen aufrichtig danken für den Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dieser bedeutenden Initiative.

Mit vorzüglicher Hochachtung:

Michel Camdessus