1. Durch den Generaldirektor der Organisation wird im Rahmen der zwischen der Organisation und der WOAH bestehenden Vereinbarungen eine Übereinkunft getroffen, die garantiert, dass
- 1.1 alle Mitglieder bezüglich der Probleme der Bekämpfung der Maul‑ und Klauenseuche oder ähnlicher grenzüberschreitender Tierkrankheiten in technischer Hinsicht beraten werden;
- 1.2 über Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche oder ähnlicher grenzüberschreitender Tierkrankheiten und die Feststellung des Virus unverzüglich eingehend orientiert werden;
- 1.3 spezielle Forschungsarbeiten zur Maul‑ und Klauenseuche und zu ähnlichen grenzüberschreitenden Tierkrankheiten durchgeführt werden.
2. Sammeln von Informationen über nationale Bekämpfungspläne und über Forschungen betreffend die Maul‑ und Klauenseuche und ähnliche grenzüberschreitende Tierkrankheiten.
3. Bestimmung, in Verbindung mit den betreffenden Mitgliedern, von Art und Umfang der von Mitgliedern benötigten Unterstützung zur Durchführung ihres nationalen Bekämpfungsplanes.
4. Anregung und Organisation gemeinsamer Aktionen, wo immer dies erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der Durchführung des Präventions- und Bekämpfungsplanes zu überwinden. Zu diesem Zweck sind Massnahmen anzuordnen, damit hinreichende Hilfsmittel zur Verfügung stehen, zum Beispiel durch Vereinbarung zwischen den Mitgliedern für die Produktion und Lagerhaltung von Vakzinen, und um die weltweite Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche voranzubringen.
5. Vorbereitungen zur Erleichterung der Virustypenbestimmung und -Charakterisierung.
6. Sicherstellung eines internationalen Labors (Welt-Referenzlabor) mit eigenen Mitteln, um eine schnelle Charakterisierung des Maul- und Klauenseuche-Virus durch geeignete Methoden zu ermöglichen.
7. Informationen über die Verfügbarkeit von Antigenen und Vakzinen gegen die Maul- und Klauenseuche und ähnliche grenzüberschreitende Tierkrankheiten in den Mitgliedstaaten und anderen Staaten auf dem neusten Stand halten und die Situation ständig überwachen.
8. Beratung anderer Organisationen über die Verwendung aller verfügbaren Fonds für die Bekämpfung und Prävention der Maul‑ und Klauenseuche und ähnlicher grenzüberschreitender Tierkrankheiten in Europa.
9. Abschluss von Übereinkommen durch den Generaldirektor der Organisation mit anderen Organisationen, regionalen Gruppen oder mit Nichtmitgliedstaaten der Kommission zwecks Mitwirkung bei der Arbeit der Kommission oder ihrer Komitees oder zur gemeinsamen Unterstützung bei Problemen der Maul- und Klauenseuchebekämpfung. Diese Übereinkommen können die Gründung von Komitees oder die Beteiligung an solchen in sich schliessen.
10. Prüfung und Genehmigung des Berichtes des Finanzausschusses über die Tätigkeit der Kommission, der Abrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Arbeitsplanes und des Budgets für die nächste Zweijahresperiode zur Übermittlung an den Rat der Organisation.
11. Massnahmen zur Vorbereitung und Risikominderung in Bezug auf andere grenzüberschreitende, der Maul- und Klauenseuche ähnliche Tierkrankheiten, die eine unmittelbare Bedrohung für die Hoheitsgebiete der Mitglieder darstellen. Die in dieser Akte als der Maul- und Klauenseuche ähnlich betrachteten grenzüberschreitenden Tierkrankheiten sind die Lumpy Skin Disease, die Pest der kleinen Wiederkäuer, das Rifttalfieber, die Rinderpest, die Schafpocken und die Ziegenpocken. Weitere Krankheiten werden aufgrund ihrer Ähnlichkeiten mit der Maul- und Klauenseuche bestimmt, die das Hauptziel der Kommission bleibt, sowie anhand von Kriterien, die von der Kommission ausgearbeitet und genehmigt werden.