SR 0.916.026.812

Zusatzabkommen vom 27. September 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhang)

vom 27. September 2007
(Stand am 01.05.2014)

0.916.026.812

 AS 2007 5207

Originaltext

Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abgeschlossen am 27. September 2007

In Kraft getreten am 27. September 2007

(Stand am 1. Mai 2014)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «Schweiz» genannt), das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden «Liechtenstein» genannt) und die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden «Gemeinschaft» genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, durch den Liechtenstein in das schweizerische Zollgebiet eingebunden ist (im Folgenden «Zollvertrag» genannt), bildet Liechtenstein eine Zollunion mit der Schweiz.

(2)  Aufgrund des Zollvertrags gelten die Bestimmungen für die von der Schweiz gewährte Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft, die Gegenstand des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999[*] (im Folgenden «Landwirtschaftsabkommen» genannt) sind, auch für Liechtenstein.

(3)  Für die Verwaltung des Landwirtschaftsabkommens und zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Anwendung werden durch Artikel 6 ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft und durch Anhang 11 Artikel 19 ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt; beide Ausschüsse können bestimmte Teile des Landwirtschaftsabkommens ändern.

(4)  Gemäss dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972[*] für das Fürstentum Liechtenstein hat das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972[*] Geltung für Liechtenstein: Aufgrund des Protokolls Nr. 3 werden liechtensteinische Erzeugnisse so behandelt, als seien sie schweizerischen Ursprungs. Nach Artikel 4 des Landwirtschaftsabkommens findet die Regelung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 auf die Ursprungsregeln der Anhänge 1, 2 und 3 des Landwirtschaftsabkommens Anwendung.

(5)  Alle Bestimmungen des Landwirtschaftsabkommens einschliesslich aller Änderungen, die von den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen vorgenommen werden, sollen für Liechtenstein Geltung haben. Gleichzeitig sollten die entsprechenden Teile des EWR-Abkommens, nämlich Anhang I, Anhang II Kapitel XII und XXVII sowie Protokoll Nr. 47, so lange für Liechtenstein ausser Kraft gesetzt werden, wie das Landwirtschaftsabkommen auf Liechtenstein Anwendung findet,

beschliesst:

Art. 1

1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (im Folgenden «Landwirtschaftsabkommen» genannt) einschliesslich aller Änderungen, die von dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und dem Gemischten Veterinärausschuss beschlossen werden, gilt für Liechtenstein.

2. Die Liechtenstein spezifischen Anpassungen der Anhänge 4–12 des Landwirtschaftsabkommens sind im Anhang dieses Abkommens (im Folgenden ‹Zusatzabkommen›) niedergelegt und sind Bestandteil dieses Zusatzabkommens.[*]

Art. 2

1. Bei der Anwendung und Weiterentwicklung des Landwirtschaftsabkommens werden die liechtensteinischen Interessen von einem Vertreter Liechtensteins in der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und im Gemischten Veterinärausschuss und den betreffenden Arbeitsgruppen vertreten; der bilaterale Charakter des Landwirtschaftsabkommens bleibt dadurch unberührt.

2. Gemäss den Artikeln 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern. Gemäss Anhang 11 Artikel 19 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern, soweit er Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens betrifft. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung des liechtensteinischen Vertreters.

Art. 3

Dieses Zusatzabkommen:

  1. a) tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;
  2. b) kann durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Parteien gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach dem Tag der Zustellung der Kündigungserklärung ausser Kraft;
  3. c) findet keine Anwendung mehr, sobald das Landwirtschaftsabkommen oder der Zollvertrag nicht mehr in Kraft ist.
Art. 4

Dieses Zusatzabkommen wird in dreifacher Ausfertigung in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, lettischer, litauischer, niederländischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermassen verbindlich ist.