Die hohen vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich, ein internationales Seuchenamt mit Sitz in Paris zu gründen und zu unterhalten.
Internationales Übereinkommen vom 25. Januar 1924 für die Schaffung eines internationalen Seuchenamtes in Paris (mit Statuten)
0.916.40 (Stand am 11. Juni 2020)BS 14 175; BBl 1925 II 657 as
0.916.40
Übersetzung
Internationales Übereinkommen für die Schaffung eines internationalen Seuchenamtes in Paris
Abgeschlossen in Paris am 25. Januar 1924
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Februar 1926[*]
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 6. Juli 1926
In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juli 1926
(Stand am 11. Juni 2020)
Die Regierungen von Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, des Fürstentums Monaco, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei und von Tunis
haben es für nützlich erachtet, das in der internationalen Konferenz vom 27. Mai 1921 zum Studium der Tierseuchen in Aussicht genommene internationale Seuchenamt einzurichten, und zu diesem Endzweck folgendes Übereinkommen
abgeschlossen:
Das Amt steht unter der Oberleitung und der Aufsicht eines Komitees von Abgeordneten der Vertragsstaaten. Zusammensetzung und Befugnisse dieses Komitees sowie Einrichtung und Kompetenzen des Seuchenamtes werden durch die Statuten geregelt, welche vorliegendem Übereinkommen in Anlage beigefügt sind und als integrierender Bestandteil desselben betrachtet werden.
Die Einrichtungs-, sowie die jährlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Seuchenamtes werden durch die Beiträge der Vertragsstaaten gedeckt, deren Höhe nach den Bestimmungen der in Artikel 2 vorgesehenen Statuten festgesetzt wird.
Die Vertragsstaaten haben die ihnen auffallenden Beiträge jeweilen auf Beginn eines Jahres durch Vermittlung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik der «Caisse des dépôts et consignations» in Paris zu überweisen, wo sie gegen Gutscheine des Direktors des Seuchenamtes nach Massgabe der vorhandenen Bedürfnisse erhoben werden können.
Die hohen vertragsschliessenden Parteien behalten sich das Recht vor, an dem vorliegenden Übereinkommen in gemeinsamem Einverständnis diejenigen Änderungen vorzunehmen, welche sich im Laufe der Zeit als nützlich herausstellen sollten.
Die Regierungen, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden auf ihr Begehren zum Beitritt zugelassen. Der Beitritt ist der französischen Regierung und von dieser den übrigen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege zur Kenntnis zu bringen. Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich die betreffende Regierung, ihren Anteil an die Kosten des Seuchenamtes gemäss Artikel 3 zu leisten.
Das vorliegende Übereinkommen soll folgendermassen ratifiziert werden: Jede Regierung übermittelt ihre Ratifikationsurkunde innert möglichst kurzer Frist der französischen Regierung, durch deren Vermittlung den übrigen Vertragsstaaten hiervon Kenntnis gegeben wird.Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.Das vorliegende Übereinkommen tritt für jeden Vertragsstaat auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Gegenwärtiges Übereinkommen wird auf einen Zeitraum von 7 Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt es jeweilen auf eine fernere Dauer von 7 Jahren für diejenigen Vertragsstaaten in Kraft, welche dasselbe nicht mindestens 1 Jahr vor Ablauf dieser Frist gekündigt haben.