SR 0.923.31

Übereinkunft vom 5. Juli 1893 betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee (mit Schlussprotokoll)

vom 05. July 1893
(Stand am 01.10.1967)

0.923.31

 BS 14 218

Originaltext

Übereinkunft betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee

Abgeschlossen in Bregenz am 5. Juli 1893

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. Dezember 1893

In Kraft getreten am 22. Dezember 1893

(Stand am 1. Oktober 1967)

Um die wertvollen Fischarten im Bodensee zu erhalten und zu vermehren, sind der schweizerische Bundesrat und die Regierung von Baden, Bayern, Liechtenstein, Österreich-Ungarn und Württemberg übereingekommen, gleichartige Bestimmungen zu vereinbaren.

Zu diesem Zwecke haben sie:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

zu Bevollmächtigten ernannt, und es sind dieselben zusammengetreten und haben, unter Vorbehalt der Genehmhaltung seitens der beteiligten Regierungen, folgende Übereinkunft abgeschlossen.

Art. 1

Die in den Artikel 2 bis einschliesslich 12 der gegenwärtigen Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen gelten für den Bodensee (Obersee einschliesslich des Überlinger Sees) bis zur Konstanzer Rheinbrücke.

Art. 2 Siehe auch die V über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9.Okt. 1997 ( SR 923.31 ). [*]

Fanggeräte jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden, wenn die Öffnungen (bei Maschen in nassem Zustande) in Höhe und Breite nicht wenigstens eine Weite von 3 cm haben.[*]Für Gangfische und Kropffelchen (Kilche) ist die Verwendung von Netzen von 23 mm Maschenweite zugelassen.Zum Zwecke des Fanges von Futterfischen für die Fischzuchtanstalten sowie von Köderfischen, kann von der Aufsichtsbehörde unter den geeigneten Kontrollmassregeln der Gebrauch von Netzen mit geringerer Maschenweite gestattet werden[*]; doch wird dadurch an den Bestimmungen über Mindestmasse (Art. 5) und Schonzeiten (Art. 6) der Fische nichts geändert. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.In dem Erlaubnisscheine sind jeweils die Arten der Fische, welche zu diesem Zwecke gefangen werden dürfen, die Zeit des Fanges und die Wasserstrecke, in welcher derselbe ausgeübt werden darf, zu bezeichnen, sowie etwaige andere zur Verhütung von Missbrauch erforderliche Bestimmungen zu treffen.Der Fang von Laugelen (Lauben) kann in gleicher Weise durch die Aufsichtsbehörde gestattet werden, auch wenn solche als Speisefische zur Verwendung gelangen sollen. In diesem Falle sind jedoch nur Netze von wenigstens 14 mm Maschenweite zulässig.

Art. 3

Stellnetze dürfen nur in einer Entfernung von 20 m in jeder Richtung voneinander ausgesetzt werden.Bei besonders steilen Halden kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde von dieser Vorschrift Nachsicht erteilt werden.[*]

Art. 4 Siehe auch die V über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Okt. 1997 ( RS 923.31 ). [*]

Es ist verboten:

  1. 1. die Anwendung explodierender oder sonst schädlicher Stoffe (insbesondere von Dynamit, Sprengpatronen, giftigen Ködern) sowie von Mitteln zur Betäubung der Fische;
  2. 2. die Anwendung von Fischgabeln und Geren (Harpunen), Schiesswaffen und anderen derartigen Fangmitteln, welche eine Verwundung der Fische herbeiführen können; der Gebrauch von Angeln – mit Ausschluss der Zockschnur (Juckschnur) – ist gestattet;
  3. 3. der Fang zur Nachtzeit (von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) unter Anwendung menschlicher Tätigkeit.

Ausnahmen von diesen Verboten können nur im Falle eines nachgewiesenen besonderen Bedürfnisses durch die Aufsichtsbehörde zugelassen werden.

Art. 5 Siehe auch die V über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Okt.1997 ( SR 923.31 ). [*]

Werden untermässige Fische der nachbenannten Arten gefangen, so sind dieselben sofort in den See zurückzuversetzen.Als untermässig gelten diese Fische, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitzen) gemessen, nicht wenigstens folgende Längen haben[*]:Aal 35 cmZander (Schill) 35 cmHecht 40 cm[*]Seeforelle 40 cmÄsche 25 cmSaibling (Röteli) 25 cmBarbe 25 cmKarpfen 25 cmWeissfelchen (Sandfelchen) 20 cmBlaufelchen[*] 20 cmKropffelchen 20 cmGrosse Maräne 20 cmAmerikanische Maräne 20 cmSchleie 20 cm

Art. 6 Siehe hierzu auch das Schlussprotokoll hiernach (Ziff. II). [*]

Für die nachbenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten, während welcher dieselben nicht gefangen werden dürfen, festgesetzt:

  1. 1. vom 1. März bis 30. April für Äschen;
  2. 2. vom 1. April bis 31. Mai für Zander;
  3. 3. Aufgehoben durch Art. 2 Abs. 2 Bst. a des BRB vom 30. Mai 1959 ( AS 1959 523 . SR 923.31 Art. 31 Ziff. 11).
  4. 4. vom 1. November bis 31. Dezember für Saiblinge;
  5. 5. Aufgehoben durch Art. 2 Abs. 2 Bst. a des BRB vom 30. Mai 1959 ( AS 1959 523 . SR 923.31 Art. 31 Ziff. 11).

