SR 0.822.726.2

Übereinkommen Nr. 162 vom 24. Juni 1986 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest

vom 24. June 1986
(Stand am 09.01.2013)

0.822.726.2

AS1993 1758; BBl 1991 III 869

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Übereinkommen Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest

Abgeschlossen in Genf am 24. Juni 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. Januar 1992[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Juni 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 1993

(Stand am 9. Januar 2013)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1986 zu ihrer zweiundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und ‑empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974[*] das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung sowie die vom Internationalen Arbeitsamt im Jahre 1984 veröffentlichte Sammlung praktischer Richtlinien über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, die die Grundsätze einer innerstaatlichen Politik und die Massnahmen auf nationaler Ebene festlegen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1986, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Asbest, 1986, bezeichnet wird:

Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

1. Dieses Übereinkommen findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, die mit einer Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbest im Zusammenhang mit der Arbeit verbunden sind.

2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Beratung mit den in Betracht kommenden massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und aufgrund einer Beurteilung der bestehenden Gesundheitsgefahren und der angewendeten Sicherheitsmassnahmen bestimmte Wirtschaftszweige oder bestimmte Betriebe von der Anwendung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens ausnehmen, wenn es überzeugt ist, dass ihre Anwendung auf diese Wirtschaftszweige oder Betriebe nicht erforderlich ist.

3. Die zuständige Stelle hat bei der Entscheidung über die Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige oder bestimmter Betriebe die Häufigkeit, die Dauer und den Grad der Exposition sowie die Art der Arbeit und die Verhältnisse an der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.

Art. 2

In diesem Übereinkommen

  1. a) bedeutet der Ausdruck «Asbest» die faserige Form der mineralischen Silikate, die zu den gesteinsbildenden Mineralien der Serpentingruppe, d. h. Chrysotil (Weissasbest), und der Amphibolgruppe, d. h. Aktinolith, Amosit (Braunasbest, Cummingtonit‑Grünerit), Anthophyllit, Krokydolith (Blauasbest), Tremolit, gehören, oder jede Mischung, die eines oder mehrere davon enthält;
  2. b) bedeutet der Ausdruck «Asbeststaub» Schwebstoff‑Asbestteilchen oder abgesetzte Asbestteilchen, die zu Schwebstoff in der Arbeitsumwelt werden können;
  3. c) bedeutet der Ausdruck «Asbeststaub in der Luft» für Messzwecke Staubteilchen, die durch gravimetische Beurteilung oder eine andere gleichwertige Methode gemessen werden;
  4. d) bedeutet der Ausdruck «lungengängige Asbestfasern» Asbestfasern mit einem Durchmesser von weniger als 3 µm und einem Länge‑Durchmesser-Verhältnis von mehr als 3:1. Für Messzwecke sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 µm zu berücksichtigen;
  5. e) bedeutet der Ausdruck «Exposition gegenüber Asbest» die Exposition gegenüber in der Luft befindlichen lungengängigen Asbestfasern oder Asbeststaub während der Arbeit, unabhängig davon, ob sie von Asbest oder von asbesthaltigen Mineralien, Materialien oder Erzeugnissen ausgehen,
  6. f) schliesst der Ausdruck «Arbeitnehmer» die Mitglieder von Produktionsgenossenschaften ein;
  7. g) bedeutet der Ausdruck «Arbeitnehmervertreter» die aufgrund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis gemäss dem Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, als solche anerkannten Arbeitnehmervertreter.

Teil II. Allgemeine Grundsätze

Art. 3

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Massnahmen vorzuschreiben, die zur Verhütung und Begrenzung von Gesundheitsgefahren infolge der beruflichen Exposition gegenüber Asbest sowie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen diese Gefahren zu treffen sind.

2. Die gemäss Absatz 1 dieses Artikels erlassene innerstaatliche Gesetzgebung ist regelmässig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu überprüfen.

3. Die zuständige Stelle kann vorübergehende Ausnahmen von den gemäss Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Massnahmen unter Voraussetzungen und innerhalb von Fristen zulassen, die nach Beratung mit den in Betracht kommenden massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festzulegen sind.

