SR 0.831.109.518.12

Verwaltungsvereinbarung vom 27. Februar 1957 betreffend die Durchführung des zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung

vom 27. February 1957
(Stand am 27.02.1957)

0.831.109.518.12

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung

Abgeschlossen am 27. Februar 1957

In Anwendung von Artikel 18, Absatz 1, lit. a, des am 14. November 1955[*] zwi-schen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Abkom-mens über Sozialversicherung (nachstehend als «Abkommen» bezeichnet) haben die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten, und zwar

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung des Abkommens vereinbart:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1  Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 13, Absatz 1, lit. a, zweiter Satz, des Abkommens werden bestimmt:

  1. 1.

    In der Schweiz:

    1. a. für die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung und die luxemburgischen Alters‑, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungen: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet;
    2. b. für die schweizerische und die luxemburgische Unfallversicherung: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVAL» bezeichnet.
  2. 2.

    Im Grossherzogtum Luxemburg:

    1. a. für die luxemburgischen Alters‑, Invaliden‑ und Hinterlassenenversicherungen und für die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung: das Inspektorat für die Sozialinstitutionen in Luxemburg;
    2. b. für die luxemburgische und die schweizerische Unfallversicherung: die Vereinigung für Unfallversicherung, Sektion Industrie, in Luxemburg.

2  Die Aufgaben der Verbindungsstellen werden in dieser Vereinbarung bestimmt.

3  Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor.

Art. 2

1  Die im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, lit. a, des Abkommens in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandten Arbeitnehmer haben sich gegenüber den dortigen zuständigen Behörden durch eine auf besonderem Formular ausgestellte Bescheinigung darüber auszuweisen, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist und dass infolgedessen die Vorschriften der in Artikel 1 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen des Staates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, weiterhin auf sie anwendbar sind.

2  Werden mehrere Arbeitnehmer gemeinsam und für dieselbe Zeitdauer in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandt, so kann für sie eine Kollektivbescheinigung ausgestellt werden.

3  Die Bescheinigung gemäss den Absätzen 1 und 2 wird ausgestellt:

  1. für die nach Luxemburg entsandten Arbeitnehmer durch die zuständige Aus-gleichskasse der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung und durch die zuständige Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;
  2. für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch das Inspektorat für die Sozialinstitutionen in Luxemburg.

4  Die Bescheinigung gemäss den Absätzen 1 und 2 ist durch den Vertreter des Abeitgebers im andern Staat oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selber beizubringen. Die Bescheinigungen nach Luxemburg entsandter Arbeitnehmer sind dem Inspektorat für die Sozialinstitutionen sogleich zu Beginn der Beschäftigung zuzustellen.

5  In den in Artikel 3, Absatz 2, lit. a, zweiter Satz, des Abkommens vorgesehenen Fällen haben die beteiligten Arbeitgeber ein Gesuch um weitere Anwendung der Gesetzgebungen des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, einzureichen, und zwar in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherungen[*], in Luxemburg beim Minister für Arbeit und soziale Sicherheit; diese Stellen treffen ihren Entscheid nach vorausgegangener gegenseitiger Fühlungnahme.Jede dieser Behörden gibt ihren Entscheid der anderen Behörde bekannt, die ihrerseits die zuständigen Versicherungsträger davon benachrichtigt.

6  Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf alle in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, anwendbar.

Art. 3

Hat ein luxemburgischer Versicherungsträger gemäss Artikel 8 des Abkommens schweizerische Versicherungszeiten zu berücksichtigen, so rechnet er für jedes nach schweizerischem Recht gültige Versicherungsjahr entweder 312 Tage oder 12 Monate an. Bruchteile von Versicherungsjahren werden pro rata angerechnet.

Zweiter Abschnitt Versicherung gegen Alter, Invalidität und Tod

Art. 4

1  In Luxemburg wohnhafte luxemburgische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Rentengesuch bei der luxemburgischen Verbindungsstelle einzureichen, oder, wenn sie gleichzeitig eine luxemburgische Pension beanspruchen, bei der Alters‑ und Invaliditätsversicherungsanstalt beziehungsweise bei der Pensionskasse der Privatangestellten beziehungsweise bei der Pensionskasse der Handwerker. Für die Rentengesuche sind die von der schweizerischen Ausgleichskasse den luxem-burgischen Stellen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben des Gesuchstellers auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch gültige Ausweise zu belegen oder durch die zuständigen luxemburgischen Behörden auf dem Formular selbst zu beglaubigen.

