(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei auf Grund eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie vorbehaltlich des Artikels 25, Absatz 1, Buchstabe b die Sachleistungen auch, wenn sie während der Heilbehandlung mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers ihren Wohnort in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt. Die Zustimmung zur Verlegung des Wohnortes ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Bedenken dagegen geltend gemacht werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei wegen eines im Gebiet der anderen Vertragspartei eintretenden oder wegen eines früheren Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie diese auch bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei, wenn sie die Sachleistungen dort benötigt.
(3) Die Sachleistungen, die eine Person nach Absatz 1 oder 2 zu erhalten hat, sind
- – in der Bundesrepublik Deutschland von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,
- – in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, als wäre die Person bei diesem Träger versichert. Anstelle des in Satz 1 genannten deutschen Trägers kann der deutsche Träger der Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre, die Leistungen erbringen.
(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, wenn der Fall nicht dringlich ist, nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers zu gewähren.
(5) Personen und Einrichtungen, die mit den in Absatz 3 genannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten abgeschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für die in Absatz 2 genannten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Voraussetzungen, als ob diese Personen bei den in Absatz 3 genannten Trägern versichert wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.