1. Die in Artikel 1 des schweizerisch‑rumänischen Veterinärabkommens[*] vorgesehene Regelung gilt für folgende lebenden Tiere und tierische Produkte:
- – Tiere der Pferdegattung (Haustiere und wilde)
- – Wiederkäuer und Schweine (Haustiere und wilde)
- – Nagetiere (Haustiere und wilde)
- – Fleischfresser (Haustiere und wilde)
- – Geflügel (Haustiere und wilde, einschliesslich Papageien und Sittiche)
- – Pelztiere
- – Krusten‑ und Weichtiere zu Genusszwecken
- – tierische Produkte: Fleisch von Tieren der Rinder‑, Pferde‑, Schweine‑, Schaf‑ und Ziegengattung, von Geflügel, Wild, Fischen, Fröschen, Schildkröten, Krusten‑ und Weichtieren, gekühlt, gefroren oder durch andere erlaubte Verfahren konserviert, sowie Milchprodukte und Eier.
2. Lebende Tiere, tierische Produkte sowie andere Erzeugnisse und Gegenstände, welche Träger von Seuchenkeimen sein können und in diesem Protokoll nicht genannt werden, sind den entsprechenden Bestimmungen der Veterinärgesetzgebung der betreffenden Vertragspartei unterstellt.
3. Die beiderseitigen Veterinärbehörden stellen die nach ihrer Gesetzgebung erforderlichen Einfuhrbewilligungen aus.