Zum finanziellen Ausgleich für die Deckung des Risikos der Ganzarbeitslosigkeit der italienischen Grenzgänger zahlt die Schweiz Italien alljährlich einen Pauschalbetrag, der berechnet wird aufgrund der Jahresdurchschnittszahl der Grenzgänger, der Lohnsumme dieser Arbeitnehmer, des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberbeiträge) sowie des Verhältnisses zwischen Ganz‑ und Teilarbeitslosigkeit in der Schweiz, wobei in diesem Verhältnis auch die ganzarbeitslosen Grenzgänger zu berücksichtigen sind, die ihre Beschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen verloren haben.Das Risiko der Teilarbeitslosigkeit wird nach den schweizerischen Rechtsvorschriften gedeckt.
Abkommen vom 12. Dezember 1978 zwischen der Schweiz und Italien über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger (mit Schlussprotokoll und Briefwechsel)
0.837.945.4
AS 1980 502; BBl 1979 I 817
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger
Abgeschlossen am 12. Dezember 1978
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1979[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 3. April 1980
In Kraft getreten am 3. April 1980
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Italien,
vom Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger für die Dauer der Übergangsordnung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz zu regeln,
haben sich über die nachfolgenden Bestimmungen geeinigt:
Falls gemäss den Bestimmungen in Artikel 28 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung die öffentliche Hand in der Schweiz der Arbeitslosenversicherung rückzahlbare niedrig verzinsliche Darlehen gewähren sollte, oderfalls gemäss dem nachstehenden Artikel 13 die Gültigkeitsdauer dieses Abkommens über diejenige der schweizerischen Übergangsordnung hinaus verlängert würde und die öffentliche Hand (Bund und Kantone) der Arbeitslosenversicherung gemäss Artikel 34novies Absatz 4 der Bundesverfassung[*] Subventionen entrichten sollte,würden die Vertragsparteien so bald als möglich zusammentreten, um sich über eine angemessene Lösung zu einigen.
Sollte die Zahl der aus wirtschaftlichen Gründen entlassenen und ganzarbeitslos gewordenen Grenzgänger die Zahl der andern Kategorien von Ganzarbeitslosen, die der schweizerischen Arbeitslosenversicherung unterstehen, erheblich übersteigen, so würden die Vertragsparteien so bald als möglich zusammentreten, um eine angemessene Lösung für eine ausserordentliche finanzielle Beihilfe zu vereinbaren.
Die in Artikel 1 Absatz 1 umschriebenen Grundsätze sind im Sinne der Gegenseitigkeit auch anwendbar für den Fall, dass Italien der Schweiz einen finanziellen Ausgleich für die Deckung des Risikos der Ganzarbeitslosigkeit der schweizerischen Grenzgänger schulden sollte.Das Risiko der Teilarbeitslosigkeit wird nach den italienischen Rechtsvorschriften gedeckt.
Für die Anwendung dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Grenzgänger» Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Grenzzone des einen der beiden Vertragsstaaten haben und in der Grenzzone des andern Vertragsstaates eine regelmässige ordnungsgemässe Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar mit Wirkung ab Inkrafttreten der mit Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 eingeführten Übergangsordnung.
Die Behörden der beiden Staaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen Rechtsvorschriften an.
Steuer‑ und Gebührenbefreiung nach den Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung und die Sozialversicherungen eines Vertragsstaates gelten auch gegenüber Personen und Dienststellen des andern Vertragsstaates.Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die aufgrund dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen weder der Übersetzung noch der Beglaubigung.
Es wird eine Expertenkommission eingesetzt, die wenn nötig die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Probleme prüft.
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten, die in dem diesem Abkommen beigefügten Notenaustausch bezeichnet sind, vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Massnahmen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Massnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
Die Ausgleichszahlung wird der vom interessierten Staat bezeichneten Stelle entrichtet. Die Einzelheiten über die Zahlung durch die von den beiden Staaten bezeichneten Stellen werden gemeinsam vereinbart.Die zuständigen Behörden beider Staaten geben einander die Berechnungsgrundlagen und den Betrag des finanziellen Ausgleichs bekannt.
Die Bestimmungen dieses Abkommens haben keine präjudiziellen Auswirkungen auf die übrigen Zweige der Sozialen Sicherheit.
Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht von einem Vertragsstaat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsordnung miteinander Verhandlungen aufnehmen, damit gegebenenfalls ein neues Abkommen geschlossen werden kann.
Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Ausserkrafttreten. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren untereinander die Regelung der laufenden Ansprüche.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.