1 Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 13, Absatz 1, lit. a, zweiter Satz, des Abkommens werden bestimmt:
- 1.
In der Schweiz:
- a. für die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung und die luxemburgischen Alters‑, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungen: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet;
- b. für die schweizerische und die luxemburgische Unfallversicherung: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVAL» bezeichnet.
- 2.
Im Grossherzogtum Luxemburg:
- a. für die luxemburgischen Alters‑, Invaliden‑ und Hinterlassenenversicherungen und für die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung: das Inspektorat für die Sozialinstitutionen in Luxemburg;
- b. für die luxemburgische und die schweizerische Unfallversicherung: die Vereinigung für Unfallversicherung, Sektion Industrie, in Luxemburg.
2 Die Aufgaben der Verbindungsstellen werden in dieser Vereinbarung bestimmt.
3 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor.