Die hohen vertragschliessenden Teile gründen einen Welthilfsverband, für den das gegenwärtige Abkommen und die beigefügten Statuten massgebend sind.Mitglieder des Welthilfsverbandes sind diejenigen Mitglieder des Völkerbundes sowie diejenigen der nicht zum Völkerbunde gehörenden Staaten, die Vertragsparteien des gegenwärtigen Abkommens sind.
Abkommen vom 12. Juli 1927 zur Errichtung eines Welthilfsverbandes (und Statuten)
0.854.0
BS 14 111, BBl 1929 I 473
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Abkommen zur Errichtung eines Welthilfsverbandes
Abgeschlossen in Genf am 12. Juli 1927
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1929[*]
Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 2. Januar 1930
In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Dezember 1932
Der Präsident der Albanischen Republik; der Deutsche Reichspräsident;
Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der über-
seeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König
der Bulgaren; der Präsident der Republik Kolumbien; der Präsident der Republik Kuba; der Präsident der Republik Polen im Namen der Freien Stadt Danzig;
Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der Republik Ecuador,
Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland;
der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen
Republik; der Präsident der Republik Guatemala; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; der Präsident
der Republik Lettland; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; der Präsident
der Republik Nicaragua; der Präsident der Republik Peru; der Präsident der
Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; die Capitani Reggenti der Republik San Marino;
der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik;der Präsident der Republik Uruguay und der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
in Anbetracht der Präambel der Völkerbundssatzung[*], wonach es «zur Förderung der gemeinsamen Arbeit unter den Völkern … geboten ist, die internationalen Beziehungen auf die Grundlage der Gerechtigkeit … zu stellen»,
in Anbetracht des Art. 23 (f) der Satzung, wonach die Mitglieder des Völkerbundes «sich bemühen werden, auf internationalem Boden Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten zu ergreifen»,
in Anbetracht des Art. 25 der Satzung, wonach «die Mitglieder des Völkerbundes sich verpflichten, die Errichtung und die Zusammenarbeit der vorschriftsmässig anerkannten freiwilligen Landesorganisationen des Roten Kreuzes, welche die Hebung der Gesundheit, die Verhütung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der Menschheit bezwecken, zu stützen und zu fördern»,
in der Erwägung, dass diese Grundsätze überdies die Zustimmung aller Staaten finden,
entschlossen, den gegenseitigen Beistand bei Landesnot immer weiter auszudehnen, die zwischenstaatliche Hilfe durch die planmässige Bereitstellung der verfügbaren Mittel zu fördern und dem Fortschritte des Völkerrechts auf diesem Gebiete den Weg zu ebnen,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Der Welthilfsverband bezweckt:
- 1. bei einer auf höhere Gewalt zurückzuführenden Landesnot, die durch ihre aussergewöhnliche Schwere die Kräfte oder Mittel des betroffenen Volkes übersteigt, der heimgesuchten Bevölkerung die ersten Hilfe angedeihen zu lassen und zu diesem Zwecke die Gaben, Mittel und Beihilfen jeder Art zu vereinigen.
- 2. bei jeder Landesnot erforderlichenfalls die Tätigkeit der Hilfsorganisationen zusammenzufassen und, im allgemeinen, die Studien und Vorkehrungen zur Verhütung eines Landesunglücks zu fördern, sowie dafür einzutreten, dass alle Völker den internationalen gegenseitigen Beistand tätig bekunden.
Der Welthilfsverband übt seine Tätigkeit zugunsten jeder heimgesuchten Bevölkerung aus ohne Ansehen ihrer Staats- oder Rassenzugehörigkeit und ohne Rücksicht auf soziale, politische oder religiöse Unterschiede.Indessen beschränkt sich die Tätigkeit des Welthilfsverbandes auf die Fälle von Landesnot in denjenigen Gebieten der hohen vertragschliessenden Teile, für die das gegenwärtige Abkommen anwendbar ist, sowie auf diejenigen Fälle, die sich in andern Ländern ereignen, soweit sich nach der Ansicht des im Art. 6 des gegenwärtigen Abkommens erwähnten Vollzugsausschusses die obgenannten Gebiete der hohen vertragschliessenden Teile in Mitleidenschaft ziehen könnten.
Die Betätigung des Welthilfsverbandes in einem Land ist von der Zustimmung der Regierung abhängig.