4. Bei der Bewilligung von Ausnahmen gemäss Absatz 3 dieses Artikels hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Art. 4

Die zuständige Stelle hat die in Betracht kommenden massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu den Massnahmen anzuhören, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen sind.

Art. 5

1. Die Durchführung der gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens erlassenen Gesetzgebung ist durch ein angemessenes und geeignetes Aufsichtssystem sicherzustellen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich angemessener Zwangsmassnahmen, vorzusehen, um die wirksame Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sicherzustellen.

Art. 6

1. Die Arbeitgeber sind für die Einhaltung der vorgeschriebenen Massnahmen verantwortlich zu machen.

2. Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, haben sie zur Durchführung der vorgeschriebenen Massnahmen zusammenzuarbeiten, unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die er beschäftigt. Die zuständige Stelle hat erforderlichenfalls die allgemeinen Verfahren für diese Zusammenarbeit vorzuschreiben.

3. Die Arbeitgeber haben in Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzdiensten und nach Beratung mit den in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretern Verfahren für Notfälle festzulegen.

Art. 7

Die Arbeitnehmer sind im Rahmen ihrer Verantwortung dazu anzuhalten, die Arbeitsschutzvorschriften, die zur Verhütung und Begrenzung von Gesundheitsgefahren infolge der beruflichen Exposition gegenüber Asbest sowie zum Schutz gegen diese Gefahren erlassen worden sind, einzuhalten.

Art. 8

Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter haben bei der Anwendung der gemäss diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Massnahmen auf allen Ebenen im Betrieb so eng wie möglich zusammenzuarbeiten.

Teil III. Schutz‑ und Verhütungsmassnahmen

Art. 9

Die gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens erlassene innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, dass die Exposition gegenüber Asbest durch eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu verhüten oder zu begrenzen ist:

  1. a) Einführung von Regelungen, durch die angemessene technische Verhütungs-massnahmen und Arbeitsmethoden, einschliesslich der Hygiene am Arbeitsplatz, für Arbeiten vorgeschrieben werden, bei denen es zu einer Exposition gegenüber Asbest kommen kann;
  2. b) Einführung besonderer Regeln und Verfahren, einschliesslich Genehmigungsverfahren, für die Verwendung von Asbest oder von bestimmten Asbestarten oder asbesthaltigen Erzeugnissen oder für bestimmte Arbeitsverfahren.
Art. 10

Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich und technisch durchführbar ist, hat die innerstaatliche Gesetzgebung eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorzusehen:

  1. a) Ersetzen von Asbest oder von bestimmten Asbestarten oder asbesthaltigen Erzeugnissen durch andere Materialien oder Erzeugnisse oder die Verwendung alternativer Technologien, die von der zuständigen Stelle wissenschaftlich als unschädlich oder weniger schädlich beurteilt worden sind, wann immer dies möglich ist;
  2. b) uneingeschränktes oder eingeschränktes Verbot der Verwendung von Asbest oder von bestimmten Asbestarten oder asbesthaltigen Erzeugnissen bei bestimmten Arbeitsverfahren.
Art. 11

1. Die Verwendung von Krokydolith und von Erzeugnissen, die diese Faser enthalten, ist zu verbieten.

2. Die zuständige Stelle ist zu ermächtigen, nach Beratung mit den in Betracht kommenden massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ausnahmen von dem in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Verbot zuzulassen, wenn ein Ersetzen praktisch nicht durchführbar ist, vorausgesetzt, dass Massnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

Art. 12

1. Das Versprühen (Spritzen) von Asbest in jeglicher Form ist zu verbieten.

2. Die zuständige Stelle ist zu ermächtigen, nach Beratung mit den in Betracht kommenden massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ausnahmen von dem in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Verbot zuzulassen, wenn andere Methoden praktisch nicht angewendet werden können, vorausgesetzt, dass Massnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

Art. 13

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, dass die Arbeitgeber bestimmte Arten von Arbeiten, die mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, der zuständigen Stelle in einer Weise und in dem Umfang zu melden haben, die von ihr vorgeschrieben werden.

