0.822.722.0
AS1966 544; BBl1965 I 678
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Übereinkommen Nr. 120 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
Angenommen in Genf am 8. Juli 1964
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Februar 1966
In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Februar 1967
(Stand am 5. Februar 2025)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass einige dieser Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, bezeichnet wird.
Teil I. Verpflichtungen der Parteien
Dieses Übereinkommen gilt für
- a. Handelsbetriebe;
- b. Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit Büroarbeit beschäftigt sind;
- c. alle Abteilungen anderer Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit kaufmännischen oder Büroarbeiten beschäftigt sind, soweit diese Abteilungen nicht der innerstaatlichen Gesetzgebung oder anderen Regelungen betreffend den Gesundheitsschutz im Gewerbe, im Bergbau, im Transportwesen oder in der Landwirtschaft unterliegen.
Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, ausdrücklich bezeichnete Gruppen der in Artikel 1 erwähnten Betriebe, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen von der Anwendung aller oder einiger der Bestimmungen dieses Übereinkommens ausschliessen, wenn es infolge der Umstände und der Beschäftigungsbedingungen nicht angebracht wäre, alle oder einige dieser Bestimmungen anzuwenden.
In allen Fällen, in denen Unklarheit darüber besteht, ob die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf einen Betrieb, eine Einrichtung oder Verwaltung Anwendung finden, ist die Frage entweder von der zuständigen Stelle nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, oder auf irgendeine andere Weise zu entscheiden, die mit der Gesetzgebung und Praxis des betreffenden Landes im Einklang steht.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,
- a. eine Gesetzgebung zu erlassen und in Kraft zu belassen, welche die Anwendung der in Teil II enthaltenen allgemeinen Grundsätze gewährleistet, und
- b. zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchgeführt werden, soweit dies im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhältnisse möglich und wünschenswert ist.
Die Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, auszuarbeiten; das gleiche gilt für die Gesetzgebung, welche die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchführen soll, soweit dies im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhältnisse möglich und wünschenswert ist.
1. Geeignete Massnahmen sind zu treffen, um durch angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel die wirksame Anwendung der in Artikel 5 erwähnten Gesetzgebung zu gewährleisten.
2. Sofern die Art der Durchführung dieses Übereinkommens es gestattet, ist die wirksame Anwendung dieser Gesetzgebung durch angemessene Zwangsmassnahmen zu gewährleisten.
Teil II. Allgemeine Grundsätze
Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sowie deren Einrichtung sind in gutem Zustand und sauber zu halten.
Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind durch Zufuhr frischer oder gereinigter Luft auf natürlichem oder künstlichem Wege oder auf beiderlei Art in ausreichender und geeigneter Weise zu lüften.
Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind in ausreichender und geeigneter Weise zu beleuchten; Arbeitsräume sind soweit wie möglich durch natürliches Licht zu beleuchten.
Die Temperatur ist in allen von den Arbeitnehmern benutzten Räumen so angenehm und beständig zu halten, wie die Umstände es gestatten.
Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen schädlichen Wirkungen ausgesetzt ist.
Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies Getränk in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Geeignete Waschgelegenheiten und Aborte sind in ausreichender Zahl vorzusehen und in gutem Zustand zu halten.
Den Arbeitnehmern sind geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen; die Arbeitnehmer müssen in vertretbarem Masse die Möglichkeit haben, diese zu benutzen.
Geeignete Einrichtungen sind vorzusehen und in gutem Zustand zu halten, damit die Arbeitnehmer die bei der Arbeit nicht getragenen Kleider wechseln, ablegen und trocknen können.
Unterirdische und fensterlose Räume, in denen normalerweise gearbeitet wird, haben entsprechenden Normen des Gesundheitsschutzes zu genügen.
Die Arbeitnehmer sind durch geeignete und durchführbare Massnahmen gegen belästigende, gesundheitsschädliche oder giftige oder aus irgendeinem Grund gefährliche Stoffe und Verfahren zu schützen. Sofern die Art der Arbeit es erfordert, hat die zuständige Stelle die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen vorzuschreiben.
Lärm und Erschütterungen, die schädliche Wirkungen für die Arbeitnehmer haben können, sind durch geeignete und durchführbare Massnahmen soweit wie möglich zu vermindern.
