SR 0.922.74

Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs (mit Anhang)

vom 02. December 1946
(Stand am 14.11.2019)

0.922.74

 AS 1980 1072; BBl 1979 III 630

Übersetzung

Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

Abgeschlossen in Washington am 2. Dezember 1946

Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1980[*]

Beitritt der Schweiz notifiziert am 29. Mai 1980

In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1980

(Stand am 14. November 2019)

Die Regierungen, deren ordnungsgemäss bevollmächtigte Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in Anerkennung des Interesses, das die Nationen der Welt daran haben, den kommenden Generationen den grossen natürlichen Reichtum zu erhalten, den die Walbestände darstellen;

in der Meinung, dass der Walfang im Laufe seiner Entwicklung dermassen zur übermässigen Ausbeutung eines Fanggrunds nach dem andern und einer Walart nach der andern geführt hat, dass es heute unerlässlich geworden ist, alle Walarten vor künftiger übermässiger Jagd zu schützen;

in der Überzeugung, dass die Walbestände auf natürliche Weise wieder zunehmen, wenn der Fang angemessen reglementiert wird und dass die Vergrösserung der Walbestände eine Erhöhung der Fangquoten erlauben wird, ohne diese natürlichen Reserven zu gefährden;

in der Überzeugung, dass es im gemeinsamen Interesse liegt, so schnell wie möglich optimale Walbestände zu erreichen, ohne indessen ausgedehnte Wirtschafts‑ und Ernährungsschwierigkeiten zu verursachen;

in der Überzeugung, dass auf dem Weg zu diesem Ziel der Walfang auf jene Arten beschränkt werden sollte, welche die Ausbeutung am besten ertragen, um so gewissen stark dezimierten Arten eine Erholungspause zu gönnen;

in der Absicht, ein internationales Reglementierungssystem für den Walfang zu schaffen, um die vernünftige und wirksame Erhaltung und Entwicklung der Walbestände zu sichern, gestützt auf die Bestimmungen des Londoner Internationalen Abkommens über die Reglementierung des Walfangs vom 8. Juni 1937 und die Protokolle dazu vom 24. Juni 1938 und 26. November 1945;

entschlossen, eine Vereinbarung zur vernünftigen Erhaltung der Walbestände zu treffen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen, sind übereingekommen:

Art. I

1. Dieses Übereinkommen schliesst den Anhang mit ein, der ein integrierender Bestandteil der Vereinbarung ist. Jede Erwähnung des Ausdruckes «Übereinkommen» ist unter Einschluss des Anhangs zu verstehen, entweder in seiner gegenwärtigen Form oder mit Änderungen nach Artikel V.

2. Dieses Übereinkommen gilt für Mutterschiffe, Landstationen und Walfänger, die unter der Oberhoheit der vertragschliessenden Regierungen stehen, und für alle Gewässer, in denen solche Mutterschiffe, Landstationen und Walfänger dem Walfang nachgehen.

Art. II

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. 1. «Mutterschiff»: ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder teilweise verarbeitet werden;
  2. 2. «Landstation»: Fabriken an Land, die Wale ganz oder teilweise verarbeiten,
  3. 3. Geändert durch das Protokoll vom 19. November 1956 zum Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs. «Walfänger»: einen Hubschrauber oder ein anderes Flugzeug oder ein Schiff, mit dem Wale gejagt, gefangen, geschleppt, verfolgt oder aufgespürt werden;
  4. 4. «vertragschliessende Regierung»: jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zu diesem Übereinkommen erklärt hat.
Art. III

1. Die vertragschliessenden Regierungen vereinbaren, eine Internationale Walfangkommission einzusetzen, bestehend aus je einem Mitglied jeder vertragschliessenden Regierung. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann von einem oder mehreren Sachverständigen und Beratern begleitet sein.

2. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; sie gibt sich selbst eine Verfahrensordnung. Kommissionsentscheide werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefällt, ausgenommen Entscheidungen nach Artikel V, welche die Dreiviertelsmehrheit der Stimmenden erfordern. Die Verfahrensordnung kann Entscheide vorsehen, die nicht an den Kommissionssitzungen gefällt werden.

3. Die Kommission ernennt ihren eigenen Sekretär und ihr Personal.

4. Die Kommission kann aus ihren eigenen Mitgliedern, Sachverständigen und Beratern jene Unterkommissionen bestellen, die sie für die Erledigung von Aufgaben, welche sie festlegt, für nötig hält.

5. Die Spesen eines jeden Kommissionsmitglieds sowie seiner Sachverständigen und Berater werden durch die betreffende Regierung festgesetzt und beglichen.

6. Da mit den Vereinten Nationen affiliierte Spezialorganisationen sich ebenfalls mit der Erhaltung und der Förderung des Walfangs und seiner Produkte befassen werden und um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden die vertragschliessenden Regierungen innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung untereinander einen Meinungsaustausch pflegen, um zu entscheiden, ob die Kommission in den Rahmen einer mit den Vereinten Nationen affiliierten Spezialorganisation gestellt werden soll.

