SR 0.822.719.0

Übereinkommen Nr. 80 vom 9. Oktober 1946 über die teilweise Abänderungen der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesem Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben

vom 09. October 1946
(Stand am 25.06.2010)

0.822.719.0

 BS 14 51; BBl 1947 I 665

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Übereinkommen Nr. 80 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben

Abgeschlossen in Montreal am 9. Oktober 1946[*]

Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 1947[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. April 1947

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Mai 1947

(Stand am 25. Juni 2010)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, gewisse Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, mit dem Zwecke, die künftige Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen und bestimmte zusätzliche Abänderungen darin aufzunehmen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und erachtet es für zweckmässig, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel bezeichnet wird.

Art. 1

1. Im Wortlaut der von der Internationalen Arbeitskonferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen sind überall, wo diese verschiedenen Ausdrücke vorkommen, die Worte «Generalsekretär des Völkerbundes» durch die Worte «Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes», das Wort «Generalsekretär» durch das Wort «Generaldirektor» und das Wort «Sekretariat» durch die Worte «Internationales Arbeitsamt» zu ersetzen.

2. Die vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes vollzogene Eintragung der Ratifikationen von Übereinkommen und Abänderungen, der Kündigungsakte und Erklärungen, die in den von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen vorgesehen sind, hat dieselben Rechtswirkungen, wie wenn die Eintragungen dieser Ratifikationen, Kündigungsakte und Erklärungen vom Generalsekretär des Völkerbundes gemäss der ursprünglichen Fassung der genannten Übereinkommen vollzogen worden wären.

3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes macht dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] unter Angabe aller Einzelheiten Mitteilung von sämtlichen Ratifikationen, Kündigungsakten und Erklärungen, die er nach den durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen der von der Konferenz an ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen eingetragen hat.

Art. 2

1. Die Worte «des Völkerbundes» sind in der ersten Zeile der Präambel eines jeden der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu streichen.

2. Die Worte «gemäss den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in den Präambeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu ersetzen durch die Worte «nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation[*]».

3. Die Worte «gemäss den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte «gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation».

4. Die Worte Art. 408 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, in denen sie oder ähnliche Wendungen vorkommen, zu ersetzen durch die Worte «Art. 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation».

5. Die Worte «Art. 421 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte «Art. 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation[*]».

6. Die Worte «Entwurf eines Übereinkommens» sind in der Einleitung der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen und in allen Artikeln, in denen sie vorkommen, durch das Wort «Übereinkommen» zu ersetzen.

7. Der Titel «Direktor» ist in allen Artikeln der von der Konferenz an ihrer achtundzwanzigsten Tagung angenommenen Übereinkommen, in denen vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes die Rede ist, durch das Wort «Generaldirektor» zu ersetzen.

8. In jedem der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen sind in der Präambel die Worte einzusetzen «das als Übereinkommen über (hier folgt der vom Internationalen Arbeitsamt zur Bezeichnung des betreffenden Übereinkommens verwendete abgekürzte Titel) bezeichnet wird».

9. In allen von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten vierzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen sind alle nicht bezifferten Absätze von Artikeln, die mehrere Absätze umfassen, zu beziffern.

Art. 3

Jede von einem Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in gültiger Form mitgeteilte Ratifikation eines von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommens gilt als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens in der durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Form.

Art. 4

Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.

Art. 5

1. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.

2. Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an welchem dem Generaldirektor die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zugegangen sind.

3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt sowie später beim Eingang einer jeden neuen Ratifikation dieses Übereinkommens setzt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes alle Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und den Generalsekretär der Vereinten Nationen hiervon in Kenntnis.

4. Mit der Ratifikation dieses Übereinkommens anerkennt jedes Mitglied der Organisation die Gültigkeit aller in der Zeit zwischen dem ersten Inkrafttreten des Übereinkommens und dem Tag seiner eigenen Ratifikation getroffenen Massnahmen.

Art. 6

Alsbald nach dem ersten Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zwei Urschriften der amtlichen Fassung der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen in dem durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Wortlaut anfertigen und versieht sie mit seiner Unterschrift. Die eine Urschrift wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Organisation eine beglaubigte Abschrift dieses Textes zu.

Art. 7

Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung eines jener Übereinkommen, und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst neue Ratifikationen der bezeichneten Übereinkommen nicht aus.

Art. 8

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. b) Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Falle bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 9

Die französische und die englische Fassung dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.