Werden beim erlaubten Fange Fische, welche der Schonzeit unterliegen, mitgefangen, so sind dieselben sofort in den See zurückzuversetzen.Die Fischerei auf Seeforellen, Saiblinge und Felchen (Weiss‑, Blau‑, Kropffelchen und Maränen) kann auch während der Schonzeit (Abs. 1) betrieben werden, jedoch nur mit ausdrücklicher, stets widerruflicher Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Sicherheit besteht, dass die Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen laichreifen Fische zu Zwecken der künstlichen Fischzucht Verwendung finden.[*]Wo letztere Voraussetzung vorliegt, kann in einzelnen Fällen auch hinsichtlich der anderen obenerwähnten Fischarten (Abs. 1) die Erlaubnis zum Fange während der Schonzeit durch die zuständige Behörde erteilt werden.[*][*]

Art. 7 Siehe auch die V über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Okt.1997( SR 923.31 ). [*]

Es wird seitens der zuständigen Behörden Vorsorge getragen werden, dass während des Gangfischlaichs befruchtete Eier der gefangenen Gangfische an die Fischzuchtanstalten abgeliefert oder an geeigneten Stellen des Sees ausgesäet werden.

Art. 8

In der Zeit vom 15. April bis Ende Mai ist die Fischerei mit Zugnetzen verboten.[*]Die Fischerei mit schwebenden Netzen an den tiefen Stellen des Sees, bei welcher jede Berührung der Halden, der Reiser und der Wasserflora (Kräbs) vermieden wird, ferner die Fischerei mit Steh- (Stell-) Netzen und Böhren (Reusen), gleichviel, wo diese zur Aufstellung gelangen, endlich die Angelfischerei, einschliesslich der gewerbsmässig betriebenen, bleibt auch während der obigen Zeit für alle einer Schonzeit nicht unterworfenen Fischarten gestattet.

Art. 9 Siehe auch die V über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Okt.1997( SR 923.31 ). [*]

Fische, deren Fang unter einem bestimmten Mass (Art. 5) oder deren Fang zu einer bestimmten Zeit (Art. 6) verboten ist, dürfen im ersten Falle nicht unter diesem Mass, im anderen Falle nicht während dieser Zeit – die ersten drei Tage ausgenommen – feilgeboten, verkauft oder versendet werden.Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Verabreichung solcher Fische in Wirtschaften untersagt.Auf Felchen, zu deren Fang gemäss Artikel 6 Abs. 3, Erlaubnis erteilt worden ist, findet dieses Verbot keine Anwendung. Für andere Fische (Art. 6), insbesondere Seeforellen, insofern dieselben zu Zwecken der Fischzucht bestimmt oder verwendet worden sind, kann die Aufsichtsbehörde unter der geeigneten Kontrolle[*] Erlaubnis zum Verkaufe und Versand erteilen.Während der Schonzeit für Seeforellen unterliegt auch das Feilbieten, der Verkauf und der Versand der Silber- oder Schwebforellen geeigneter Kontrolle.[*]

Art. 10

Von den Vorschriften über Maschenweite, Mindestmasse und Schonzeiten können von der Aufsichtsbehörde zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen bewilligt werden.[*]

Art. 11

Die jeweiligen besonderen Vorschriften der einzelnen Staaten hinsichtlich der nicht gewerbsmässig betriebenen Angelfischerei (Sportfischerei mittels Angelrute oder Handangel) werden durch gegenwärtige Übereinkunft nicht berührt.

Art. 12

Die vertragschliessenden Regierungen werden hinsichtlich der Wasserbauten sowie hinsichtlich des Verhältnisses der Fischerei zu anderen, insbesondere industriellen Wasserbenützungen, den Interessen der Fischerei nach Massgabe der eigenen Gesetze Rechnung tragen.

Art. 13

Die beteiligten Regierungen werden in den Zuflüssen des Bodensees, welche von der Seeforelle regelmässig zum Laichgeschäft aufgesucht werden, dieser Fischart mindestens den Schutz angedeihen lassen, welcher durch die vorstehenden Artikel dieser Übereinkunft für den See selbst festgesetzt ist. Auch werden dieselben hintanhalten, dass diese Zuflüsse durch ständige Fangvorrichtungen über die halbe Breite des Wasserlaufes hinaus für den Zug der Seeforelle abgesperrt werden.Die grossherzoglich badische Regierung und der schweizerische Bundesrat werden für die Fischerei im Untersee keine weniger strengen Bestimmungen erlassen, als in der gegenwärtigen Übereinkunft für den übrigen Teil des Bodensees vorgesehen sind.[*]

Art. 14 Siehe hiezu auch das Schlussprotokoll hiernach (Ziff. V). [*]

Jede Regierung bestellt einen oder mehrere Bevollmächtigte.Diese Bevollmächtigten werden sich die von ihren Regierungen im Vollzug dieser Übereinkunft getroffenen Anordnungen gegenseitig mitteilen und von Zeit zu Zeit zusammenkommen, um über die zur Förderung der Fischerei zu ergreifenden Massregeln zu beraten.Das Nähere über diese Tätigkeit der Bevollmächtigen ist in einer Geschäftsordnung festzustellen, welche dieselben bei ihrem ersten Zusammentritt zu entwerfen und der Genehmigung ihrer Regierung zu unterbreiten haben.

Art. 15

Diese Übereinkunft tritt mit ihrer Genehmhaltung seitens der beteiligten Regierungen in Kraft und bleibt von diesem Tage an 10 Jahre lang in Wirksamkeit. Nach Ablauf von 10 Jahren, vom Tage des Austausches der Genehmhaltungs-Erklärungen an gerechnet, soll es jedem der vertragschliessenden Teile freistehen, jederzeit mit einjähriger Kündigungsfrist von der Vereinbarung zurückzutreten.

Art. 16

Die Auswechslung der Genehmhaltungs-Erklärungen soll tunlichst bald bewirkt werden.