1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
- b. «Gebiet» in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bezug auf Kroatien das Gebiet der Republik Kroatien;
- c. «Staatsangehörige» in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf Kroatien Personen mit kroatischer Staatsangehörigkeit;
- d. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den in Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 16 oder Artikel 33 Absatz 3 genannten Personen ableiten;
- e. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten oder als Wartezeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- f. «Wohnsitz» grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- g. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
- h. «zuständige Behörde» in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen[*]; in Bezug auf Kroatien für die Renten- und Invalidenversicherung (einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten) sowie für das Kindergeld das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge, für die Krankenversicherung und den Krankenschutz das Gesundheitsministerium;
- i. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- j. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[*] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- k. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.