0.831.109.636.2
AS1971 1037; BBl1970 II 369
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen in Bern am 27. Mai 1970
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. März 1971
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Mai 1971
In Kraft getreten am 1. Juli 1971
Der Schweizerische Bundesrat
und die Regierung des Königreichs der Niederlande,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit an die seit der Unterzeichnung des Abkommens über Sozialversicherung vom 28. März 1958 und der Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1960 stattgefundene Weiterentwicklung der beiderseitigen Gesetzgebungen anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle der beiden erwähnten Verträge treten soll, und
haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebung
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf das Königreich der Niederlande das in Europa gelegene Gebiet des Königreiches;
- b) «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf das Königreich der Niederlande einen niederländischen Staatsangehörigen;
- c) «Gesetzgebung» die in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien;
- d) «Schweizerische Rentenversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- e) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf das Königreich der Niederlande den Minister für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit;
- f) «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten.
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens erhalten schweizerische und niederländische Staatsangehörige, die gemäss den in Artikel 2 genannten Gesetzgebungen Geldleistungen beanspruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Angehörige der anderen Vertragspartei, die in einem Drittstaat wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Staat wohnen.
1 Der in Artikel 3 des Abkommens angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer, über die Rentenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen an Schweizer Bürger im Ausland.
2 Der in Artikel 3 dieses Abkommens angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die niederländischen Rechtsvorschriften über die Entrichtung von herabgesetzten Beiträgen an die freiwillige Altersversicherung sowie die freiwillige Witwen‑ und Waisenversicherung.
Abschnitt III Anwendbare Gesetzgebung
1 Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abschnitts unterstehen die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, selbst wenn sich ihr Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.
2 Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken, dass gleichzeitig Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten bestünde, dann gilt folgendes:
- a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich die Versicherungspflicht nach der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
- b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet der Erwerbstätige wohnt.
1 Von dem in Artikel 6 Absatz 1 angeführten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
- a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben.
- b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen der einen Vertragspartei, die vorübergehend oder als Fahrdienstpersonal im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
- c) Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei unterstehen der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind.
- d) Arbeitnehmer eines öffentlichen Verwaltungsdienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
2 Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewendet.
1 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
2 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind, wenn sie in der Schweiz eingestellt werden, gemäss den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 angeführten Gesetzgebungen versichert; sind sie in den Niederlanden eingestellt, so sind sie gemäss den unter Buchstabe b des genannten Absatzes angeführten Gesetzgebungen versichert. Sie können indessen innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
3 Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten entsprechend:
- a) für Schweizer Bürger, die in den persönlichen Diensten von schweizerischen Mitgliedern der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der Schweiz in den Niederlanden beschäftigt werden;
- b) für niederländische Staatsangehörige, die in den persönlichen Diensten von niederländischen Mitgliedern der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der Niederlande in der Schweiz beschäftigt werden.
4 Die Absätze 1–3 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen für bestimmte Personen oder Personengruppen unter Bedachtnahme auf deren soziale Interessen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 6–8 vereinbaren.
Abschnitt IV Besondere Bestimmungen über die Leistungen
Erstes Kapitel Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung über die Rentenversicherung
1 Niederländische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können indessen niederländischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden.
2 Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente von niederländischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach der niederländischen Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten den schweizerischen Beitragszeiten gleichgestellt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden.
1 Niederländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
2 Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern niederländischer Staatsangehörigkeit steht, solange sie in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Niederländische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Rentenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese beiden Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Zweites Kapitel Anwendung der niederländischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie niederländische Staatsangehörige Anspruch auf die Übergangspensionen gemäss Artikel 46 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung, solange sie in den Niederlanden wohnen und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Pension verlangt wird, ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in den Niederlanden gewohnt haben.
1 Ist ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Zeitpunkt seines Todes bei der schweizerischen Rentenversicherung obligatorisch versichert und hat er Versicherungszeiten gemäss der niederländischen Gesetzgebung über die Witwen‑ und Waisenversicherung zurückgelegt, so können seine Witwe oder seine Waisen Pensionen gemäss der letztgenannten Gesetzgebung beanspruchen.
2 Der Betrag der im vorstehenden Absatz erwähnten Pension wird auf Grund des Verhältnisses zwischen der vom verstorbenen Versicherten gemäss der niederländischen Gesetzgebung über die Witwen‑ und Waisenversicherung tatsächlich zurückgelegten Versicherungsdauer und der für denselben Versicherten gemäss dieser Gesetzgebung längstmöglichen Versicherungsdauer berechnet.
