SR 0.831.109.454.241

Verwaltungsvereinbarung vom 30. Januar 1982 über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung über Soziale Sicherheit vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963

vom 30. January 1982
(Stand am 01.02.1982)

0.831.109.454.241

AS 1982 547

ÜbersetzungDer französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung.

Verwaltungsvereinbarung

über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung
über Soziale Sicherheit vom 2. April 1980 sowie die
Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963

Abgeschlossen am 30. Januar 1982
In Kraft getreten am 1. Februar 1982

In Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit[*] haben die zuständigen Behörden, vertreten durch

die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980[*] sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963[*] vereinbart.

Erstes Kapitel Bestimmungen betreffend die Ergänzung oder Änderung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963

Art. 1

Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:…[*]

Art. 2

Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:…[*]

Art. 3

Artikel 4 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:…[*]

Art. 4

In die Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird ein neuer Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:…[*]

Art. 5

Artikel 23 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:…[*]

Art. 6

In die Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird ein neuer Artikel 40bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:…[*]

Art. 7

In die Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird ein neuer Artikel 40ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:…[*]

Art. 8

Artikel 42 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:…[*]

Art. 9

Artikel 45 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:…[*]

Art. 10

Artikel 49 erster Satz der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:…[*]

Art. 11

Artikel 50 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:…[*]

Art. 12

Artikel 51 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:…[*]

Zweites Kapitel Bestimmungen über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung

Art. 13

Für die Anwendung von Artikel 3 der Zweiten Zusatzvereinbarung übermittelt das BSV[*] den italienischen Behörden die Texte der in bezug auf die Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbaren Abkommen der Schweiz über Soziale Sicherheit.

Art. 14

1  Um in Genuss von Sachleistungen im Sinne von Artikel 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung zu gelangen, haben die schweizerischen und italienischen Staatsangehörigen dem Träger des Aufenthaltsortes eine vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie weiterhin zum Bezug der genannten Leistungen berechtigt sind. Auf Ersuchen der betreffenden Person kann die Bescheinigung auch nach ihrer Abreise ausgestellt werden, wenn eine vorherige Ausstellung wegen höherer Gewalt nicht möglich war.

2  Der Träger, dem die Bescheinigung vorgelegt wird, gewährt die Leistungen nach den Bestimmungen der von ihm angewandten Gesetzgebung. In Italien werden die Sachleistungen von der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde (Unità sanitaria locale) gewährt; für die Gewährung von Körperersatzstücken ist das INAIL[*] zuständig.

3  Der zuständige Träger hat die Kosten der auf seine Rechnung gewährten Leistungen gemäss den vom leistungsgewährenden Träger angewandten Tarifen zu erstatten. Die Erstattung erfolgt durch die Verbindungsstelle.

Art. 15

In den Fällen nach Artikel 11 der Zweiten Zusatzvereinbarung sind die Artikel 5 bis 8 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 sinngemäss anwendbar, wobei Artikel 6 Absatz 4 letzter Satz auch für Fälle gilt, in denen eine verstorbene Mutter eine Alters- oder Hinterlassenenpension der italienischen Versicherung bezog.

Art. 16

1  Um in den Genuss der in Artikel 12 Absatz 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, haben schweizerische und italienische Staatsangehörige, die ihren Wohnort von Italien in die Schweiz verlegen, einer der von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichneten schweizerischen anerkannten Krankenkasse vorzulegen:

  1. eine Bescheinigung über die im Laufe der letzten sechs Monate vor dem Wohnortwechsel beim Staatlichen Gesundheitsdienst (Servizio sanitario nazionale) zurückgelegten Versicherungszeiten sowie
  2. eine Bescheinigung über die im Laufe der letzten sechs Monate vor dem Wohnortwechsel beim INPS[*] zurückgelegten Versicherungszeiten.

2  Die Bescheinigungen werden von den örtlichen Gesundheitsbehörden (Unità sanitarie locali) sowie von der örtlichen zuständigen Sitzen des INPS ausgestellt.

3  Die schweizerischen Krankenkassen können gegebenenfalls um die Bestätigung von Zeiten ersuchen, welche weiter als sechs Monate zurückliegen. Sind in einem solchen Fall Zeiten zu bestätigen, die vor der Einführung des Staatlichen Gesundheitsdienstes (Servizio sanitario nazionale) zurückgelegt wurden, werden die genannten Bescheinigungen durch Bescheinigungen über die in den Pensionssystemen zurückgelegten Versicherungszeiten ersetzt; diese Bescheinigungen werden von den zuständigen Versicherungsträgern oder den zuständigen Verwaltungen ausgestellt.

4  Legt der Gesuchsteller, der sein Aufnahmegesuch fristgemäss eingereicht hat, die erforderlichen Bescheinigungen nicht vor, so können diese später beigebracht werden.In diesem Fall übergibt die schweizerische Krankenkasse dem Gesuchsteller ein von den zuständigen italienischen Behörden zur Verfügung gestelltes Merkblatt, das alle erforderlichen Angaben zur Beschaffung der genannten Bescheinigungen enthält.

5  Um in den Genuss der in Artikel 12 Absatz 3 der Zweiten Zusatzvereinbarung vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, haben sich schweizerische Staatsangehörige, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Italien verlegen und nicht obligatorisch dem Staatlichen Gesundheitsdienst (Servizio sanitario nazionale) unterstellt sind, gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen bei der für die Wohngemeinde zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde unter Vorlage einer Bescheinigung, dass sie in Italien wohnen, sowie der übrigen erforderlichen Unterlagen anzumelden.

Drittes Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 17

Die Artikel 9–21 und 26–37 sowie die Untertitel im ersten Kapitel des dritten Abschnitts der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 entfallen.

Art. 18

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 zu dem am 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft.