(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf die Slowakische Republik das Gebiet der Slowakischen Republik;
- b) «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit Schweizer Bürgerrecht, in bezug auf die Slowakische Republik Bürger der Slowakischen Republik;
- c) «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen;
- d) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf die Slowakische Republik das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik;
- e) «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften ganz oder teilweise obliegt;
- f) «wohnen» in bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;
- g) «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, wo eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
- h) «Wohnort» in bezug auf die Slowakische Republik den Ort, an dem eine Person sich vorübergehend oder ständig aufhält;
- i) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
- j) «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
- k) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[*] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- l) «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- m) «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(2) In diesem Artikel nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.