Die Vertragsparteien,
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,
besorgt darüber, dass die derzeitigen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) und die daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und unter bestimmten Expositionsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,
in Anbetracht dessen, dass aufgrund des am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokolls betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Einvernehmen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden besteht,
in der Erkenntnis, dass flüchtige organische Verbindungen und Stickstoffoxide zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen,
sowie in der Erkenntnis, dass flüchtige organische Verbindungen, Stickstoffoxide und das daraus entstehende Ozon über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und so die Luftqualität in benachbarten Staaten beeinträchtigen,
in dem Bewusstsein, dass es aufgrund des Ablaufs der Bildung photochemischer Oxidantien erforderlich ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verringern, um das Auftreten photochemischer Oxidantien zu vermindern,
sowie in dem Bewusstsein, dass durch menschliche Tätigkeiten emittiertes Methan und Kohlenmonoxid in der Luft über der ECE-Region in Hintergrundkonzentrationen vorhanden sind und zur Bildung episodischer Ozonspitzenwerte beitragen, dass ausserdem ihre weltweit ablaufende Oxidation in Gegenwart von Stickstoffoxiden zur Bildung troposphärischen Ozons in Hintergrundkonzentrationen beiträgt, die von photochemischen Episoden überlagert werden, und dass Methan voraussichtlich Gegenstand von Bekämpfungsmassnahmen in anderen Gremien werden wird,
eingedenk dessen, dass das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner sechsten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss und das Auftreten photochemischer Oxidantien zu bekämpfen, sowie die Notwendigkeit, dass Vertragsparteien, welche diese Emissionen bereits verringert haben, ihre Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen beibehalten und überprüfen,
eingedenk der von einigen Vertragsparteien bereits ergriffenen Massnahmen, die eine Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen bewirkt haben,
in Anbetracht dessen, dass einige Vertragsparteien Luftqualitätsgrenzwerte und/oder -ziele für troposphärisches Ozon festgelegt haben und dass die Weltgesundheitsorganisation und andere zuständige Gremien Grenzwerte für Konzentrationen troposphärischen Ozons festgelegt haben,
entschlossen, wirksame Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu ergreifen, insbesondere durch die Anwendung geeigneter nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue ortsfeste Quellen und die Nachrüstung bestehender grösserer ortsfester Quellen sowie durch die Begrenzung der Bestandteile, die flüchtige organische Verbindungen emittieren können, in Produkten für den industriellen oder häuslichen Gebrauch,
in dem Bewusstsein, dass sich flüchtige organische Verbindungen in ihrer Reaktivität und in ihrem Potential, troposphärisches Ozon und andere photochemische Oxidantien zu bilden, stark unterscheiden und dass dieses Potential bei jeder einzelnen Verbindung je nach den meteorologischen Bedingungen und anderen Faktoren von einem Zeitpunkt zum anderen schwanken kann,
in der Erkenntnis, dass solche Unterschiede und Schwankungen berücksichtigt werden müssen, damit die Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses so wirksam wie möglich sind und dazu führen, die Bildung troposphärischen Ozons und anderer photochemischer Oxidantien auf ein Mindestmass zu beschränken,
unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen,
in der Erkenntnis, dass sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln und dass diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Massnahmen zu berücksichtigen ist,
in der Erkenntnis, dass die Ausarbeitung eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien zu berücksichtigen ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) definierte Gebiet;
5. bedeutet «Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden (Tropospheric Ozone Management Area (TOMA)» ein in Anhang I unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgestellten Bedingungen festgelegtes Gebiet;
6. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
7. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
8. bedeutet «kritische Werte» in der Atmosphäre während einer bestimmten Expositionszeit auftretende Konzentrationen luftverunreinigender Stoffe, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine unmittelbaren schädlichen Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Material auftreten;
9. bedeutet «flüchtige organische Verbindungen» oder «VOCs», sofern nichts anderes festgelegt ist, alle organischen Verbindungen anthropogener Art – ausser Methan –, die in der Lage sind, durch Reaktionen mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien zu erzeugen;
10. bedeutet «grössere Kategorie von Quellen» jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende Stoffe in Form flüchtiger organischer Verbindungen emittieren, einschliesslich der in den Anhängen II und III beschriebenen Kategorien, und die mindestens 1 v. H. zu den gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes beitragen, gemessen oder berechnet im ersten Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt, und danach alle vier Jahre,
11. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begonnen wird;
12. bedeutet «neue bewegliche Quelle» jedes Strassenkraftfahrzeug, das nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird;
13. bedeutet «photochemisches Ozonbildungspotential» (POCP) das Potential einer einzelnen flüchtigen organischen Verbindung, bezogen auf das anderer flüchtiger organischer Verbindungen, durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht Ozon zu bilden, wie in Anhang IV beschrieben.
