SR 0.831.109.636.11

Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1960 zum Abkommen vom 28. März 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

vom 14. October 1960
(Stand am 01.10.1959)

0.831.109.636.11

AS 1960 1237

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Zusatzvereinbarung zum Abkommen vom 28. März 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Abgeschlossen am 14. Oktober 1960
Datum des Inkrafttretens am 1. Oktober 1959

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Königreichs der Niederlande

sind übereingekommen, in Anwendung von Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 28. März 1958[*] über Sozialversicherung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande (nachfolgend «Abkommen» genannt) eine Zusatzvereinbarung abzuschliessen,

und haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf die niederländische Gesetzgebung über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung.

Art. 2

Die Vorteile gemäss den Artikeln 55, 56 und 57 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung werden schweizerischen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie niederländischen Staatsangehörigen.

Art. 3

1  Schweizerische Staatsangehörige, welche die in Artikel 2 bezeichneten Vorteile beanspruchen können, geniessen diese Vorteile in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie in der Schweiz wohnen.

2  Die Familienzulagen gemäss dem niederländischen Gesetz über Familienzulagen an Rentenbezüger sind an Witwen schweizerischer Staatsangehörigkeit auch dann zu zahlen, wenn sie in der Schweiz wohnen. Die Auszahlung erfolgt auch, wenn diese Witwen das 65. Altersjahr zurückgelegt haben.

3  Die in Artikel 2 bezeichneten Vorteile und die im vorstehenden Absatz genannten Familienzulagen werden schweizerischen Staatsangehörigen, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den niederländischen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Art. 4

Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung rückwirkend auf den 1. Oktober 1959 in Kraft.

Art. 5

Vom Tage ihres Inkrafttretens an gilt diese Zusatzvereinbarung als integrierender Bestandteil des Abkommens vom 28. März 1958.