Allgemeine Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds von 1962/1983 (mit Anhang und Schreiben)
0.941.15
AS 1984 847; BBl 1983 II 1367
ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.
Allgemeine Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds
Abgeschlossen in Washington in 1962, geändert 1983
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1983[*]
Beitritt der Schweiz notifiziert am 10. April 1984
In Kraft getreten für die Schweiz am 10. April 1984
(Stand am 10. April 1984)
Präambel
Um den Internationalen Währungsfonds in die Lage zu versetzen, seine Rolle in der internationalen Währungsordnung wirkungsvoller zu erfüllen, haben die Hauptindustrieländer sich bereit erklärt, im Geiste weitgehender und bereitwilliger Zusammenarbeit den Fonds durch allgemeine Vereinbarungen zu stärken; sie sind danach bereit, ihm nach Artikel VII Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens Kredite bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu gewähren, falls zusätzliche Mittel erforderlich sind, um einer Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung entgegenzuwirken oder sie abzuwenden. Um diese Absicht zu verwirklichen, werden aufgrund von Artikel VII Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens die folgenden Regeln und Bedingungen angenommen.
Par. 1 Begriffsbestimmungen
- i) «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.
- ii) «Kreditvereinbarung» eine Verpflichtung, dem Fonds Kredite unter den in diesem Beschluss niedergelegten Umständen und Bedingungen zu gewähren.
- iii) «Teilnehmer» ein teilnehmendes Mitglied oder eine teilnehmende Institution.
- iv) «Teilnehmende Institution» eine offizielle Institution eines Mitglieds, die mit Zustimmung des Mitglieds eine Kreditvereinbarung mit dem Fonds getroffen hat.
- v) «Teilnehmendes Mitglied» ein Mitglied des Fonds, das mit dem Fonds eine Kreditvereinbarung getroffen hat.
- vi) «Betrag einer Kreditvereinbarung» den Höchstbetrag eines Kredits, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, den ein Teilnehmer sich verpflichtet, dem Fonds im Rahmen einer Kreditvereinbarung zu gewähren.
- vii) «Abruf» eine Aufforderung des Fonds an einen Teilnehmer, im Rahmen seiner Kreditvereinbarung eine Überweisung auf das Konto des Fonds vorzunehmen.
- viii) «Aufgenommene Währungsbeträge» solche Beträge, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung auf das Konto des Fonds überwiesen worden sind.
- ix) «Ziehendes Land» ein Mitglied, das aufgenommene Währungsbeträge vom Fonds durch eine unmittelbare Ziehung oder eine Ziehung aufgrund einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität kauft.
- x) «Verschuldung» des Fonds den Betrag, den er im Rahmen einer Kreditvereinbarung zurückzuzahlen verpflichtet ist.