1. Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Übereinkommens, mit Ausnahme der Renten, wendet sich der Rheinschiffer binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsorts und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Ausserdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.
2. Stellen die behandelnden Ärzte des Aufenthaltsstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich der Rheinschiffer innerhalb der Frist, die in den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.
3. Der Träger des Aufenthaltsorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
4. Der Träger des Aufenthaltsorts führt so bald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmässige Kontrolle des Rheinschiffers durch und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten den Rheinschiffer durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Kontrollvorschriften seitens des Rheinschiffers, so teilt er diesem seine Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts.
5. Der Träger des Aufenthaltsorts unterrichtet unverzüglich den Rheinschiffer und den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet der letztgenannte Träger selbst, dass der Rheinschiffer wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihm diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts.
6. Haben der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag massgebend.
7. Nimmt der Rheinschiffer die Arbeit wieder auf, so teilt er dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
8. Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, ins besondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Aufenthaltsorts. Werden diese Leistungen vom Träger des Aufenthaltsorts zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Rheinschiffer über seine Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Aufenthaltsorts über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
9. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien können, soweit sie betroffen sind, nach Stellungnahme durch die Zentrale Verwaltungsstelle andere Durchführungsvorschriften, als sie nach den Absätzen 1 bis 8 vorgesehen sind, vereinbaren.Anwendung des Artikels 41 des Übereinkommens