(1) Auf der ersten aufgrund dieses Übereinkommens abgehaltenen Tagung legt der Rat fest, welche Länder Ausfuhrmitglieder und welche Einfuhrmitglieder im Sinne des Übereinkommens sind. Dabei berücksichtigt der Rat die Getreidehandelsstrukturen dieser Mitglieder und ihre eigenen Ansichten.
(2) Sobald der Rat bestimmt hat, welche Mitglieder Ausfuhr- und welche Einfuhrmitglieder aufgrund dieses Übereinkommens sind, teilen die Ausfuhrmitglieder vorbehältlich der in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen ihre Stimmen auf der Grundlage ihrer Stimmen nach Artikel 11 untereinander auf, und die Einfuhrmitglieder teilen ihre Stimmen in ähnlicher Weise auf.
(3) Zum Zwecke der Zuteilung von Stimmen nach Absatz 2 verfügen die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder über je 10 Stimmen. Ein Mitglied darf nicht über mehr als 333 Stimmen als Ausfuhrmitglied oder mehr als 333 Stimmen als Einfuhrmitglied verfügen. Es gibt keine Teilstimmen.
(4) Die Listen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder werden vom Rat aufgrund der sich ändernden Strukturen in ihrem Getreidehandel drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft. Sie werden ferner überprüft, sobald das Übereinkommen nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert wird.
(5) Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Rat zu Beginn eines Rechnungsjahres durch besondere Abstimmung beschliessen, dass das betreffende Mitglied von der Liste der Ausfuhrmitglieder auf die Liste der Einfuhrmitglieder bzw. von der Liste der Einfuhrmitglieder auf die Liste der Ausfuhrmitglieder übertragen wird.
(6) Die Verteilung der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder wird vom Rat überprüft, sobald die Listen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder nach Absatz 4 oder 5 geändert werden. Eine Neuaufteilung der Stimmen aufgrund dieses Absatzes erfolgt unter den in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen.
(7) Wird eine Regierung Vertragspartei dieses Übereinkommens oder hört sie auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so teilt der Rat die Stimmen der anderen Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitglieder im Verhältnis der jedem Mitglied zustehenden Stimmenzahl vorbehältlich der in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen neu auf.
(8) Ein Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und ein Einfuhrmitglied kann ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, bei einer oder mehreren Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Ein ausreichender Nachweis der Ermächtigung ist dem Rat vorzulegen.
(9) Ist auf einer Ratssitzung ein Mitglied nicht durch einen beglaubigten Delegierten vertreten und hat es kein anderes Mitglied ermächtigt, sein Stimmrecht nach Absatz 8 auszuüben, oder hat zum Zeitpunkt einer Sitzung ein Mitglied aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens sein Stimmrecht verwirkt, verloren oder zurückerhalten, so wird die Gesamtstimmenzahl der an dieser Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Ausfuhrmitglieder der Gesamtstimmenzahl der an dieser Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Einfuhrmitglieder angeglichen und sodann auf die Ausfuhrmitglieder im Verhältnis ihrer Stimmenzahl neu aufgeteilt.