In allen Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, müssen je nach ihrer Grösse und den möglicherweise auftretenden Gefahren vorhanden sein:
- a. ein eigenes Krankenzimmer oder eine Stelle für Erste Hilfe oder
- b. ein von mehreren Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen gemeinsam unterhaltenes Krankenzimmer oder eine Stelle für Erste Hilfe oder
- c. ein oder mehrere Schränke oder Kästen oder eine oder mehrere Taschen für Erste Hilfe.
Teil III. Schlussbestimmungen
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikation zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
- a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 22, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
- b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
Empfehlung (Nr. 120) betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
1. Diese Empfehlung gilt für alle nachstehend aufgezählten öffentlichen oder privaten Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen:
- a. Handelsbetriebe;
- b. Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit Büroarbeit beschäftigt sind, einschliesslich Büros von Personen, die in freien Berufen tätig sind;
- c. alle Abteilungen anderer Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit kaufmännischen oder Büroarbeiten beschäftigt sind, soweit diese Abteilungen nicht durch Absatz 2 erfasst sind und nicht der innerstaatlichen Gesetzgebung oder anderen Regelungen betreffend den Gesundheitsschutz im Gewerbe, im Bergbau, im Transportwesen oder in der Landwirtschaft unterliegen.
2. Diese Empfehlung gilt ferner für die folgenden Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen:
- a. Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, die Dienstleistungen persönlicher Natur erbringen;
- b. Post‑ und Fernmeldewesen;
- c. Presse‑ und Verlagsbetriebe;
- d. Hotels und Pensionen,
- e. Gastwirtschaften, Klubs, Kaffeehäuser und andere Betriebe, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden;
- f. Theater und öffentliche Vergnügungsbetriebe sowie andere der Unterhaltung dienende Einrichtungen.
- 3. (1) Erforderlichenfalls sollte durch zweckdienliche Massnahmen nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände die Grenze zwischen den Betrieben, Einrichtungen oder Verwaltungen, auf welche diese Empfehlung Anwendung findet, und den anderen Betrieben bestimmt werden.
- (2) In allen Fällen, in denen Unklarheit darüber besteht, ob diese Empfehlung auf einen Betrieb, eine Einrichtung oder Verwaltung Anwendung findet, sollte die Frage entweder von der zuständigen Stelle nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, oder auf irgendeine andere Weise entschieden werden, die mit der Gesetzgebung und Praxis des betreffenden Landes im Einklang steht.
4. Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten können die Bestimmungen dieser Empfehlung durchgeführt werden:
- a. durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder
- b. durch Gesamtarbeitsverträge oder andere Vereinbarungen zwischen den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder
- c. durch Schiedssprüche oder
- d. durch irgendein anderes von der zuständigen Stelle nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände genehmigtes Verfahren.
- 6. (1) Diese Räume und ihre Einrichtung sollten saubergehalten werden.
- (2)
Insbesondere sollten regelmässig gereinigt werden:
- a. die Fussböden, Treppen und Gänge;
- b. die Fenster, die der Belichtung der Räume dienen, sowie die künstlichen Beleuchtungsquellen;
- c. die Wände, die Decken und die Einrichtung.
7. Die Reinigung sollte erfolgen:
- a. in einer Weise, dass möglichst wenig Staub aufgewirbelt wird;
- b. ausserhalb der Arbeitsstunden, es sei denn, dass besondere Erfordernisse vorliegen oder die Reinigungsarbeit ohne Belästigung der Arbeitnehmer während der Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
- a. die Vorrichtungen für die natürliche oder künstliche Lüftung so gestaltet sind, dass die Zufuhr einer ausreichenden Menge frischer oder gereinigter Luft je Person und je Stunde unter Berücksichtigung der Art der Arbeit und der Arbeitsbedingungen gewährleistet ist;
- b. Vorkehrungen getroffen werden, um die während der Arbeit entstehenden Dämpfe oder Dünste, Staub und andere belästigende oder schädliche Verunreinigungen der Luft soweit wie möglich zu beseitigen oder unschädlich zu machen;
- c. die normale Geschwindigkeit der Luftbewegung an festen Arbeitsplätzen weder die Gesundheit noch das Wohlbefinden der dort beschäftigten Personen beeinträchtigt;
- d. soweit möglich und soweit die Umstände dies erfordern, durch geeignete Massnahmen dafür gesorgt wird, dass in geschlossenen Räumen ein angemessener Luftfeuchtigkeitsgrad herrscht.
