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SR 0.831.109.314.111

Erstes Zusatzabkommen vom 18. September 1985 zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

vom 18. September 1985
(Stand am 01.12.1997)

0.831.109.314.111

 AS 1986 1503

Originaltext

Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit Fassung gemäss Art. 2 des Zweiten Zusatzabkommens zum Abkommen vom 5. Januar 1983 vom 10. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Dez. 1997 ( SR 0.831.109.314.112 ).

Abgeschlossen am 18. September 1985
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1986[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 1986

(Stand am 1. Dezember 1997)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Dänische Regierung

sind übereingekommen, das am 5. Januar 1983[*] geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen:

Art. 1

1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstabe c des Abkommens erhält folgende Fassung:

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe B Unterbuchstabe f des Abkommens erhält folgende Fassung:

3. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:

4. Nach Artikel 13 des Abkommens wird folgender Artikel 13a eingefügt:

5. Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:

6. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung:

7. Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung:

8. Artikel 19 des Abkommens erhält folgende Fassung:

9. Artikel 20 des Abkommens erhält folgende Fassung:

10. Artikel 21 des Abkommens erhält folgende Fassung:

11. Ziffer 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

12. Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

13. Ziffer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

14. Ziffer 10 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

Art. 2

(1) Dieses Zusatzabkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht entgegen.

(3) Pensionen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amtes wegen neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, so wird die Pension in der bisherigen Höhe weitergezahlt.

Art. 3

(1) Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss des durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahrens; das Zusatzabkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

(2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.