Die Bildung auf die Betätigung des Verbandes sind bedingt durch die freie Mitwirkung:
- 1. der Landesgesellschaften des Roten Kreuzes gemäss Art. 25 der Völkerbundssatzung sowie der Einrichtungen und Organe, die zwischen ihnen ein rechtliches oder ideelles Band bilden oder noch bilden sollten,
- 2. aller übrigen öffentlichen oder privaten Organisationen, die in der Lage sind, zugunsten der heimgesuchten Bevölkerung die gleiche Tätigkeit, wenn möglich in Zusammenarbeit mit den Rotkreuzgesellschaften und den oben erwähnten Einrichtungen, auszuüben.
Der Welthilfsverband übt seine Tätigkeit durch einen Gesamtrat aus, der gemäss den im gegenwärtigen Abkommen und den beigefügten Statuten vorgesehenen Bedingungen einen Vollzugsausschuss ernennt.Der Gesamtrat des Welthilfsverbandes setzt sich aus den Delegierten aller Mitglieder des Welthilfsverbandes zusammen, wobei jedes Mitglied einen Delegierten bezeichnet.Jedes Mitglied des Welthilfsverbandes kann sich durch seine Landesgesellschaft des Roten Kreuzes oder durch eine der im Art. 5 erwähnten Landesorganisationen vertreten lassen.
Der Welthilfsverband hat seinen Sitz in der gleichen Stadt wie der Völkerbund.Sein Verwaltungsdienst kann sich ganz oder zum Teil an jedem beliebigen vom Vollzugsausschuss bezeichneten Orte befinden.
In den durch seinen Zweck gezogenen Grenzen und nach Massgabe der verschiedenen nationalen Gesetzgebungen ist der Welthilfsverband befugt, unmittelbar oder durch Vermittlung einer für ihn handelnden Person vor Gericht aufzutreten sowie unter den im Art. 12 vorgesehenen Vorbehalten unentgeltlich oder gegen Entgelt Eigentum zu erwerben oder zu besitzen.
Jede Vertragspartei des gegenwärtigen Abkommens, ob Mitglied des Völkerbundes oder nicht, übernimmt die Verpflichtung, zur Bildung eines Stammvermögens des Welthilfsverbandes beizutragen. Dieses Vermögen setzt sich aus Anteilen von je 700 Schweizerfranken zusammen. Jedes Mitglied des Völkerbundes zeichnet so viele Anteile, als sein Beitrag zu den Völkerbundsausgaben Einheiten zählt. Der Beitrag der Staaten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, wird vom Vollzugsausschusse nach den für die Festsetzung der Beiträge der Völkerbundsmitglieder geltenden Grundsätzen bestimmt.
Jeder der hohen vertragschliessenden Teile wird es sich angelegen sein lassen, soweit seine Gesetzgebung es irgendwie gestattet, auf denjenigen Teilen seines Gebietes, auf die das gegenwärtige Abkommen Anwendung findet, dem Welthilfsverband und den gemäss den Bestimmungen des Art. 5 des gegenwärtigen Abkommens und gemäss den beigefügten Statuten für ihn tätigen Organisationen alle Immunitäten, Erleichterungen und Abgabefreiheiten zu gewähren, die für ihre Einrichtung, den Verkehr ihres Personals und den Transport ihres Materials, für ihre Hilfstätigkeit sowie für die Verbreitung ihrer Aufrufe am vorteilhaftesten sind.
Abgesehen von dem im Art. 9 vorgesehenen Stammvermögen setzen sich die Geldmittel des Welthilfsverbandes zusammen aus:
- 1. den etwaigen freiwilligen Zuwendungen der Regierungen;
- 2. den durch öffentliche Sammlungen aufgebrachten Geldern;
- 3. den im Art. 12 vorgesehenen Spenden.
Der Welthilfsverband kann Spenden jeder Art entgegennehmen. Die Spenden können entweder vorbehaltlos gegeben werden, oder aber vom Geber nach seiner Wahl durch Auflagen, Bedingungen oder besondere Zweckbestimmungen einem bestimmten Lande, einer besonderen Art von Landesnot oder auch einem einzelnen Landesunglück zugedacht werden.Die Spenden dürfen jedoch nur angenommen werden, wenn sie mit dem Zwecke des Welthilfsverbandes, so wie er in den Art. 2 und 3 des gegenwärtigen Abkommens umschrieben ist, und mit der einschlägigen Gesetzgebung der beteiligten Staaten im Einklang stehen.
Keine Bestimmung des gegenwärtigen Abkommens darf eine Auslegung erfahren, die in irgendeiner Weise die Freiheit der im Art. 5 genannten Gesellschaften, Einrichtungen oder Organe beeinträchtigen könnte, wenn sie auf ihre eigene Verantwortung handeln.
Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die wegen der Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten, dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe[*] zur Entscheidung zu unterbreiten, wenn sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder anderswie gütlich geregelt werden können. Der Gerichtshof kann im gegebenen Falle durch einseitiges Begehren einer der Parteien angerufen werden. Sollten die Staaten, unter denen eine Streitigkeit entstanden ist, oder einer von ihnen am Protokolle vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof[*] nicht beteiligt sein, so wird dieser Streitfall nach ihrem Gutfinden und entsprechend den Verfassungsgrundsätzen eines jeden von ihnen entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof[*] oder einem gemäss dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle[*] gebildeten Schiedsgericht oder auch irgendeinem andern Schiedsgericht unterbreitet.
Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, wird das Datum des heutigen Tages tragen und kann bis zum 30. April 1928 im Namen jedes Staates, sei er Mitglied des Völkerbundes oder nicht, unterzeichnet werden, wenn er an der Genfer Konferenz vertreten war oder wenn ihm der Völkerbundsrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Abkommens zugestellt hat.
Das gegenwärtige Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes[*] einzusenden, der jeden unterzeichnenden oder beitretenden Staat von der erfolgten Hinterlegung benachrichtigt.
Vom 1. Mai 1928 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Art. 15 erwähnte Staat dem gegenwärtigen Abkommen beitreten. Dieser Beitritt wird durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] vollzogen, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär wird von dieser Hinterlegung alle Staaten unterrichten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Das gegenwärtige Abkommen tritt erst dann in Kraft, wenn die Ratifikations- oder Beitrittserklärungen mindestens im Namen von zwölf Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Völkerbundes, deren Zeichnungen insgesamt 600 Anteile betragen würden, hinterlegt worden sind. Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens ist der neunzigste Tag, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes die letzte dieser Ratifikations- oder Beitrittserklärungen erhalten hat. Späterhin erlangt das Abkommen für jeden Vertragsteil neunzig Tage nach dem Empfang einer Ratifikations- oder Beitrittserklärung Rechtskraft.Zur Durchführung dieses Artikels wird der Generalsekretär des Völkerbundes eine vorläufige Schätzung der Beiträge der Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, aufstellen.Gemäss den Bestimmungen des Art. 18 der Völkerbundssatzung ist das gegenwärtige Abkommen am Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär einzutragen.
Jedes Mitglied des Welthilfsverbandes kann aus dem Verband austreten, indem es dem Generalsekretär des Völkerbundes[*] seinen Entschluss ein Jahr zuvor mitteilt.Ein Jahr nach Empfang dieser Ankündigung durch den Generalsekretär des Völkerbundes[*] erlischt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens auf das Gebiet des in der Weise aus dem Verband ausgeschiedenen Mitgliedes.Der Generalsekretär des Völkerbundes[*] hat die Mitglieder des Verbandes über den Empfang der Austrittsanzeige zu benachrichtigen.
Die hohen vertragschliessenden Teile können bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens keinerlei Verpflichtung bezüglich der Gesamtheit oder irgendeines Teiles ihrer Kolonien, ihrer Schutzgebiete, der unter ihrer Oberhoheit stehenden oder unter ihr Mandat gestellten Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das gegenwärtige Abkommen auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, nicht Anwendung.Die hohen vertragschliessenden Teile können späterhin dem Generalsekretär des Völkerbundes[*] erklären, dass sie gewillt seien, die Anwendbarkeit des gegenwärtigen Abkommens auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Gebiete auszudehnen, die Gegenstand der im vorangehenden Absatze vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Falle wird das Übereinkommen neunzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes[*] die Erklärung erhalten hat, auf die Gebiete anwendbar, auf die sich die Erklärung bezieht.Desgleichen können die hohen vertragschliessenden Teile jederzeit erklären, dass das gegenwärtige Abkommen seine Anwendbarkeit auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, ihrer Schutzgebiete, der unter ihrer Oberhoheit stehenden oder der unter ihr Mandat gestellten Gebiete verlieren soll; in diesem Fall endigt die Anwendbarkeit des Abkommens auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, ein Jahr nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes[*] diese Erklärung erhalten hat.
Die Revision des gegenwärtigen Abkommens kann jederzeit von einem Drittel der Mitglieder des Welthilfsverbandes verlangt werden.Die dem gegenwärtigen Abkommen beigefügten Statuten können vom Gesamtrat abgeändert werden. Hierfür müssen drei Viertel der Mitglieder des Gesamtrates anwesend sein und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Abänderung zustimmen.