- a. um angenehme Sehverhältnisse zu gewährleisten
- i. durch Öffnungen für natürliche Belichtung, die zweckentsprechend verteilt und genügend gross sind;
- ii. durch eine sorgfältige Wahl und zweckentsprechende Verteilung der künstlichen Beleuchtungsquellen;
- iii. durch eine sorgfältige Wahl der Farbtöne für die Räume und ihre Einrichtung;
- b. um Behinderungen oder Störungen durch Blendwirkung, übermässige Kontraste zwischen Licht und Schatten, Lichtreflexion oder zu starke direkte Beleuchtung zu verhüten;
- c. um bei Verwendung künstlicher Beleuchtung jede schädliche Flimmerwirkung zu unterdrücken.
- 22. (1) Kein Arbeitnehmer sollte gehalten sein, regelmässig in unmittelbarer Nähe von Anlagen zu arbeiten, die eine starke Wärmestrahlung abgeben oder eine starke Abkühlung der umgebenden Luft bewirken, die von der zuständigen Stelle als gesundheitsschädlich erachtet werden, ausser wenn geeignete Kontrollmassnahmen getroffen werden oder der Arbeitnehmer diesen Einwirkungen nur kurze Zeit ausgesetzt ist oder ihm eine geeignete Schutzausrüstung oder ‑kleidung zur Verfügung gestellt wird.
- (2) Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen jede Einwirkung starker Kälte oder Hitze, einschliesslich der Sonnenhitze, sollten festangebrachte oder bewegliche Abschirmungen, Schutzplatten oder andere geeignete Vorrichtungen bereitgestellt und verwendet werden.
- 23. (1) Kein Arbeitnehmer sollte gehalten sein, an einem im Freien aufgestellten Verkaufsstand zu arbeiten, wenn die Temperatur so niedrig ist, dass seine Gesundheit Schaden leiden könnte, es sei denn, dass er sich mit Hilfe geeigneter Mittel wärmen kann.
- (2) Kein Arbeitnehmer sollte gehalten sein, an einem im Freien aufgestellten Verkaufsstand zu arbeiten, wenn die Temperatur so hoch ist, dass seine Gesundheit Schaden leiden könnte, es sei denn, dass er sich mit Hilfe geeigneter Mittel gegen eine solche Hitze schützen kann.
- 26. (1) Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze sollten so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen schädlichen Wirkungen ausgesetzt ist.
- (2) Jeder Arbeitnehmer sollte über genügend unverstellten freien Raum verfügen, damit er seine Arbeit unbehindert und ohne Gefahren für seine Gesundheit ausführen kann.
27. Die zuständige Stelle sollte festsetzen:
- a. die in geschlossenen Räumen für jeden Arbeitnehmer, der dort regelmässig arbeitet, vorzusehende Bodenfläche;
- b. das Mindestausmass des unverstellten freien Raums, der in jedem geschlossenen Raum für jeden Arbeitnehmer, der dort regelmässig arbeitet, vorzusehen ist;
- c. die Mindesthöhe neuer geschlossener Räume, in denen regelmässig gearbeitet wird.
- 29. (1) Die zur Abgabe von Trinkwasser oder anderen zugelassenen Getränken verwendeten Behälter sollten
- a. einen dichten Verschluss haben und gegebenenfalls mit einer Zapfvorrichtung versehen sein;
- b. eine leserliche Aufschrift mit der Angabe ihres Inhalts aufweisen;
- c. keine Eimer, Fässer oder andere Behälter mit weiter Öffnung (mit oder ohne Deckel) sein, in die ein Schöpfgerät getaucht werden kann;
- d. ständig saubergehalten werden.
- (2) Eine ausreichende Anzahl von Trinkgefässen sollte zur Verfügung stehen; es sollte die Möglichkeit bestehen, sie mit sauberem Wasser auszuwaschen.
- (3) Die Verwendung von Trinkbechern zur gemeinsamen Benutzung sollte verboten sein.
- 30. (1) Wasser, das nicht aus einer behördlich zugelassenen Trinkwasseranlage stammt, sollte nur dann als Trinkwasser abgegeben werden, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde die Abgabe ausdrücklich genehmigt und regelmässig überwacht.
