Inhaltsverzeichnis

SR 0.831.109.163.1

Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

vom 15. November 1967
(Stand am 01.07.1998)

0.831.109.163.1

 AS 1969 11; BBl 1968 I 537

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen in Salzburg am 15. November 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1968[*]
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1969

(Stand am 1. Juli 1998)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Bundespräsident der Republik Österreich,

in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des Abkommens vom 15. Juli 1950[*] und des Zusatzabkommens hiezu vom 20. Februar 1965[*] treten soll, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. «Österreich»,
    die Republik Österreich,
    «Schweiz»
    die Schweizerische Eidgenossenschaft;
  2. 2. «Staatsangehörige»
    in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
    in bezug auf die Schweiz die Schweizer-Bürger;
  3. 3. «Rechtsvorschriften»
    die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
  4. 4. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 Bst. a des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2437 , 2436 ; BBl 1988 III 1377 ). «zuständige Behörde»
  5. in bezug auf Österreich
    die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
  6. in bezug auf die Schweiz
    das Bundesamt für Sozialversicherung;
  7. 5. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 Bst. b des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 ( AS 1979 1595 , 1594 ; BBl 1978 II 1557 ). «Grenzgänger»
    Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
  8. 6. «Träger»
    die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
  9. 7. «zuständiger Träger»
    den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
  10. 8. «Versicherungszeiten»
    Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
  11. 9. «Beitragszeiten»
    Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
  12. 10. «gleichgestellte Zeiten»
    Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
  13. 11. «Geldleistung», «Rente» oder «Pension»
    eine Geldleistung, Rente oder Pension einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
  14. 12. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 Bst. b des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2437 , 2436 ; BBl 1988 III 1377 ). «Familienbeihilfen»
  15. in bezug auf Österreich
    die Familienbeihilfe
  16. in bezug auf die Schweiz
    Familienzulagen
Art. 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

  1. 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
    1. a. die Unfallversicherung;
    2. b. die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
    3. c. die Familienbeihilfe;
    4. d. die Krankenversicherung hinsichtlich der Artikel 6 bis 10 und 15;
  2. 2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über
    1. a. die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
    2. b. die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
    3. c. die Invalidenversicherung;
    4. d. die Familienzulagen.[*]

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Art. 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.

Art. 4

(1) Die im Artikel 3 genannten Personen stehen in ihren Rechten und Pflichten aus den im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Wählbarkeit der Versicherten und deren Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung bei den Versicherungsträgern und den Verbänden sowie über die Berufung als Beisitzer in der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch Absatz 1 nicht berührt.

Art. 5

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Inlandaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 genannten Personen, die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.

Art. 6 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2437 , 2436 ; BBl 1988 III 1377 ). [*]

(1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzuwenden sind, wird nur das im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates erzielte Einkommen berücksichtigt.

Art. 7

(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet eines Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem Betriebsteil beschäftigt, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Betriebssitz liegt.

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im zweiten Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Transportunternehmens, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im zweiten Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat vorübergehend oder dauernd entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Dienstnehmers (Arbeitnehmers).

Art. 8

Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für Personen, die nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern) gleichgestellt sind.

Art. 9

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienste dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers) dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Hält sich ein österreichischer Staatsbürger gewöhnlich in der Schweiz auf und wird er bei der österreichischen diplomatischen oder einer österreichischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die schweizerischen Rechtsvorschriften. Hält sich ein Schweizer-Bürger gewöhnlich in Österreich auf und wird er dort von der schweizerischen diplomatischen oder einer schweizerischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die österreichischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen, dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann als an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an.

(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates in persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Honorarkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

Art. 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber (Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten Personen im Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommenden Personen den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nicht in dem Vertragsstaat beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er unterstellt werden soll, so gilt er als dort beschäftigt.

Art. 11 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 3 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 ( AS 1979 1595 , 1594 ; BBl 1978 II 1557 ). Fassung gemäss Art. I Ziff. 1 des vierten Zusatzabkommens vom 11. Dez. 1996, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 1997 und in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 2001 2442 , 2441 ; BBl 1997 III 1301 ). [*]

(1) Gelten für eine Person nach den Artikeln 7–10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.»

Abschnitt II Besondere Bestimmungen

Kapitel 1 Unfallversicherung

Art. 12

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen (Krankheiten) stehen solche gleich, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfälle oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

(3) Die Rechtsvorschriften über die Feststellung einer Gesamtrente finden keine Anwendung.

Art. 13 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 ( AS 1979 1595 , 1594 ; BBl 1978 II 1557 ). [*]

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Art. 14

(1) Artikel 5 gilt ...[*] in bezug auf die Sachleistungen für eine Person, die während der Heilbehandlung den Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat verlegt, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grenzgänger.

Art. 15

(1) Hält sich ein Anspruchsberechtigter im anderen Vertragsstaat auf, so sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge

  1. in Österreich
    von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse[*]
  2. in der Schweiz
    von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes massgebenden Rechtsvorschriften.

(3) An Stelle des in Absatz 1 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.

(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden ausser in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernsthaft zu gefährden.

(5) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers von dem in Absatz 1 genannten Träger ausgezahlt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nach Artikel 7 Absätze 1 bis 4 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Art. 16

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 15 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmässigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge erstattet werden.

