In Anhang 4 zum Übereinkommen erhält die Einleitung von Nummer 2 folgende Fassung:…[*]
Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982 zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
0.831.109.136.21
AS 1984 21; BBl 1982 III 824
Originaltext
Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Abgeschlossen in Bern am 8. Oktober 1982
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 1983[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. August 1983
In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1982
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Fürstentum Liechtenstein,
die Republik Österreich
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
sind übereingekommen, zur Ergänzung des Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 1977[*] – im folgenden Übereinkommen genannt – folgendes zu vereinbaren:
Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde notifiziert.
(2) Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde mit Wirkung ab dem Tag in Kraft, an dem das Dritte Zusatzabkommen zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit in Kraft getreten ist. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.