2  Rentengesuche, die bei einer anderen luxemburgischen Behörde eingereicht werden, sind unverzüglich an die gemäss Absatz 1 zuständigen Stellen weiterzuleiten.

Art. 5

1  Die gemäss Artikel 4 zuständige luxemburgische Stelle prüft das Rentengesuch, soweit möglich, auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit und bestätigt entweder die Gültigkeit der dem Gesuch beigefügten luxemburgischen Belege oder die Zuständigkeit der luxemburgischen Behörden, welche die Angaben des Gesuchstellers auf dem Formular beglaubigt haben. Hierauf leitet sie das Rentengesuch einschliesslich der Belege an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter.

2  Die luxemburgische Stelle ersucht gleichzeitig die Schweizerische Ausgleichskasse um diejenigen Angaben, die sie zur Festsetzung der luxemburgischen Pension benötigt.

Art. 6

Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift davon sendet sie an die luxemburgische Stelle, die ihr das Gesuch übermittelt hatte, wenn möglich unter Beifügung der von dieser Stelle gemäss Artikel 5, Absatz 2, gewünschten Angaben.

Art. 7
Art. 8

Die Schweizerische Ausgleichskasse zahlt die geschuldeten Leistungen auf die in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Termine direkt an die in Luxemburg wohnhaften luxemburgischen Bezüger.

Art. 9

Die aus der Rentenzahlung erwachsenden Kosten wie Bankspesen, Wechselspesen und andere Auslagen können von der Schweizerischen Ausgleichskasse unter den von der schweizerischen obersten Verwaltungsbehörde festzusetzenden Voraussetzungen den Leistungsempfängern belastet werden.

Art. 10
Art. 11
Art. 12

1  In der Schweiz wohnhafte schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Pension der luxemburgischen Alters‑, Invaliden‑ und Hinterlassenenversicherungen erheben, haben ihr Gesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Für die Gesuche sind die von der luxemburgischen Verbindungsstelle der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben des Gesuchstellers auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch gültige Ausweise zu belegen oder durch die zuständigen schweizerischen Behörden auf dem Formular selbst zu beglaubigen.

2  Gesuche, die bei einer andern schweizerischen Behörde eingereicht werden, sind unverzüglich an die Schweizerische Ausgleichskasse weiterzuleiten.

3  Als Tag der Einreichung des Gesuchs gilt der Tag des Eingangs bei einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen.

Art. 13

Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft das Pensionsgesuch, soweit möglich, auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit und bestätigt entweder die Gültigkeit der dem Gesuch beigefügten schweizerischen Belege oder die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, welche die Angaben des Gesuchstellers auf dem Formular beglaubigt haben. Hierauf übermittelt sie das Gesuch einschliesslich der Belege der luxemburgischen Verbindungsstelle zuhanden des zuständigen luxemburgischen Versicherungsträgers. Sie übermittelt ferner, gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, eine Aufstellung über die schweizerischen Versicherungszeiten.

Art. 14

Der zuständige luxemburgische Versicherungsträger behandelt das Gesuch, nötigenfalls unter Mitwirkung der Schweizerischen Ausgleichskasse. Er stellt seine Verfügung dem Gesuchsteller zu und lässt eine Durchschrift davon der Schweizerischen Ausgleichskasse zukommen.

Art. 15
Art. 16

Die luxemburgischen Versicherungsträger zahlen die geschuldeten Leistungen auf die in der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehenen Termine direkt an die in der Schweiz wohnhaften Bezüger.

Art. 17

Die aus der Auszahlung der Leistungen erwachsenden Kosten wie Bankspesen, Wechselspesen und andere Auslagen können von den mit der Auszahlung beauftragten Stellen unter den von ihren übergeordneten Verwaltungsbehörden zu bestimmenden Voraussetzungen den Leistungsempfängern belastet werden.

Art. 18
Art. 19
Art. 20

1  Für die in Artikel 8, Absatz 5, des Abkommens vorgesehene Rückerstattung der an die luxemburgischen Alters‑, Invaliden‑ und Hinterlassenenversicherungen entrichteten Beiträge sind die Artikel 12 bis 17 dieser Vereinbarung sinngemäss anwendbar.

2  Pensionsgesuche von schweizerischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch gemäss Artikel 8, Absätze 1 bis 4, des Abkommens nicht erfüllen, werden von den zuständigen luxemburgischen Stellen als Gesuche um Rückerstattung der Beiträge behandelt.III. Sonderfälle

Art. 21

1  Schweizerische Staatsangehörige, die weder in der Schweiz noch in Luxemburg wohnen und gestützt auf Artikel 6 des Abkommens Anspruch auf eine Leistung der luxemburgischen Alters‑, Invaliden‑ und Hinterlassenenversicherungen erheben können, haben ihr Gesuch unter Beifügung der von der luxemburgischen Gesetzgebung verlangten Belege entweder direkt beim zuständigen luxemburgischen Versicherungsträger oder bei der luxemburgischen Verbindungsstelle einzureichen.

2  Luxemburgische Staatsangehörige, die weder in der Schweiz noch in Luxemburg wohnen und die gestützt auf Artikel 6 des Abkommens Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung erheben können, haben ihr Gesuch unter Beifügung der von der schweizerischen Gesetzgebung verlangten Belege direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.

3  Über die Gesuche entscheiden in den Fällen von Absatz 1 der zuständige luxemburgische Versicherungsträger und in den Fällen von Absatz 2 die Schweizerische Ausgleichskasse. Die Zustellung des Entscheids sowie die Auszahlung der Leistung gemäss den Bestimmungen der zwischen dem Land des Versicherungsträgers und dem Drittland bestehenden Zahlungsabkommen erfolgen direkt an den Berechtigten. Artikel 14 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 22

1  Erfüllen luxemburgische Staatsangehörige, die in der Schweiz oder in einem Drittland wohnen, die Voraussetzungen von Artikel 7, Absätze 1 und 2, des Abkommens für den Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht, so setzt sich die Schweizerische Ausgleichskasse mit der luxemburgischen Verbindungsstelle in Verbindung, um abzuklären, ob sie Anspruch auf eine Pension der luxemburgischen Alters‑, Invaliden‑ und Hinterlassenenversicherungen haben oder erwerben werden.

2  Bejahendenfalls überweist die Schweizerische Ausgleichskasse die an die schwei-zerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge nach den Anordnungen der luxemburgischen Verbindungsstelle an den zuständigen luxem-burgischen Versicherungsträger.

3  Andernfalls werden die Beiträge mit Zustimmung des zuständigen luxemburgischen Versicherungsträgers durch die Schweizerische Ausgleichskasse dem Versicherten direkt zurückerstattet.

Dritter Abschnitt Unfallversicherung

Art. 23

1  In Luxemburg wohnhafte luxemburgische Staatsangehörige, die gegenüber der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung einen Leistungsanspruch geltend machen, haben ihr Gesuch entweder bei der luxemburgischen Verbindungsstelle, die es an die SUVAL weiterleitet, oder direkt bei der SUVAL einzureichen. Deren Verfügung wird dem Gesuchsteller direkt zugestellt; ein Doppel geht an die luxemburgische Verbindungsstelle.

2  In der Schweiz wohnhafte schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige, die gegenüber der luxemburgischen Unfallversicherung einen Leistungsanspruch geltend machen, haben ihr Gesuch entweder bei der SUVAL, die es an die luxemburgische Verbindungsstelle zuhanden des zuständigen luxemburgischen Versicherungsträgers weiterleitet, oder direkt bei diesem Versicherungsträger einzureichen. Dessen Verfügung wird dem Gesuchsteller direkt zugestellt; ein Doppel geht an die SUVAL.

3  In einem Drittstaat wohnhafte schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Leistung der luxemburgischen Unfallversicherung oder der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung erheben, haben sich direkt an den zuständigen Versicherungsträger zu wenden.