Kapitel 2 Pensions(Renten)versicherungen

Art. 17 Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des vierten Zusatzabkommens vom 11. Dez. 1996, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 1997 und in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 2001 2442 , 2441 ; BBl 1997 III 1301 ). [*]

(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften das Recht auf freiwillige Versicherung oder der Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige österreichische Träger, soweit erforderlich, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 18 Fassung gemäss Art. I Ziff. 3 des vierten Zusatzabkommens vom 11. Dez. 1996, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 1997 und in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 2001 2442 2441 ; BBl 1997 III 1301 ). [*]

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschliesslich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.[*]

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschliesslich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

  1. a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
  2. b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmass.
  3. c) Buchstabe a gilt nicht
    1. i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
    2. ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

Art. 19–21 Aufgehoben durch Art. I Ziff. 4 des vierten Zusatzabkommens vom 11. Dez. 1996, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 1997 ( AS 2001 2442 , 2441 ; BBl 1997 III 1301 ). [*]
Art. 22 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 11 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 ( AS 1979 1595 , 1594 ; BBl 1978 II 1557 ). [*]

(1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertragsstaates erhalten Eingliederungs(Rehabilitations)massnahmen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates beitragspflichtig waren.

(2) Österreichische Staatsbürger, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlagen, aber dort versichert waren, erhalten Eingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder erhalten ausserdem solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.[*]

(3) Absatz 1 gilt sinngemäss für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, in einem dauernden vollen Beschäftigungsverhältnis standen.

(4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben unberührt.

Art. 23 Fassung gemäss Art. I Ziff. 6 des vierten Zusatzabkommens vom 11. Dez. 1996, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 1997 und in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 2001 2442 , 2441 ; BBl 1997 III 1301 ). [*]

Soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Rentenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch

  1. a) österreichische Staatsbürger, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität; sie haben weiterhin Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
  2. b) österreichische Staatsbürger, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  3. c) österreichische Staatsbürger, auf die die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensionsversicherung versichert sind;
  4. d) Personen, auf die die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind und die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet haben..
Art. 24

(1) Österreichische Staatsbürger haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.

(2) Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden österreichischen Staatsbürgern nur gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

(3) Die Hilfsmittel für Altersrentner werden nur bei Wohnsitz des Berechtigten in der Schweiz gewährt.[*]

Kapitel 3 Familienbeihilfen

Art. 25 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 13 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 ( AS 1979 1595 , 1594 ; BBl 1978 II 1557 ). [*]

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und im andern Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Sofern die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Anspruch auf Familienbeihilfen von der Erfüllung einer bestimmten Beschäftigungszeit oder einer Zeit der Berufsausübung abhängig machen, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon abhängig, dass sich die Kinder in diesem Vertragsstaat ständig aufhalten, so werden die Kinder, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im ersten Vertragsstaat auf.

(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat vorübergehend entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates Anwendung, in dem der Dienstgeber (Arbeitgeber) seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(5) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen erfüllt, so werden Familienbeihilfen ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind ständig aufhält.

(6) Eine Person, für die während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat für den betreffenden Kalendermonat nur Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(7) Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels sind Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.

Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1 Amtshilfe und Rechtshilfe

Art. 26

(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.

(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Art. 27

(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.

Art. 28

(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Stellen können bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens über die in Artikel 30 genannten Verbindungsstellen oder unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.

(2) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

Art. 29

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, die für den Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.[*]

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle, bei der sie einge-reicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Kapitel 2 Durchführung und Auslegung des Abkommens

Art. 30

(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.

(3) Die zuständigen Behörden errichten zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.[*]

Art. 31

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über. ...[*]

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 32

Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages massgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.

Art. 33

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.

Art. 34

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennung vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 In der österreichischen Pensionsversicherung und in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gilt Art. 35 Abs. 4 und 9 des Abk. entsprechend. In den Fällen des Art. 35 Abs. 4 Bst. a des Abk. verbleibt es in der österreichischen Pensionsversicherung bei der festgestellten Leistungszuständigkeit (siehe Art. 3 Abs. 4 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977 – AS 1979 1595 ). [*]

(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie für Bestand und Umfang eines Leistungsanspruches sowie für das Recht auf Weiterversicherung zu berücksichtigen sind.

(2) Zeiten, für die nach Artikel 6 Absatz 3 des in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom 15. Juli 1950 Beiträge überwiesen wurden, stehen den auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten gleich.

(3) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz gilt folgendes:

  1. a. Pensionen(Renten), die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, sind auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens ab seinem Inkrafttreten neu festzustellen; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden.
  2. b. Pensionen(Renten), auf die bei rechtzeitiger Antragstellung bereits nach den bisherigen Rechtsvorschriften Anspruch bestanden hätte, sind auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen, wobei für den Beginn der Leistung die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.
  3. c. Pensionen(Renten), auf die erst unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird, sonst von dem nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Tag an.

(5) Ergibt die Neufestsetzung nach Absatz 4 Buchstabe a, dass die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen niedriger ist als der Betrag der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden österreichischen Leistung, so hat der österreichische Träger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.

(6) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a ist Artikel 33 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Einleitung eines Neufeststellungsverfahrens nach Absatz 4 Buchstabe a durch den österreichischen Träger gilt für den schweizerischen Träger als Antrag auf erstmalige Feststellung der Leistung.

(8) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens von den Bestimmungen des in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom 15. Juli 1950[*] abgewichen, so hat es unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe a dabei sein Bewenden, soweit die Abweichungen notwendig waren, um den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Abkommens eingetretenen Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens Rechnung zu tragen.

(9) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufestsetzung nicht entgegen.

Art. 35 a Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973, von der BVers genehmigt am 4. März 1974 ( AS 1974 1169 , 1168 ; BBl 1973 II 69 ). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 15 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 ( AS 1979 1595 , 1594 ; BBl 1978 II 1557 ). [*]

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Art. 36

Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 37

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Art. 38

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

Art. 39

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten unbeschadet der Nummer 13 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen ausser Kraft:Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 15. Juli 1950[*] sowie das Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 20. Februar 1965[*].