1. Entsteht zwischen Staaten auf Grund der Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 ein Streit, so wird er auf Antrag einer der Parteien einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Sonderkommission zur Beilegung unterbreitet, sofern die Parteien nicht übereinkommen, gemäss Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen durch ein anderes Verfahren zur friedlichen Beilegung eine Lösung anzustreben.
2. Die Mitglieder der Kommission, deren eines zum Vorsitzenden bestimmt wird, werden binnen drei Monaten, nachdem die Beilegung des Streites auf Grund dieses Artikels beantragt worden ist, von den am Streit beteiligten Staaten in gegenseitigem Einvernehmen ernannt. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so ernennt auf Antrag eines am Streit beteiligten Staates der Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen weiteren drei Monaten in Konsultation mit den am Streit beteiligten Staaten, dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs und dem Generaldirektor der Ernährungs‑ und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hochqualifizierte Persönlichkeiten als Mitglieder; diese müssen Angehörige von am Streit beteiligten Staaten und – je nach der Art des beizulegenden Streites – Fachleute in Rechts‑, Verwaltungs‑ oder wissenschaftlichen Fragen der Fischerei sein. Jede nach dieser Ernennung frei werdende Stelle wird in der für die ursprüngliche Ernennung vorgesehenen Weise neu besetzt.
3. Ist ein Staat an einem in diesen Artikeln vorgesehenen Verfahren beteiligt, so hat er das Recht, in die Sonderkommission einen seiner Angehörigen zu entsenden; dieser ist berechtigt, unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Kommission uneingeschränkt an dem Verfahren teilzunehmen; er besitzt jedoch kein Stimmrecht und darf sich an der Abfassung des Entscheides der Kommission nicht beteiligen.
4. Die Kommission legt ihr Reglement selbst fest; dieses muss jeder Partei in vollem Umfang Gelegenheit geben, gehört zu werden und ihren Standpunkt zu vertreten. Die Kommission bestimmt ferner, wie die Kosten und Ausgaben auf die Parteien aufzuteilen sind, sofern diese sich nicht selbst hierüber einigen.
5. Die Sonderkommission entscheidet binnen fünf Monaten nach ihrer Ernennung; sie kann nötigenfalls beschliessen, diese Frist um höchstens drei Monate zu verlängern.
6. Bei ihren Entscheiden beachtet die Sonderkommission diese Artikel und alle Sondervereinbarungen, die in bezug auf die Beilegung des Streites zwischen den Parteien getroffen worden sind.
7. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.