SR 0.831.109.314.112

Zweites Zusatzabkommen vom 11. April 1996 zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

vom 11. April 1996
(Stand am 01.12.1997)

0.831.109.314.112

 AS 2000 2593; BBl 1996 IV 979

Originaltext

Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 11. April 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1997[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 1997

(Stand am 7. November 2000)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Dänische Regierung,

sind übereingekommen, das Abkommen vom 5. Januar 1983[*] über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 18. September 1985[*] – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Schweizerische Bundesrat:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. (a) Der bisherige Wortlaut erhält die Bezeichnung Absatz 1, und Buchstabe f erhält folgende Fassung:
  2. (b) Nach dem Buchstaben h werden folgende Buchstaben i, j und k angefügt:
  3. (c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer e des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. [tab]

3. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

4. Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

5. Artikel  7 des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

6. Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.

7. Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

8. Nach Artikel 9 des Abkommens wird folgender Artikel 9a eingefügt:

  1. [tab]

9. Nach Artikel 11 des Abkommens wird folgender Artikel 11a eingefügt:

  1. [tab]

10. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

11. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

12. Artikel 13a des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

13. In Artikel 14 des Abkommens erhält der bisherige Wortlaut die Bezeichnung Absatz 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. [tab]

14. Artikel 15 des Abkommens wird gestrichen.

15. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

16. Artikel 19 des Abkommens wird gestrichen.

17. Artikel 21 des Abkommens wird gestrichen.

18. Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

19. Ziffer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.

20. Ziffer 3 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

21. Ziffer 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

  1. [tab]

22. Ziffer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.

23. Ziffer 9 Satz 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.

24. Ziffer 12 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.

25. Ziffer 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

  1. [tab]
Art. 2

Das Zusatzabkommen vom 18. September 1985[*] zum Abkommen vom 5. Januar 1983[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit».

Art. 3

(1) Dieses Zusatzabkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.

(2) Dieses Zusatzabkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(3) Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht entgegen.

(4) Renten und Pensionen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amtes wegen neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Betrag, so wird die Rente oder Pension in der bisherigen Höhe weitergezahlt.

Art. 4

(1) Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss des durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahrens; das Zusatzabkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

(2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.