0.818.62
AS1980 295
ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.
Übereinkommen über die Leichenbeförderung
Abgeschlossen in Strassburg am 26. Oktober 1973
Von der Schweiz unterzeichnet am 17. Dezember 1979
In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Januar 1980
(Stand am 30. April 2015)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Förmlichkeiten für die internationale Beförderung von Leichen zu vereinfachen,
eingedenk der Tatsache, dass die Beförderung von Leichen keine Gesundheitsgefahr darstellt, auch wenn der Tod auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen war, vorausgesetzt, dass geeignete Massnahmen insbesondere für die Undurchlässigkeit des Sarges getroffen werden,
haben folgendes vereinbart:
(1) Die Vertragsparteien wenden in ihren Beziehungen untereinander die Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Beförderung von Leichen die internationale Beförderung von Leichen vom Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat; als Abgangsstaat gilt der Staat, in dem die Beförderung begann; im Falle von Exhumierungen ist es der Staat, in dem die Beisetzung stattgefunden hat; Bestimmungsstaat ist der Staat, in dem die Leiche nach der Beförderung beigesetzt oder eingeäschert werden soll.
(3) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die internationale Beförderung von Leichenasche.
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stellen die Höchstanforderungen dar, die in Verbindung mit der Beförderung von Leichen sowie der Durchfuhr oder ihrer Annahme im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei vereinbart werden können.
(2) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, entweder aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte oder durch gemeinsam getroffene Entscheidungen in Sonderfällen und insbesondere bei Beförderungen in Grenzgebieten grössere Erleichterungen zu gewähren.Damit derartige Übereinkünfte oder Entscheidungen in jedem gegebenen Fall anwendbar sind, ist die Zustimmung aller beteiligten Staaten erforderlich.
(1) Jeder Leiche muss für die internationale Beförderung ein besonderes von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes Dokument (Leichenpass) beigegeben werden.
(2) Der Pass muss mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage beigefügten Muster aufgeführt sind; der Pass muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates, in dem er ausgestellt wird, und in einer der Amtssprachen des Europarats ausgefertigt sein.
Ausser dem Leichenpass werden sowohl vom Bestimmungsstaat wie vom Durchfuhrstaat ausschliesslich Dokumente verlangt, die aufgrund internationaler Übereinkommen und Abkommen über das allgemeine Transportwesen oder aufgrund künftiger Vereinbarungen über die Beförderung von Leichen erforderlich sind.
Der Pass wird von der in Artikel 8 genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, wenn
- a) alle im Abgangsstaat geltenden medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmässigen und rechtlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und gegebenenfalls über die Beisetzung und Exhumierung erfüllt worden sind;
- b) die Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 erfüllt;
- c) der Sarg nur die Leiche der in dem Pass genannten Person und die persönlichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen.
(1) Der Sarg muss undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Falls die zuständige Behörde des Abgangsstaats es für notwendig erachtet, muss der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen werden, um den Innen- und den Aussendruck auszugleichen. Er muss bestehen
- i) entweder aus einem äusseren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff;
- ii) oder aus einem einzigen Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist.
(2) Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muss die Leiche in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 muss der Sarg bei Beförderung auf dem Luftweg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen sein oder, sofern nicht vorhanden, für eine Widerstandsfähigkeit gewährleisten, die von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats als ausreichend anerkannt wird.
Wird der Sarg wie eine gewöhnliche Sendung befördert, so muss er sich in einer Verpackung befinden, die nicht mehr einem Sarg ähnlich sieht und auf der zu vermerken ist, dass sie mit Sorgfalt zu behandeln ist.
Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 genannten zuständigen Behörde mit.
Führt eine Beförderung durch einen Drittstaat, der Vertragspartei des Berliner Abkommens vom 10. Februar 1937 über Leichenbeförderung ist, so kann jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens von einem anderen Vertragsstaat verlangen, die Massnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen aus dem Berliner Abkommen zu erfüllen.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2) Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 10 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder der Annahmeurkunde in Kraft.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 14 zurückgenommen werden.
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
- b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
- c) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde,
- d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11;
- e) jede nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
- f) jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
- g) jede ihm nach Artikel 8 zugegangene Mitteilung.