1 Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden bestimmt:A. In der Schweiz:
- a. Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schwei-zerische Ausgleichskasse» bezeichnet, für
- – die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
- – die italienische Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung, mit Einschluss der Sonderverordnungen, die für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern an Stelle der allgemeinen Ordnung treten,
- – die schweizerische bundesrechtliche Familienzulagenordnung,
- – die italienische Familienzulagenordnung;
- b. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für
- – die schweizerische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten.
- – die italienische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
- c. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, nachstehend als «BSV» bezeichnet, für
- – die schweizerische Kranken- und Mutterschaftsversicherung,
- – die italienische Kranken- und Mutterschaftsversicherung.
B. In Italien:
- a. Das Gesundheitsministerium in Rom in bezug auf die Krankenbehandlung für
- – die italienische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
- – die schweizerische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
- – die italienische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Sachleistungen),
- – die schweizerische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Krankenpflege);
- b. Die Nationale Anstalt für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale), Generaldirektion, in Rom, nachstehend als «INPS» bezeichnet, für
- – die italienische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, mit Einschluss der Sonderordnungen, die für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern an Stelle der allgemeinen Ordnung treten,
- – die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
- – die italienische Familienzulagenordnung,
- – die schweizerische bundesrechtliche Familienzulagenordnung,
- – die italienische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Geldleistungen),
- – die schweizerische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Krankengeld);
- c. Die Nationale Anstalt für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle (Istituto Nazionale per l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro), Generaldirektion, in Rom, nachstehend als «INAIL» bezeichnet, in bezug auf die Geldleistungen, Körperersatzstücke sowie die gesetzlich vorgesehenen ärztlichen Gutachten für
- – die italienische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
- – die schweizerische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten.
2 Die in Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens erwähnte zuständige Behörde jedes Vertragsstaates behält sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie gibt der zuständigen Behörde des andern Staates hiervon Kenntnis.