SR 0.831.109.198.1

Abkommen vom 3. April 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit

vom 03. April 2014
(Stand am 01.10.2019)

0.831.109.198.1

 AS 2019 2865; BBl 2014 8833

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 3. April 2014

Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 2015[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 2019

(Stand am 1. Oktober 2019)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Föderative Republik Brasilien,

nachstehend «Vertragsstaaten» genannt,

vom Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

haben Folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

  1. a. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Brasilien» die Föderative Republik Brasilien;
  2. b. «zuständige Behörde»
    1. in Bezug auf Brasilien das Ministerium für soziale Vorsorge,
    2. in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
  3. c. «Leistungen» die in den Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Geldleistungen;
  4. d. «Familienangehörige», «Hinterlassene» und «Anspruchsberechtigte», die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
  5. e. «zuständiger Träger»
    1. in Bezug auf Brasilien das Nationale Institut für soziale Sicherheit,
    2. in Bezug auf die Schweiz das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ;
  6. f. «Verbindungsstelle» der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats zur Sicherstellung von Koordination, Informationsaustausch und Verwaltungshilfe bezeichnete Träger zwecks Anwendung dieses Abkommens bei den Organen beider Vertragsstaaten und auf die in Artikel 3 bezeichneten Personen;
  7. g. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen;
  8. h. «Versicherungszeiten» jede Beitrags- oder Versicherungszeit, die aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, als solche anerkannt ist, sowie alle Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichgestellt sind;
  9. i. «Wohnsitz» der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
  10. j. «Wohnort» der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
  11. k. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[*] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
  12. l. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zukommt.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf folgende Rechtsvorschriften:

  1. A) in Brasilien:
  2. auf die Gesetzgebung über das allgemeine System der sozialen Vorsorge und die Vorsorgesysteme für Beamte im öffentlichen Dienst in Bezug auf:

    1. a) Altersleistungen,
    2. b) Hinterlassenenrenten,
    3. c) Invalidenleistungen;
  3. B)

    in der Schweiz:

    1. a) auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946[*] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
    2. b) auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959[*] über die Invalidenversicherung.

(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gehören zu den Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen noch zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat vereinbarte überstaatliche Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetzesbestimmungen.

(3) Dieses Abkommen ist auf alle Rechtsvorschriften anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen, konsolidieren oder ersetzen, es sei denn, die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der seine Rechtsvorschriften geändert hat, unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats innerhalb von 6 Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der neuen Rechtsvorschriften schriftlich darüber, dass das Abkommen nicht darauf anwendbar ist.

(4) Dieses Abkommen bezieht sich nur dann auf Rechtsvorschriften, die eine neue Kategorie von Sozialversicherungsleistungen einführen, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt:

  1. A)

    in Bezug auf die Schweiz:

    1. a) für Staatsangehörige der Vertragsparteien, die den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen,
    2. b) für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten,
    3. c) in Bezug auf die Artikel 6–9 und die Artikel 11–13 für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
  2. B) in Bezug auf Brasilien:
  3. für alle Personen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterstellt sind oder waren, sowie für Anspruchsberechtigte, die ihre Rechte nach den anwendbaren Rechtsvorschriften von diesen Personen ableiten.
Art. 4 Gleichbehandlung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die in Artikel 3 bezeichneten Personen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich Rechte und Pflichten den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleichgestellt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:

  1. a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  2. b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer vom Bundesrat bezeichneten Organisation tätig sind;
  3. c) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[*], die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.
Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen

(1) Die aufgrund der in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats an eine der in Artikel 3 genannten Personen – mit Ausnahme der in Absatz A Buchstabe c aufgeführten Personen – gewährten Leistungen können nicht gekürzt, sistiert, geändert oder aufgehoben werden, mit der alleinigen Begründung, dass die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger im Gebiet des anderen Vertragsstaats wohnt.

(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die zu weniger als 50 Prozent invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

(3) Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats sowie deren Familienangehörigen, Hinterlassenen und Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen, Hinterlassenen und Anspruchsberechtigten, die in diesem Drittstaat wohnen.

Titel II Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften

Art. 6 Allgemeiner Grundsatz

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Person, die im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, für jede Tätigkeit den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats unterstellt, in dessen Gebiet sie die Erwerbstätigkeit ausübt.

Art. 7 Entsendung

(1) Wird eine Person, die gewöhnlich auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten beschäftigt ist, von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaats vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, so bleibt sie ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt, als wäre sie dort beschäftigt, vorausgesetzt die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beträgt längstens fünf Jahre.

(2) Für den Nachweis der Entsendung wird eine Bescheinigung gemäss Verwaltungsvereinbarung ausgestellt.

Art. 8 Personal von international tätigen Luftverkehrsunternehmen

Personen, die im Gebiet beider Vertragsstaaten als Mitglied der Besatzung von Luftverkehrsunternehmen beschäftigt werden, unterstehen nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ausser sie sind bei einer Filiale, Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung dieses Unternehmens auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt.

Art. 9 Angestellte von Seefahrtsunternehmen

(1) Für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge einer Vertragspartei führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes ausgeübt wird, das die Flagge einer Vertragspartei führt, einer auf dem Gebiet dieses Vertragsstaats ausgeübten Tätigkeit gleichgestellt. Werden diese Personen jedoch von einem Arbeitgeber mit Sitz auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so sind sie nur den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats unterstellt.

(2) Für die mit der Beladung, Entladung sowie mit Reparaturarbeiten und anderen Hafentätigkeiten beschäftigen Personen gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet der Arbeitshafen liegt.

Art. 10 Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

(1) Das vorliegende Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[*] über die diplomatischen Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[*] über konsularische Beziehungen.

(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats.

(3) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaats beschäftigt sind, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaats versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats wählen.

(4) Absatz 3 gilt auch für Staatsangehörige eines Vertragsstaats, die im persönlichen und privaten Dienst von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigt sind.

(5) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

(6) Die Absätze 2–5 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

(7) Staatsangehörige des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt sind und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats versichert, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben. Diese Regelung gilt in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften analog für Ehegattinnen und Ehegatten sowie Kinder, die bei der versicherten Person leben.

Art. 11 Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte sowie – in Bezug auf die Schweiz – ihnen gleichgestellte Personen eines Vertragsstaats, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltung angehört.

Art. 12 Ausnahmen

Die zuständigen Behörden oder Träger können für Einzelpersonen oder bestimmte Personengruppen Ausnahmen von den Artikeln 7–11 vereinbaren.

Art. 13 Familienangehörige

(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–12 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet des einen Vertragsstaats weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten oder ihre Ehegattin und ihre Kinder, welche sich mit ihr im Gebiet des ersten Vertragsstaats aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder, welche sich mit der erwerbstätigen Person im Gebiet von Brasilien aufhalten, die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

(3) Bezogen auf Absatz 1 schliesst die Tatsache, dass der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder die Kinder sowie ihnen gleichgestellte Personen in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, diese nicht als Anspruchsberechtigte im Sinne der brasilianischen Rechtsvorschriften aus.

Titel III Bestimmungen zu den Leistungen