- (2) Jedes Abgabesystem, mit Ausnahme des behördlich zugelassenen örtlichen Versorgungsdienstes, sollte bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Genehmigung angemeldet werden.
- 31. (1) Jede Anlage zur Versorgung mit Wasser, das nicht zum Trinken geeignet ist, sollte eine entsprechende Aufschrift an den Entnahmestellen aufweisen.
- (2) Die Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und diejenigen zur Versorgung mit nicht trinkbarem Wasser sollten weder unmittelbar noch mittelbar miteinander in Verbindung stehen.
- 33. (1) Diese Einrichtungen sollten, soweit irgend möglich, Waschbecken, falls erforderlich mit warmem Wasser, sowie, wenn die Natur der Arbeit es erfordert, Duschen mit warmem Wasser umfassen.
- (2) Den Arbeitnehmern sollte Seife zur Verfügung gestellt werden.
- (3) Den Arbeitnehmern sollten, wenn die Natur der Arbeit es erfordert, geeignete Mittel (z. B. Reinigungsmittel, Spezialreinigungscremen oder ‑puder) zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung von gesundheitsschädlichen Mitteln für Zwecke der körperlichen Reinigung sollte verboten werden.
- (4) Den Arbeitnehmern sollten Handtücher, vorzugsweise für Einzelgebrauch, oder andere geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden. Gemeinsam zu benutzende Handtücher, die nicht für jeden Benutzer einen noch ungebrauchten, sauberen Teil aufweisen, sollten verboten werden.
- 34. (1) Das Wasser der Waschbecken und Duschen sollte keinerlei Gefahr für die Gesundheit darstellen.
- (2) Ist das Wasser von Waschbecken oder Duschen nicht trinkbar, so sollte dies deutlich angegeben werden.
- 38. (1) Die Aborte sollten mit Zwischenwänden versehen sein, um eine hinreichende Abtrennung zu gewährleisten.
- (2) Soweit möglich, sollten die Aborte mit Wasserspülung, Wasserverschluss und Toilettenpapier oder ähnlichen hygienischen Vorkehrungen ausgestattet sein.
- (3) In den für Frauen bestimmten Aborten sollten zweckentsprechende, mit einem Deckel versehene Abfallbehälter oder andere Vorrichtungen, wie Veraschungsvorrichtungen, angebracht werden.
- (4) Soweit möglich, sollten leicht zugängliche Waschbecken in ausreichender Zahl in der Nähe der Aborte vorhanden sein.
- 47. (1)
In den Umkleideräumen sollten vorhanden sein:
- a. hinreichend grosse, gut gelüftete und verschliessbare Einzelschränke oder andere, ebenso zweckentsprechende Vorrichtungen;
- b. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl.
- (2) Es sollten getrennte Schrankabteile für Strassenkleidung und Arbeitskleidung vorgesehen werden, wenn die Arbeitnehmer bei Arbeiten beschäftigt sind, die das Tragen einer Arbeitskleidung erfordern, und wenn diese verseucht, stark verschmutzt, befleckt oder durchnässt werden kann.
- a. alle geeigneten und durchführbaren Massnahmen getroffen werden, um solche Stoffe oder Verfahren durch Stoffe oder Verfahren zu ersetzen, die weder belästigend noch gesundheitsschädlich oder giftig oder aus irgendeinem Grund gefährlich sind oder die es in einem geringeren Grade sind;
- b. die zuständige Stelle auf die Anwendung der in Unterabsatz a. vorgesehenen Ersatzmassnahmen und im Einzelhandel auf die Verwendung von Verfahren und Behältern, die jede Gefahr ausschliessen, hinwirkt sowie Ratschläge in dieser Hinsicht erteilt;
- c. andere Schutzmassnahmen getroffen werden, falls die in Unterabsatz a. vorgesehenen Ersatzmassnahmen nicht durchführbar sind, wie durch Absperrung, Abtrennung und Lüftung;
- d. die Vorrichtungen zur Kontrolle und Beseitigung der belästigenden, gesundheitsschädlichen, giftigen oder aus irgendeinem Grund gefährlichen Stoffe jederzeit in einwandfreiem Zustand erhalten werden;
- e. alle geeigneten und durchführbaren Massnahmen getroffen werden, um die Arbeitnehmer vor den Gefahren zu schützen, die beispielsweise durch das Verschütten, Ausfliessen, Freiwerden oder Verspritzen belästigender, gesundheitsschädlicher oder giftiger oder aus irgendeinem Grund gefährlicher Stoffe entstehen;
- f. bei der Handhabung giftiger oder aus irgendeinem Grund gefährlicher Stoffe das Rauchen, Essen, Trinken oder Schminken verboten sein sollte; für den Genuss oder die Verwendung durch die Arbeitnehmer bestimmte Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Kosmetika sollten nicht der Verunreinigung durch solche Stoffe ausgesetzt werden.
