1 In der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und wenn sie folgendem Personenkreis angehören:
- a. den vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihren Hinterlassenen;
- b. den vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kindern.
2 Renten gemäss Absatz 1, auf die ein Anspruch für den Monat des Inkrafttretens dieses Abkommens besteht, werden rückwirkend, frühestens jedoch vom 1. Januar 1961 an, gewährt.
3 Deutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Zusatzabkommens sind Deutsche im sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.