SR 0.822.721.6

Übereinkommen Nr. 116 vom 26. Juni 1961 über die teilweise Abänderungen der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung des Übereinkommens durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes

vom 26. June 1961
(Stand am 18.08.2010)

0.822.721.6

 AS 1962 1359; BBl 1962 I 1365

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes

Angenommen in Genf am 26. Juni 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1962[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. November 1962
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. November 1962

(Stand am 18. August 2010)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1961 zu ihrer fünfundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1961, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abänderung der Schlussartikel, 1961, bezeichnet wird.

Art. 1

In den von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen[*] ist der Schlussartikel, wonach der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, durch den nachstehenden Artikel zu ersetzen:…[*]

Art. 2

Jede von einem Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mitgeteilte förmliche Ratifikation eines der von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen gilt als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens in der durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Fassung.

Art. 3

Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine dieser Ausfertigungen wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.

Art. 4

1. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.

2. Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem der Generaldirektor die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation erhalten hat.

3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, sowie in der Folge beim Eingang jeder weiteren Ratifikation dieses Übereinkommens gibt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hiervon Kenntnis.

4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, erkennt an, dass vom Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens dieses Übereinkommens an die in Artikel 1 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen des abgeänderten Artikels an die Stelle der Verpflichtung treten, die dem Verwaltungsrat durch die von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen auferlegt wurde, der Konferenz in den darin vorgeschriebenen Zeitabständen einen Bericht über die Durchführung jedes dieser Übereinkommen vorzulegen und gleichzeitig zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 5

Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in den von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung irgendeines der bezeichneten Übereinkommen; ebenso wenig schliesst das Inkrafttreten dieses Übereinkommens weitere Ratifikationen eines jener Übereinkommen aus.

Art. 6

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 7

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.