53. Auf Behältern, die gefährliche Stoffe enthalten, sollte angebracht werden:
- a. ein Gefahrenwarnzeichen, das den anerkannten internationalen Normen entspricht und erforderlichenfalls die Art der Gefahr kennzeichnet;
- b. der Name des Stoffes oder ein Kennzeichen;
- c. soweit möglich, die wesentlichen Anweisungen für die Erste Hilfe, die geleistet werden sollte, wenn eine Person durch den Stoff eine Gesundheitsschädigung oder Verletzung erlitten hat.
- 54. (1) Falls die ausgeführten Arbeiten trotz der nach Absatz 51 und 52 getroffenen Massnahmen stark schmutzend oder mit der Verwendung, der Handhabung beziehungsweise dem Umgang mit Stoffen oder der Verwendung von Verfahren verbunden sind, die gesundheitsschädlich oder giftig oder aus irgendeinem Grund gefährlich sind, sollten die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Grösse und der Art der Gefahr durch Schutzkleidung oder andere für den persönlichen Schutz erforderliche Ausrüstungen oder Mittel angemessen geschützt werden.
- (2) Die Kleidung, die Ausrüstung und die Mittel zum persönlichen Schutz sollten, je nach der Art der Arbeiten, beispielsweise einen oder mehrere der folgenden Gegenstände umfassen: Mäntel, Blusen, Schürzen, Schutzbrillen, Handschuhe, Mützen, Helme, Atemgeräte, Schuhwerk, Schutzcremen und Spezialpuder.
- (3) Die zuständige Stelle sollte erforderlichenfalls Mindestnormen für die Wirksamkeit der persönlichen Schutzausrüstung und ‑mittel festsetzen.
- (4) Erfordern besondere Massnahmen des öffentlichen Gesundheitsschutzes oder der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer das Tragen von Schutzkleidung oder anderer persönlicher Schutzausrüstung oder Schutzmittel während der Arbeit, so sollten diese auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt, gereinigt und instand gehalten werden.
- 56. (1) Die zuständige Stelle sollte, falls erforderlich, ein Mindestalter für die Beschäftigung bei Arbeiten festsetzen, die mit der Verwendung solcher Stoffe und Verfahren verbunden sind.
- (2) Die zuständige Stelle sollte ärztliche Untersuchungen (Einstellungs‑ und Nachuntersuchungen) für die Arbeitnehmer vorschreiben, die den Einwirkungen gesundheitsschädlicher, giftiger oder aus irgendeinem Grund gefährlicher Stoffe ausgesetzt sind.
- 57. (1) Lärm (einschliesslich von Tonsendungen) und Erschütterungen, die schädliche Wirkungen für die Arbeitnehmer haben können, sollten soweit wie möglich durch geeignete und durchführbare Massnahmen vermindert werden.
- (2)
Besondere Beachtung sollte folgenden Massnahmen geschenkt werden:
- a. der wesentlichen Abschwächung des Lärms und der Erschütterungen von Maschinen, mechanischen Anlagen und Tongeräten;
- b. der Isolierung der Quellen jenes Lärms und jener Erschütterungen, die nicht abgeschwächt werden können;
- c. der Verringerung der Lautstärke und der Dauer von Tonsendungen, einschliesslich musikalischer Sendungen;
- d. der Anbringung schalldämpfender Vorrichtungen, wo dies möglich ist, um den Lärm der Werkstätten, Aufzüge oder Förderanlagen oder den Strassenlärm von den Büros fernzuhalten.