Drittes Kapitel Familienzulagen
Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei berufstätig sind, haben für Kinder, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen oder erzogen werden, Anspruch auf Familienzulagen gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei, als ob die Kinder im Gebiet dieser Vertragspartei wohnten.
Abschnitt V Verschiedene Bestimmungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
- a) vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens und bestimmen Verbindungsstellen;
- b) regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe sowie die Kostenbeteiligung bei medizinischen und administrativen Erhebungen;
- c) unterrichten einander von allen Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
- d) unterrichten einander so bald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.
1 Die Verwaltungsbehörden sowie die zuständigen Träger jeder Vertragspartei leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe.
2 Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die medizinische und administrative Kontrolle der durch dieses Abkommen begünstigten Personen.
3 Die durch die Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel‑, Kanzlei‑ oder Einschreibegebühren für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei beizubringen sind.
4 Akte und Urkunden, die bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Legalisation durch diplomatische oder konsularische Stellen, wenn sie mit dem Dienststempel oder Dienstsiegel der Behörde oder des Trägers versehen sind, der sie ausgestellt hat.
1 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung der einen Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungs‑ oder Gerichtsbehörde oder einem Sozialversicherungsträger einzureichen sind, sind fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet diese Stelle die betreffenden Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter.
2 Die Verwaltungs‑ und Gerichtsbehörden sowie die zuständigen Träger der einen Vertragspartei dürfen Gesuche und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.
1 Die Sozialversicherungsträger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
2 Falls die eine oder andere Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den verpflichteten Versicherungsträger der ersten Vertragspartei nach der für ihn geltenden Gesetzgebung über. Die andere Vertragspartei erkennt diesen Übergang an, sofern die Bestimmungen ihrer anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung den Übergang des Ersatzanspruchs ebenfalls vorsehen.
Hat ein Träger oder eine andere Stelle der einen Vertragspartei vorschussweise oder aus öffentlicher Fürsorge Leistungen erbracht und sind gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung der anderen Vertragspartei für denselben Zeitraum Leistungen geschuldet, so können die durch den Träger oder die Stelle der ersten Vertragspartei ausgerichteten Beträge von dem durch den verpflichteten Träger der anderen Vertragspartei geschuldeten Nachzahlungsbetrag einbehalten werden, soweit die für diesen Träger massgebenden Rechtsvorschriften das gestatten.
1 Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien nicht in befriedigender Weise beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2 Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der weder Staatsangehöriger der einen noch der anderen Vertragspartei sein soll.
3 Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bestellt und nimmt sie dessen Ernennung auch nicht innerhalb von drei Monaten vor, nachdem die andere Vertragspartei sie dazu aufgefordert hat, so wird der Schiedsrichter auf Wunsch der zweiten Vertragspartei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt. Ist der Präsident an der Ausübung dieser Funktion verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so soll der Vizepräsident des Gerichtshofes die Ernennung vornehmen oder wenn dieser Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
4 Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn sich die beiden von den Vertragsparteien bestellten Schiedsrichter bezüglich der Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
5 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
6 Das Schiedsgericht entscheidet nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Es fällt seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist abschliessend und bindet die Vertragsparteien.
Abschnitt VI Übergangs‑ und Schlussbestimmungen
1 Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.
2 Dieses Abkommen begründet keinerlei Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
3 Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach den Bestimmungen dieses Abkommens werden sämtliche Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten sowie sämtliche Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
4 Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung abgegolten worden sind.
Ordentliche Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden nur dann nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden vom 28. März 1958 rückerstattet worden sind. Die Ansprüche niederländischer Staatsangehöriger aus den vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfällen richten sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens vom 28. März 1958.
Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, sind auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festzustellen. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf indessen keinesfalls zu einer Minderung der früheren Ansprüche des Berechtigten führen.
In Fällen, in denen nach den Bestimmungen der anwendbaren Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Berechtigten der Leistungsgewährung entgegensteht und in denen dieses Abkommen ein solches Hindernis beseitigt, beginnen die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche sowie die durch die Gesetzgebungen der Vertragsparteien vorgesehenen Verjährungsfristen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Den Haag ausgetauscht.
2 Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
3 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten, vorbehältlich der in Artikel 24 dieses Abkommens und in Ziffer 14 seines Schlussprotokolls erwähnten Bestimmungen, das Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden vom 28. März 1958 sowie die Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1960 ausser Kraft.
1 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.
2 Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien werden die Anwartschaften regeln.