SR 0.837.913.61

Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992 zum Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung

vom 22. December 1992
(Stand am 01.08.1994)

0.837.913.61

AS 1994 2207; BBl 1993 IV 203

Originaltext

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung

Abgeschlossen am 22. Dezember 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1994[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. Juni 1994
In Kraft getreten am 1. August 1994

(Stand am 1. Oktober 1997)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, das Abkommen vom 20. Oktober 1982[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung, im folgenden als «Abkommen» bezeichnet, den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

In Artikel 3 des Abkommens wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

  1. c.[*]
Art. 2

Dieses Zusatzabkommen wird rückwirkend vom 1. Januar 1988 an angewendet. Beschäftigungszeiten, die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt worden sind, werden, soweit Artikel 8 des Abkommens Anwendung findet, berücksichtigt, als ob dieses Zusatzabkommen bereits gegolten hätte.

Art. 3

(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Art. 4

Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das Abkommen.