Art. 2 Grundlegende Verpflichtungen1. Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, um den grenzüberschreitenden Fluss dieser flüchtigen organischen Verbindungen und den Fluss der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu verringern mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.
2. Um den Anforderungen des Absatzes l zu entsprechen, begrenzt und verringert jede Vertragspartei ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss auf eine der folgenden Arten, die bei der Unterzeichnung anzugeben ist:
- a) Sie ergreift so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Massnahmen, um ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bi 1999 um mindestens 30 v. H. zu verringern, wobei sie das Niveau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984 bis 1990 zugrunde legt, das sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann, oder
- b) in den Fällen, in denen ihre jährlichen Emissionen zu troposphärischen Ozonkonzentrationen in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen und diese Emissionen ausschliesslich aus Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, die in Anhang I als Gebiete, in denen Massnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, festgelegt sind, ergreift sie sobald wie möglich als ersten Schritt wirksame Massnahmen,
- i) um ihre jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus den so bestimmten Gebieten bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 v. H. zu verringern, wobei sie das Niveau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984–1990 zugrunde legt, das sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann, und
- ii) um sicherzustellen, dass die gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes bis 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten, oder
- c) in den Fällen, in denen ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen 1988 geringer waren als 500 000 Tonnen und 20 kg/Einwohner und 5 Tonnen/km, ergreift sie sobald wie möglich als ersten Schritt wirksame Massnahmen, um mindestens sicherzustellen, dass ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen spätestens 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten.
- 3. a) Ausserdem wird jede Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
- i) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue ortsfeste Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II;
- ii) nationale oder internationale Massnahmen auf Produkte anwenden, die Lösungsmittel enthalten, und die Verwendung von Produkten fördern, die arm an oder frei von flüchtigen organischen Verbindungen sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II, einschliesslich der Kennzeichnung der Produkte unter Angabe ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen;
- iii) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue bewegliche Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs III, und
- iv) die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Emissionsbekämpfungsprogrammen durch öffentliche Bekanntmachungen verstärken und dabei die beste Nutzung der verschiedenen Verkehrsarten sowie verkehrslenkende und -planende Massnahmen fördern.
- b) In den Gebieten, in denen die nationalen oder internationalen Grenzwerte für troposphärisches Ozon überschritten werden oder aus denen grenzüberschreitende Flüsse kommen oder voraussichtlich kommen werden, wird jede Vertragspartei ausserdem spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
- i) die besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, auf bestehende ortsfeste Quellen in grösseren Kategorien von Quellen anwenden, unter Berücksichtigung des Anhangs II;
- ii) technische Verfahren zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei Benzinverteilungs- und Betankungsvorgängen und zur Verringerung der Flüchtigkeit des Benzins anwenden, unter Berücksichtigung der Anhänge II und III.
4. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel der Verringerung und Begrenzung von Emissionen von Stoffen mit dem grössten photochemischen Ozonbildungspotential unter Berücksichtigung der in Anhang IV enthaltenen Informationen höchsten Vorrang einzuräumen.
5. Die Vertragsparteien unternehmen geeignete Schritte, um bei der Durchführung dieses Protokolls und insbesondere bei allen Massnahmen zum Ersatz bestimmter Produkte durch andere sicherzustellen, dass einzelne flüchtige organische Verbindungen nicht durch andere ersetzt werden, die toxisch oder karzinogen sind oder die stratosphärische Ozonschicht schädigen.
6. Als zweiten Schritt nehmen die Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls Verhandlungen über weitere Schritte zur Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses solcher Emissionen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien auf, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, wissenschaftlich bestimmte kritische Werte und international anerkannte Zielwerte, die Rolle der Stickstoffoxide bei der Bildung photochemischer Oxidantien und andere Faktoren zu berücksichtigen sind, die sich aus dem nach Artikel 5 durchgeführten Arbeitsprogramm ergeben.
7. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
- a) genauere Informationen über die einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen und ihr photochemisches Ozonbildungspotential zu gewinnen;
- b) kritische Werte für photochemische Oxidantien zu bestimmen;
- c) die Verringerungen der jährlichen nationalen Emissionen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu bestimmen, insbesondere soweit sie erforderlich sind, um auf kritischen Werten beruhende vereinbarte Ziele zu erreichen;
- d) Bekämpfungsstrategien, wie zum Beispiel ökonomische Instrumente, zu entwickeln, um bei der Erreichung der vereinbarten Ziele insgesamt Kostenwirksamkeit sicherzustellen;
- e) zur Erreichung dieser Verringerungen Massnahmen und einen Zeitplan zu bestimmen, der spätestens am l. Januar 2000 beginnt.
