Artikel 7 Buchstabe a des Abkommens wird wie folgt geändert:…[*]
Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 zum Abkommen vom 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit
0.831.109.454.24
AS 1982 98; BBl 1980 III 1201
ÜbersetzungDer französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung.
Zweite Zusatzvereinbarung zum Abkommen vom 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 2. April 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1981[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. Dezember 1981
in Kraft getreten am 1. Februar 1982
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Italienischen Republik,
vom Wunsche geleitet, das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962[*] (im folgenden «Abkommen» genannt) sowie die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969[*] zu diesem Abkommen (im folgenden «Erste Zusatzvereinbarung» genannt) zu ändern und zu ergänzen, sind übereingekommen, eine Zweite Zusatzvereinbarung zum genannten Abkommen abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 8 des Abkommens wird wir folgt geändert:…[*]
Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:…[*]
Nach Artikel 14 des Abkommens wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:…[*]
Nach Artikel 20 des Abkommens wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:…[*]
Nach Artikel 21 des Abkommens wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:…[*]
Ziffer 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird wie folgt geändert:…[*]
In Artikel 1 Absatz 1 der Ersten Zusatzvereinbarung entfallen die Worte «spätestens im Laufe des dem erwähnten Versicherungsfall folgenden Jahres.»
Artikel 3, Absätze 1 und 3, der Ersten Zusatzvereinbarung wird wie folgt geändert:…[*]
Dem Schlussprotokoll zur Ersten Zusatzvereinbarung wird folgende Ziffer 4 angefügt:…[*]
Für die Gewährung von Mutterwaisenrenten nach der schweizerischen Gesetzgebung gelten italienische Staatsangehörige auch als versichert im Sinne der genannten Gesetzgebung, wenn sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 des Schlussprotokolls zur Ersten Zusatzvereinbarung zum Abkommen oder von Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 25. Februar 1974[*] zur genannten Zusatzvereinbarung oder von Artikel 2 dieser Zweiten Zusatzvereinbarung erfüllen oder wenn sie eine Alters- oder Hinterlassenenrente nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten beziehen.
1 Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Krankenpflege- und Krankengeldversicherung dieses Staates dessen Staatsangehörigen gleichgestellt.
2 Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert:
- a. Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die ihren Wohnort von Italien nach der Schweiz verlegen, werden ungeachtet ihres Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern sie
- – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllen,
- – vor der Übersiedlung beim Italienischen Gesundheitsdienst und/oder in bezug auf Krankengeld beim INPS[*] oder einem entsprechenden anderen Träger eingeschrieben waren,
- – sich innert drei Monaten seit der Übersiedlung um die Aufnahme in eine schweizerische Kasse bewerben;
- b. für den Erwerb des Leistungsanspruchs werden die beim Italienischen Gesundheitsdienst zurückgelegten Einschreibezeiten und in bezug auf Krankengeld die beim INPS und/oder entsprechenden anderen Trägern zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten der schweizerischen Krankenkasse angehört.
3 Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Italien verlegen und nicht obligatorisch dem Italienischen Gesundheitsdienst unterstellt werden, können diesem ungeachtet ihres Alters für sich selbst und für ihre in Italien wohnenden Familienangehörigen im Rahmen der Gesetzesverordnung vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, konvertiert durch Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, beitreten, soweit sie den vorgesehenen jährlichen Beitrag entrichten.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Personen, die ausschliesslich zu Kur- oder Heilzwecken übersiedeln.
5 Die Einzelheiten zur Durchführung dieser Regelung, insbesondere das Verfahren zur Vermeidung von Doppelentschädigung für den gleichen Versicherungsfall, werden in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt.
Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht.Sie tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.In bezug auf Artikel 11 werden für den Erwerb von Rentenansprüchen indessen auch Versicherungsfälle berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten sind; die Renten selbst werden jedoch frühestens vom Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung an geschuldet.So geschehen am 2. April 1980 in Bern, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.