(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:
- a. «Schweiz»
- – die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b. «Staatsangehöriger» oder «Staatsangehörige»
- – in Bezug auf Japan ein japanischer Staatsangehöriger oder eine japanische Staatsangehörige im Sinne des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Japans,
- – in Bezug auf die Schweiz ein Schweizer Staatsangehöriger oder eine Schweizer Staatsangehörige;
- c. «Rechtsvorschriften»
- – in Bezug auf Japan die Gesetze und Verordnungen Japans betreffend die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1,
- – in Bezug auf die Schweiz die Gesetze und die dazugehörigen Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 2;
- d. «zuständige Behörde»
- – in Bezug auf Japan die für die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 zuständigen Regierungsorganisationen,
- – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- e. «zuständiger Träger»
- – in Bezug auf Japan die für die Durchführung der Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 zuständigen Versicherungsträger oder deren Einrichtungen,
- – in Bezug auf die Schweiz die für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung zuständige Ausgleichskasse;
- f. «Versicherungszeiten»
- – in Bezug auf Japan alle Beitragszeiten, beitragsfreien und ergänzenden Zeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die Rentensysteme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (i)–(v),
- – in Bezug auf die Schweiz alle Beitragszeiten sowie diesen gleichgestellte Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten bezeichnet werden,
- – hingegen sind Zeiten nicht eingeschlossen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats aufgrund eines vergleichbaren Abkommens berücksichtigt werden;
- g. «Leistung»
- – eine Rente oder jede andere Geldleistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats;
- h. «im Gebiet der Schweiz Wohnsitz haben»
- – sich im Gebiet der Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.