8. Im Verlauf dieser Verhandlungen prüfen die Vertragsparteien, ob es für die in Absatz 1 genannten Zwecke angebracht wäre, diese weiteren Schritte durch Massnahmen zur Verringerung der Methanemissionen zu ergänzen.
Art. 3 Weitere Massnahmen1. Die in diesem Protokoll geforderten Massnahmen entbinden die Vertragsparteien nicht von ihren sonstigen Verpflichtungen, Massnahmen zur Verringerung der gesamten gasförmigen Emissionen zu ergreifen, die wesentlich zu Klimaveränderungen, zur Bildung troposphärischen Hintergrundozons oder zum Abbau stratosphärischen Ozons beitragen oder die toxisch oder karzinogen sind.
2. Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Massnahmen ergreifen.
3. Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung dieses Protokolls ein. Als ersten Schritt auf der Grundlage der nach Artikel 8 zur Verfügung gestellten Informationen oder anderer Informationen kann jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, dass eine andere Vertragspartei in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die mit ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nicht vereinbar ist, das Exekutivorgan und gleichzeitig die betroffenen Vertragsparteien davon unterrichten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung des Exekutivorgans behandelt werden.
Art. 4 Technologieaustausch1. Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, insbesondere durch die Förderung
- a) des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;
- b) direkter Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen;
- c) des Austausches von Informationen und Erfahrungen und
- d) der Gewährung technischer Unterstützung.
2. Bei der Förderung der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs- und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.
3. Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen.
Art. 6 Überprüfungsverfahren1. Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmässigen Abständen und tragen dabei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.
2. Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkraft-tretens dieses Protokolls.
Art. 7 Nationale Programme, Politiken und StrategienDie Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss zu begrenzen und zu verringern.
Art. 8 Informationsaustausch und jährliche Berichterstattung1. Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, indem sie dem Exekutivorgan die nationalen Programme, Politiken und Strategien mitteilen, die sie nach Artikel 7 aufstellen, und ihm über die Fortschritte im Rahmen dieser Programme, Politiken und Strategien sowie über Änderungen derselben berichten. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls berichtet jede Vertragspartei über das Niveau der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in ihrem Hoheitsgebiet und in jedem in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, insgesamt und soweit möglich nach Herkunftssektoren und den einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen entsprechend den vom Exekutivorgan festzulegenden Richtlinien für das Jahr 1988 oder für ein anderes für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 zugrunde gelegtes Jahr sowie über die Grundlage, auf der diese Niveaus berechnet worden sind.
2. Ausserdem berichtet jede Vertragspartei jährlich
- a) über die in Absatz 1 genannten Punkte für das vorausgehende Kalenderjahr und über jede sich als notwendig erweisende Überarbeitung der bereits für frühere Jahre erstatteten Berichte;
- b) über Fortschritte bei der Anwendung nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte und der in Artikel 2 Absatz 3 vorgeschriebenen Emissionsbekämpfungstechniken;
- c) über die zur Erleichterung des Technologieaustausches ergriffenen Massnahmen.
3. Ferner übermitteln Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP in vom Exekutivorgan zu bestimmenden Zeitabständen Informationen über Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, aufgeschlüsselt nach Herkunftssektoren, mit einer vom Exekutivorgan zu bestimmenden räumlichen Auflösung, die sich für die modellhafte Darstellung der Bildung und des Transports sekundärer photochemischer Oxidantien eignen.
4. Diese Informationen werden nach Möglichkeit entsprechend einem einheitlichen Berichtssystem übermittelt.
Das EMEP stellt für die jährlichen Sitzungen des Exekutivorgans einschlägige Informationen über den weiträumigen Transport von Ozon in Europa zur Verfügung, wobei geeignete Modelle und Messungen verwendet werden. In Gebieten ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet sind.
Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil des Protokolls. Anhang I ist verbindlich, die Anhänge II, III und IV haben Empfehlungscharakter.
Art. 11 Änderungen des Protokolls1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
2. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.
3. Änderungen des Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge, werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben. Die Änderungen treten für jede Vertragspartei, die sie angenommen hat, nachdem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.
4. Änderungen der Anhänge werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie nach Absatz 5 mitgeteilt worden sind.
5. Änderungen nach den Absätzen 3 und 4 werden vom Exekutivsekretär allen Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Beschlussfassung mitgeteilt.
Art. 12 Beilegung von StreitigkeitenEntsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
1. Dieses Protokoll liegt vom 18. bis zum 22. November 1991 in Genf und danach bis zum 22. Mai 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Art. 14 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2. Dieses Protokoll steht vom 22. Mai 1992 an für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositars.
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für alle in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 18 Verbindliche WortlauteDie Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.