7. In der Zwischenzeit soll die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland unter Absprache mit den andern vertragschliessenden Regierungen die Einberufung der ersten Kommissionssitzung vorbereiten und den Meinungsaustausch nach Absatz 6 in die Wege leiten.

8. Über die Einberufung der folgenden Kommissionssitzungen entscheidet die Kommission selber.

Art. IV

1. Die Kommission kann sowohl selbständig wie auch durch oder in Zusammenarbeit mit Organen der vertragschliessenden Regierungen oder andern öffentlichen oder privaten Organen, Unternehmungen oder Organisationen:

  1. a. Studien und Forschungen, die sich auf den Wal und den Walfang beziehen, anregen, empfehlen oder wenn nötig organisieren;
  2. b. statistisches Material über die gegenwärtige Lage und die Entwicklungstendenz der Walbestände und die Auswirkungen des Walfangs darauf sammeln und analysieren,
  3. c. Informationen über Methoden zur Erhaltung und Förderung der Walbestände studieren, bewerten und verbreiten.

2. Die Kommission trifft Vorkehren zur Publikation von Tätigkeitsberichten und kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für Walfangstatistik in Sandefjord, Norwegen, und andern Organisationen und Organen sachdienliche Berichte wie auch statistische, wissenschaftliche und andere einschlägige Publikationen in Bezug auf den Wal und den Walfang veröffentlichen.

Art. V

1.[*]  Die Kommission kann von Zeit zu Zeit die Bestimmungen des Anhangs durch die Aufnahme von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände ändern, indem sie die folgenden Einzelheiten festsetzt:

  1. a. geschützte und ungeschützte Arten,
  2. b. Fang- und Schonzeiten;
  3. c. offene und gesperrte Gewässer, einschliesslich die Festlegung von Schutzgebieten;
  4. d. Grössenbegrenzungen für jede Art;
  5. e. Fangzeiten, Fangmethoden und Fangertrag (einschliesslich die maximalen Fangquoten für jede Saison);
  6. f. Typen und Spezifikationen der zugelassenen Fanggeräte und Fangapparate und ihres Zubehörs;
  7. g. Messmethoden;
  8. h. Fangberichte und andere statistische und biologische Erhebungen; und
  9. i. Inspektionsmethoden.

2. Diese Änderungen des Anhangs sollen

  1. a. zur Erreichung des Ziels und Zwecks dieser Vereinbarung notwendig sein und die Erhaltung, Vermehrung und optimale Nutzung der Walbestände sicherstellen;
  2. b. wissenschaftlich abgestützt sein;
  3. c. weder Beschränkungen der Zahl und Nationalität von Mutterschiffen und Landstationen enthalten noch irgendeinem Mutterschiff, irgendeiner Landstation oder irgendwelchen Gruppen von Mutterschiffen oder Landstationen besondere Quoten zuweisen;
  4. d. die Interessen der Verbraucher von Walprodukten und der Walfangindustrie berücksichtigen.

3. Jede solche Änderung wird für die vertragschliessenden Regierungen innert neunzig Tagen seit der Mitteilung der Änderung an jede vertragschliessende Regierung durch die Kommission rechtskräftig, ausser in folgenden Fällen:

  1. a. wenn eine Regierung vor Ablauf dieser neunzigtägigen Frist bei der Kommission Einspruch gegen eine Änderung erhebt, wird die Änderung für eine weitere Frist von neunzig Tagen für keine Regierung rechtskräftig;
  2. b. in diesem Fall kann jede andere vertragschliessende Regierung vor Ablauf der zusätzlichen neunzigtägigen Frist oder innert dreissig Tagen nach Eingang des letzten Einspruchs innerhalb der zusätzlichen neunzigtägigen Frist, wobei das spätere Datum ausschlaggebend ist, ihrerseits Einspruch gegen die Änderung erheben;
  3. c. danach wird die Änderung für jede vertragschliessende Regierung, die keinen Einspruch erhoben hat, rechtsgültig; sie wird aber für jene Regierungen, die Einspruch erhoben haben, nicht rechtsgültig, bis sie den Einspruch zurückziehen. Die Kommission benachrichtigt jede vertragschliessende Regierung unmittelbar nach Erhalt eines jeden Einspruchs und Rückzugs, und jede vertragschliessende Regierung bestätigt den Empfang einer jeden Benachrichtigung über Änderungen, Einsprüche und Rückzüge.

4. Keine Änderung wird vor dem 1. Juli 1949 rechtskräftig.

Art. VI

Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an eine oder alle der vertragschliessenden Regierungen Empfehlungen zu allen Fragen abgeben, die im Zusammenhang mit dem Wal oder Walfang oder dem Ziel und Zweck dieser Vereinbarung stehen.