Art. 14

Die Erzeuger und Lieferanten von Asbest und die Hersteller und Lieferanten von asbesthaltigen Erzeugnissen sind für eine zweckentsprechende Kennzeichnung der Behältnisse und gegebenenfalls der Erzeugnisse in einer für die betreffenden Arbeitnehmer und Benutzer leicht verständlichen Sprache und Form entsprechend den Vorschriften der zuständigen Stelle verantwortlich zu machen.

Art. 15

1. Die zuständige Stelle hat Grenzwerte für die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest oder andere Expositionskriterien für die Bewertung der Arbeitsumwelt vorzuschreiben.

2. Die Expositionsgrenzwerte oder die anderen Expositionskriterien sind unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse festzulegen und regelmässig zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen.

3. In allen Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmer Asbest ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft zu verhindern oder zu begrenzen, um sicherzustellen, dass die Expositionsgrenzwerte oder die anderen Expositionskriterien eingehalten werden, und um die Exposition auf das niedrigste praktisch mögliche Niveau herabzusetzen.

4. Reichen die gemäss Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Massnahmen nicht aus, um die Exposition gegenüber Asbest innerhalb der Grenzwerte zu halten oder um den anderen Expositionskriterien zu entsprechen, die in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschrieben sind, hat der Arbeitgeber je nach den Umständen angemessene Atemschutzgeräte und Spezialschutzkleidung zur Verfügung zu stellen, instandzuhalten und erforderlichenfalls zu ersetzen, ohne dass den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen. Die Atemschutzgeräte haben den von der zuständigen Stelle festgelegten Normen zu entsprechen, und ihre Verwendung darf nur eine ergänzende, vorübergehende, Not‑ oder aussergewöhnliche Massnahme und kein Ersatz für technische Verhütungsmassnahmen sein.

Art. 16

Jeder Arbeitgeber ist für die Festlegung und Durchführung von praktischen Massnahmen zur Verhütung und Begrenzung der Exposition der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber Asbest und zu ihrem Schutz gegen die Gefahren infolge von Asbest verantwortlich zu machen.

Art. 17

1. Der Abbruch von Anlagen oder Bauten, die bröckliges Asbestisoliermaterial enthalten, und die Entfernung von Asbest aus Gebäuden oder Bauten, in denen voraussichtlich Asbest in die Luft freigesetzt wird, dürfen nur von Arbeitgebern oder Auftragnehmern durchgeführt werden, die von der zuständigen Stelle als befähigt anerkannt sind, solche Arbeiten gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens auszuführen, und die zur Durchführung solcher Arbeiten ermächtigt worden sind.

2. Der Arbeitgeber oder Auftragnehmer muss gehalten sein, vor Beginn der Abbrucharbeiten einen Arbeitsplan aufzustellen, in dem die zu treffenden Massnahmen aufgeführt werden, darunter Massnahmen, um:

  1. a) den Arbeitnehmern jeglichen erforderlichen Schutz zu gewähren;
  2. b) die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft zu begrenzen;
  3. c) die Beseitigung von asbesthaltigen Abfällen gemäss Artikel 19 dieses Übereinkommens vorzusehen.

3. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter sind zu dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Arbeitsplan anzuhören.

Art. 18

1. Falls die persönliche Kleidung der Arbeitnehmer durch Asbeststaub verunreinigt werden kann, hat der Arbeitgeber im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und in Beratung mit den Arbeitnehmervertretern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die nicht ausserhalb der Arbeitsstätte getragen werden darf.

2. Der Umgang mit benutzter Arbeitskleidung und Spezialschutzkleidung und deren Reinigung haben unter kontrollierten Bedingungen entsprechend den Vorschriften der zuständigen Stelle so zu erfolgen, dass die Freisetzung von Asbeststaub verhindert wird.

3. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung ist zu untersagen, Arbeitskleidung, Spezialschutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung mit nach Hause zu nehmen.

4. Der Arbeitgeber hat für die Reinigung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung, der Spezialschutzkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich zu sein.

5. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt sind, je nach den Umständen Wasch‑, Bade‑ oder Duschgelegenheiten an der Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen.

Art. 19

1. Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis haben die Arbeitgeber asbesthaltige Abfälle in einer Weise zu beseitigen, die weder für die betreffenden Arbeitnehmer, einschliesslich jener, die mit Asbestabfällen umgehen, noch für die in der Nähe des Betriebs lebende Bevölkerung ein Gesundheitsrisiko darstellt.

2. Die zuständige Stelle und die Arbeitgeber haben geeignete Massnahmen zu treffen, um die Verschmutzung der allgemeinen Umwelt durch aus der Arbeitsstätte freigesetzten Asbeststaub zu verhindern.

Teil IV. Überwachung der Arbeitsumwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer

Art. 20

1. Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat der Arbeitgeber in Zeitabständen und unter Verwendung von Methoden, die von der zuständigen Stelle vorgeschrieben werden, die Asbeststaubkonzentrationen in der Luft der Arbeitsstätten zu messen und die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest zu überwachen.

2. Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Arbeitsumwelt und der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest sind während eines von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Zeitraums aufzubewahren.

3. Die betreffenden Arbeitnehmer, ihre Vertreter und die Aufsichtsdienste müssen Zugang zu diesen Aufzeichnungen haben.

4. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter müssen das Recht haben, die Überwachung der Arbeitsumwelt zu verlangen und sich hinsichtlich der Ergebnisse der Überwachung an die zuständige Stelle zu wenden.

Art. 21

1. Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt waren, müssen sich im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis den ärztlichen Untersuchungen unterziehen können, die erforderlich sind, um ihre Gesundheit im Zusammenhang mit der berufsbedingten Gefahr zu überwachen und um die durch eine Exposition gegenüber Asbest verursachten Berufskrankheiten zu diagnostizieren.

2. Die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verwendung von Asbest darf keinerlei Verdienstausfall für sie zur Folge haben. Sie muss unentgeltlich sein und nach Möglichkeit während der Arbeitszeit stattfinden.

3. Die Arbeitnehmer sind über die Ergebnisse ihrer ärztlichen Untersuchungen in angemessener und zweckmässiger Weise zu unterrichten und hinsichtlich ihrer Gesundheit im Zusammenhang mit ihrer Arbeit individuell zu beraten.

4. Falls eine Weiterbeschäftigung mit Arbeiten, die mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, aus medizinischen Gründen nicht ratsam ist, ist im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten alles zu tun, um den betreffenden Arbeitnehmern andere Mittel zur Sicherung ihres Einkommens zur Verfügung zu stellen.

5. Die zuständige Stelle hat ein System für die Meldung von durch Asbest verursachten Berufskrankheiten zu entwickeln.

Teil V. Information und Aufklärung

Art. 22

1. Die zuständige Stelle hat in Beratung und Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Verbreitung von Informationen und die Aufklärung aller Betroffenen über die Gesundheitsgefahren infolge der Exposition gegenüber Asbest und über die Methoden zu ihrer Verhütung und Begrenzung zu fördern.

2. Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Arbeitgeber schriftlich eine Politik und Verfahren für Massnahmen zur Aufklärung und regelmässigen Ausbildung der Arbeitnehmer hinsichtlich der asbestbedingten Gefahren und der Methoden zu ihrer Verhütung und Begrenzung festgelegt haben.

3. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder voraussichtlich ausgesetzt sein werden, über die Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit unterrichtet werden, in Verhütungsmassnahmen und sachgemässen Arbeitsmethoden unterwiesen werden und eine entsprechende fortlaufende Ausbildung erhalten.

Teil VI. Schlussbestimmungen

Art. 23

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 24

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 25

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 26

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 27

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 28

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 29

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:

  1. a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 25 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 30

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.