- a. die Arbeitnehmer mit einem geeigneten Gehörschutz ausgerüstet werden, wenn sie Tonsendungen ausgesetzt sind, die schädliche Wirkungen hervorrufen können;
- b. den Arbeitnehmern, die Tonsendungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die schädliche Wirkungen hervorrufen können, regelmässig während der Arbeitszeit Ruhepausen in Räumen gewährt werden, die von Tonsendungen und Erschütterungen frei sind;
- c. nötigenfalls Systeme der Arbeitsverteilung oder wechselweiser Arbeit angewendet werden.
63. In allen Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen, auf welche diese Empfehlung Anwendung findet, sollten je nach ihrer Grösse und den möglicherweise auftretenden Gefahren vorhanden sein:
- a. ein eigenes Krankenzimmer oder eine Stelle für Erste Hilfe oder
- b. ein von mehreren Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen gemeinsam unterhaltenes Krankenzimmer oder eine Stelle für Erste Hilfe oder
- c. ein oder mehrere Schränke, Kästen oder eine oder mehrere Taschen für Erste Hilfe.
- 64. (1) Die Ausstattung der in Absatz 63 vorgesehenen Krankenzimmer, Stellen für Erste Hilfe und Schränke, Kästen oder Taschen für Erste Hilfe sollte von der zuständigen Stelle auf Grund der Anzahl der Arbeitnehmer und der Natur der Gefahren bestimmt werden.
- (2) Der Inhalt der Schränke, Kästen oder Taschen für Erste Hilfe sollte keimfrei und in gutem Zustand gehalten werden; er sollte mindestens einmal im Monat nachgeprüft werden. Bei dieser Gelegenheit oder nötigenfalls unmittelbar nach Benutzung sollten die Schränke, Kästen oder Taschen wieder aufgefüllt werden.
- (3) Alle Schränke, Kästen oder Taschen für Erste Hilfe sollten einfache, leicht verständliche Anweisungen für Notbehandlungen enthalten und mit der deutlich sichtbaren Angabe des Namens der nach Absatz 65 bezeichneten verantwortlichen Person versehen sein. Ihr Inhalt sollte durch Etiketten sorg-fältig bezeichnet werden.
- 67. (1) Die Speiseräume sollten mit Sitzgelegenheiten und Tischen in ausreichender Zahl ausgestattet sein.
- (2) In den Speiseräumen oder in deren unmittelbarer Nähe sollten eine Vorrichtung zum Wärmen von Speisen, frisches Trinkwasser und warmes Wasser vorhanden sein.
- (3) Mit Deckeln versehene Abfallbehälter sollten vorhanden sein.
- 68. (1) Die Speiseräume sollten von jedem Ort, wo Personen der Einwirkung giftiger Stoffe ausgesetzt sind, getrennt sein.
- (2) Das Tragen verseuchter Arbeitskleidung sollte in den Speiseräumen untersagt sein.
- 69. (1) In Betrieben, in denen für Arbeitnehmer, die während der Arbeit eine Ruhepause benötigen, keine sonstigen Einrichtungen bestehen, sollte dort, wo es mit Rücksicht auf die Art der Arbeit und auf die übrigen in Betracht kommenden Voraussetzungen und Umstände erwünscht ist, ein Ruheraum eingerichtet werden. Ruheräume sollten insbesondere eingerichtet werden, um den Bedürfnissen folgender Gruppen zu entsprechen: der Arbeitnehmerinnen; der Arbeitnehmer, die mit besonders beschwerlichen oder mit Spezialarbeiten beschäftigt sind, die eine Ruhepause während der Arbeitszeit erfordern; ferner der Schichtarbeiter während der Arbeitspausen.
- (2) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte, soweit es angezeigt ist, die zuständige Stelle dazu ermächtigen, die Einrichtung von Ruheräumen in bestimmten Betrieben oder Gruppen von Betrieben zu verlangen, sofern die zuständige Stelle diese Einrichtung mit Rücksicht auf die Bedingungen und Umstände der Beschäftigung als erwünscht erachtet.
70. Diese Einrichtungen sollten mindestens umfassen:
- a. einen Raum, für den je nach Klima die geeigneten Massnahmen getroffen werden, um die wegen Kälte oder Wärme bestehenden unangenehmen Verhältnisse zu verbessern;
- b. angemessene Lüftung und Beleuchtung;
- c. geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl.
- a. die Lage der Arbeitsräume, der Verkehrswege, der normalen Ausgänge, der Notausgänge und der sanitären Einrichtungen;
- b. die Masse der Arbeitsräume und der Notausgänge sowie der Türen und Fenster mit Angabe der Höhe der Fensterbänke;
- c. die Beschaffenheit der Fussböden, Wände und Decken;
- d. alle Maschinen und Anlagen, von denen Hitze, Dämpfe, Gase, Staub, Gerüche, Licht, Lärm oder Erschütterungen in einem Masse ausgehen können, dass die Gesundheit, die Sicherheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer darunter leiden könnte, sowie die zur Bekämpfung dieser unerwünschten Wirkungen geplanten Massnahmen;
- e. die Art der Heizung und der Beleuchtung;
- f. die gegebenenfalls vorgesehenen mechanischen Lüftungsanlagen;
- g. alle etwaigen Vorkehrungen für die Schallabdichtung, den Schutz gegen Feuchtigkeit und die Regelung der Temperatur.
- 76. (1) Es sollten Massnahmen getroffen werden, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten unter den in einem Betrieb, einer Einrichtung, Verwaltung oder Abteilung, auf welche diese Empfehlung Anwendung findet, beschäftigten Personen sowie zwischen den Arbeitnehmern und der Allgemeinheit zu verhüten.
- (2)
Diese Massnahmen sollten insbesondere umfassen:
- a. kollektive oder individuelle technische und ärztliche Verhütungsmassnahmen, einschliesslich der Verhütung ansteckender Krankheiten und der Bekämpfung von Insekten, Nagetieren und anderen schädlichen Tieren;
- b. ärztliche Überwachungsmassnahmen.
- 78. (1) Die Arbeitnehmer sollten insbesondere unterrichtet werden über
- a. die Gefahren für die Gesundheit, die allen schädlichen Stoffen, welche sie gegebenenfalls handhaben oder verwenden müssen, innewohnen, selbst wenn diese Produkte in dem betreffenden Betrieb nur selten verwendet werden;
- b. die Notwendigkeit, die für Zwecke der Hygiene und des Schutzes bereitgestellten Vorrichtungen und Ausrüstungen richtig zu verwenden.
- (2) Können den Arbeitnehmern vollständige Hinweise für den Gesundheitsschutz nicht in einer Sprache gegeben werden, die sie verstehen, so sollten sie zumindest auf den Sinn bestimmter, vom Standpunkt des Gesundheitsschutzes wichtiger Wörter, Ausdrücke und Symbole in einer ihnen verständlichen Sprache aufmerksam gemacht werden.
- 79. (1) Zwischen der zuständigen Stelle, den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern sollten gegenseitige Kontakte hergestellt werden, um den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu gewährleisten.
- (2) Die zuständige Stelle sollte bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung die massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände oder in deren Ermangelung Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anhören.
- 80. (1) Die zuständige Stelle sollte das Studium aller Massnahmen, die dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Arbeit dienen, fördern und diese Massnahmen gegebenenfalls selbst treffen.
- (2) Die zuständige Stelle sollte für die Verbreitung aller Unterlagen über die Massnahmen sorgen, die dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Arbeit dienen.
- (3) Vollständige Auskünfte, Gutachten und Ratschläge über alle in dieser Empfehlung behandelten Fragen sollten bei der zuständigen Stelle erhältlich sein.
- 81. (1) In Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen, für welche die zuständige Stelle es unter Berücksichtigung der möglicherweise auftretenden Gefahren für wünschenswert hält, sollte mindestens ein Delegierter oder Beauftragter für Fragen des Gesundheitsschutzes bestellt werden.
- (2) Die Delegierten oder Beauftragten für Fragen des Gesundheitsschutzes sollten bei der Beseitigung der Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer mit den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern eng zusammenarbeiten und zu diesem Zweck insbesondere Fühlung mit den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer halten.
- (3) In Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen und Abteilungen, für welche die zuständige Stelle es unter Berücksichtigung der möglicherweise auftretenden Gefahren für wünschenswert hält, sollte ein Ausschuss für Gesundheitsschutz gebildet werden.
- (4) Die Ausschüsse für Gesundheitsschutz sollten insbesondere auf die Beseitigung der Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer hinwirken.