Art. 24

1  In Luxemburg wohnhafte luxemburgische Staatsangehörige können Klagen auf Leistungen aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung oder Berufungen gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichts bei der luxemburgischen Verbindungsstelle einreichen, die die Klagen an das kantonale Versicherungsgericht in Luzern und die Berufungen an das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern weiterleitet. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist beizulegen; mangels eines solchen Briefumschlages ist der Tag des Eingangs auf der Klage‑ oder Berufungsschrift zu vermerken.

2  In der Schweiz wohnhafte schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige können Klagen oder Berufungen, die sich gegen den Entscheid über ein Recht gemäss luxemburgischer Gesetzgebung richten, bei der SUVAL einreichen. Diese übermittelt die Klage‑ oder Berufungsschrift an die luxemburgische Verbindungsstelle zur Weiterleitung an die zuständige luxemburgische Behörde. Der Tag des Eingangs ist auf der Klage‑ oder Berufungsschrift zu vermerken.

Art. 25

1  Die zur Festsetzung der Leistungen aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung notwendigen Erhebungen in Luxemburg werden auf Ersuchen der SUVAL durch die luxemburgische Verbindungsstelle veranlasst.

2  Die zur Festsetzung der Leistungen aus der luxemburgischen Unfallversicherung notwendigen Erhebungen in der Schweiz werden auf Ersuchen der luxemburgischen Verbindungsstelle durch die SUVAL veranlasst.

3  Der ersuchende Versicherungsträger erstattet der ersuchten Stelle die Kosten der Erhebungen.

Art. 26

Die die Auszahlung der Alters‑, Invaliden‑ und Hinterlassenenleistungen betreffenden Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten sinngemäss für die Auszahlung der Leistungen aus der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung und aus der luxemburgischen Unfallversicherung.

Art. 27

1  Benötigt ein Versicherter des einen Vertragsstaates im Gebiete des andern Staates Krankenbehandlung im Sinne des Artikels 11 des Abkommens, so hat er sich in der Schweiz an die SUVAL, in Luxemburg an die Vereinigung für Unfallversicherung, Sektion Industrie, zu wenden. Diese Stellen haben die Krankenbehandlung nach den für sie massgebenden Vorschriften zu gewähren.

2  Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet dem die Leistungen gewährenden Versicherungsträger auf dessen Ersuchen die entstandenen Kosten durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstelle.

3  Die Versicherteneigenschaft im Sinne von Absatz 1 wird anhand der Bescheinigung gemäss Artikel 2 dieser Vereinbarung nachgewiesen.

4  Handelt es sich um Arbeitnehmer, die von einem Vertragsstaat in den andern entsandt sind, so besorgt die Verbindungsstelle des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, von Amtes wegen gemäss Artikel 14, Absatz 1, des Abkommens alle Erhebungen, die zur Festsetzung der Leistungen notwendig sind.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 28

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten können vereinbaren, dass die Artikel 4 bis 7 und 23, Absatz 1, dieser Vereinbarung auf in Luxemburg wohnhafte schweizerische Staatsangehörige ganz oder teilweise angewendet werden.

Art. 29

1  Die Verbindungsstellen und die zuständigen Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten übermitteln sich gegenseitig auf Verlangen die Auskünfte und Bescheinigungen, die sie für die Festsetzung der Leistungen oder deren Weiterzahlung benötigen.

2  Die Kosten ärztlicher Untersuchungen, der Unterbringung zwecks Begutachtung, ferner die notwendigen Reiseaufwendungen werden vom auftraggebenden Versicherungsträger nach den für den beauftragten Versicherungsträger geltenden Tarifen erstattet; die entsprechenden Vergütungen haben innerhalb zweier Monate seit Emp-fang der Kostenaufstellung zu erfolgen.

Art. 30

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 19, 25, 27 und 29 werden die aus der Durchführung dieser Vereinbarung erwachsenden eigentlichen Verwaltungskosten von den mit der Durchführung betrauten Stellen getragen.

Art. 31

Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Formulare werden in gegenseitigem Einvernehmen durch die obersten Verwaltungsbehörden beider Vertragsstaaten erstellt.So geschehen in Bern, am 27. Februar 1957.