Art. VII

Die vertragschliessenden Regierungen sorgen dafür, dass Mitteilungen sowie statistische und andere Informationen, die von diesem Übereinkommen vorgeschrieben werden, in einer von der Kommission festgelegten Art und Weise unverzüglich an das Internationale Büro für Walfangstatistik in Sandefjord, Norwegen, oder an andere von der Kommission bezeichnete Körperschaften weitergeleitet werden.

Art. VIII

1. Ungeachtet aller Bestimmungen dieses Übereinkommens kann jede vertragschliessende Regierung ihren Staatsangehörigen durch eine Spezialbewilligung erlauben, zu wissenschaftlichen Zwecken Wale in beschränkter Anzahl zu erlegen, zu fangen und zu verarbeiten, und zwar unter Bedingungen, die der vertragschliessenden Regierung angemessen erscheinen. Das Erlegen, Fangen und Verarbeiten von Walen nach den Bestimmungen dieses Artikels unterliegt diesem Übereinkommen nicht. Jede vertragschliessende Regierung unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede von ihr erteilte Spezialbewilligung dieser Art. Jede vertragschliessende Regierung kann eine von ihr erteilte Spezialbewilligung dieser Art jederzeit widerrufen.

2. Alle mit dieser Spezialbewilligung gefangenen Wale werden soweit möglich verarbeitet und die Produkte nach den Weisungen der Regierung, welche die Bewilligung erteilt hat, verwendet.

3. Jede vertragschliessende Regierung übermittelt einem von der Kommission bezeichneten Organ soweit möglich und in Abständen von höchstens einem Jahr wissenschaftliche Informationen über den Wal und den Walfang, die dieser Regierung zugänglich sind, einschliesslich der Ergebnisse von Forschungsarbeiten, die nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Artikel IV durchgeführt werden.

4. Da es für die einwandfreie und konstruktive Organisation der Walfängerei unerlässlich ist, biologische Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Mutterschiffen und Landstationen fortlaufend zu sammeln und zu analysieren, ergreifen die vertragschliessenden Regierungen alle realisierbaren Massnahmen, um solche Daten zu erhalten.

Art. IX

1. Jede vertragschliessende Regierung ergreift geeignete Massnahmen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und die Bestrafung von Verstössen gegen sie durch Personen oder Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit zu gewährleisten.

2. Für Wale, deren Fang durch dieses Übereinkommen verboten ist, wird den Harpunierern und Mannschaften von Walfängern keine Fangprämie oder andere Vergütung bezahlt.

3. Die Strafverfolgung von Verletzungen dieses Übereinkommens und von Verstössen dagegen wird von der Regierung eingeleitet, unter deren Gerichtsbarkeit die Straftat fällt.

4. Jede vertragschliessende Regierung übermittelt der Kommission eine ausführliche Darstellung jedes von ihren Inspektoren berichteten Verstosses gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens durch Personen oder Schiffe unter der Gerichtsbarkeit dieser Regierung. Dieser Bericht soll auch eine Darlegung der Massnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoss ergriffen wurden, und der ausgesprochenen Strafen enthalten.

Art. X

1. Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.

2. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm nach ihrem Inkrafttreten durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beitreten.

3. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet alle andern unterzeichnenden Regierungen und alle Mitgliederregierungen über jede hinterlegte Ratifikation und jede eingegangene Beitrittserklärung.

4. Wenn mindestens sechs unterzeichnende Regierungen, unter denen die Regierungen der Niederlande, Norwegens, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika sein müssen, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen für diese Regierungen in Kraft; sie tritt für jede Regierung, die später ratifiziert oder beitritt mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder dem Empfang ihrer Beitrittserklärung in Kraft.

5. Die Bestimmungen des Anhangs werden nicht vor dem 1. Juli 1948 angewandt. Änderungen des Anhangs nach Artikel V werden nicht vor dem 1. Juli 1949 angewandt.

Art. XI

Jede vertragschliessende Regierung kann auf den 30. Juni eines jeden Jahres von diesem Übereinkommen zurücktreten, wenn sie die Depositarregierung spätestens am 1. Januar desselben Jahrs davon unterrichtet. Die Depositarregierung bringt eine solche Mitteilung nach ihrem Empfang unverzüglich den andern vertragschliessenden Regierungen zur Kenntnis. Jede andere vertragschliessende Regierung kann ihrerseits innert einem Monat nach Empfang der Kopie einer solchen Mitteilung von der Depositarregierung seinen Rücktritt erklären, so dass das Übereinkommen am dreissigsten Juni desselben Jahres für die Regierungen, die auf diese Weise ihren Rücktritt erklären, ausser Kraft tritt.Dieses Übereinkommen trägt das Datum, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und es liegt von da an während einer Frist von 14 Tagen zur Unterzeichnung auf.