0.814.293
AS 2005195
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
Abgeschlossen in Paris am 22. September 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1994
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1994
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. März 1998
(Stand am 18. Januar 2005)
Die Vertragsparteien
in der Erkenntnis, dass die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Tiere und Pflanzen für alle Völker von lebenswichtiger Bedeutung sind;
in Anbetracht des Eigenwerts der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und der Notwendigkeit, sie in koordinierter Weise zu schützen;
in der Erkenntnis, dass ein untereinander abgestimmtes Vorgehen auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene unerlässlich ist zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung und zur Erreichung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Meeresgebiets, das heisst einer solchen Gestaltung der menschlichen Tätigkeiten, dass das Meeresökosystem weiterhin die rechtmässigen Nutzungen des Meeres erlaubt und die Bedürfnisse der heutigen und der künftigen Generationen befriedigt;
eingedenk dessen, dass das ökologische Gleichgewicht und die rechtmässigen Nutzungen des Meeres durch Verschmutzung bedroht sind;
unter Berücksichtigung der Empfehlungen der im Juni 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen;
sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung;
eingedenk der massgeblichen Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts, die sich in Teil XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und insbesondere in Artikel 197 über die weltweite und regionale Zusammenarbeit zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt niedergeschlagen haben;
in der Erwägung, dass die mit derselben Meereszone befassten Staaten durch ihre gemeinsamen Interessen veranlasst werden sollten, auf regionaler oder subregionaler Ebene zusammenzuarbeiten;
eingedenk der positiven Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung sowie dem am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung erzielt wurden;
überzeugt, dass als Teil fortlaufender und zusammenhängender Massnahmen zum Schutz der Meeresumwelt unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung getroffen werden sollten;
in der Erkenntnis, dass es wünschenswert sein dürfte, auf regionaler Ebene strengere Massnahmen bezüglich der Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder bezüglich des Schutzes der Meeresumwelt vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu beschliessen, als in internationalen Übereinkommen oder Vereinbarungen mit weltweitem Anwendungsbereich vorgesehen sind;
in der Erkenntnis, dass Fragen der Fischereiwirtschaft in angemessener Weise im Rahmen internationaler und regionaler Übereinkünfte geregelt sind, die sich eigens mit diesen Fragen befassen;
in der Erwägung, dass die derzeitigen Übereinkommen von Oslo und Paris einige der zahlreichen Verschmutzungsquellen nicht in angemessener Weise regeln und dass es deshalb gerechtfertigt ist, sie durch das vorliegende Übereinkommen zu ersetzen, das alle Quellen der Verschmutzung der Meeresumwelt sowie die nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Meeresumwelt behandelt, das Vorsorgeprinzip berücksichtigt und die regionale Zusammenarbeit stärkt –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Übereinkommens
- a)
bedeutet «Meeresgebiet» die inneren Gewässer und die Küstenmeere der Vertragsparteien, das jenseits des Küstenmeers gelegene und an dieses angrenzende Meer, das den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats unterliegt, soweit es durch das Völkerrecht anerkannt ist, sowie die Hohe See, einschliesslich des Bodens und des Untergrunds aller dieser Gewässer, innerhalb der folgenden Begrenzungen:
- i) diejenigen Teile des Atlantischen Ozeans und des Nördlichen Eismeers und ihrer Nebengewässer, die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch ausschliesslich
- 1. der Ostsee und der Belte südlich und östlich der Linien, die vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg nach Kullen verlaufen, sowie
- 2. des Mittelmeers und seiner Nebengewässer bis zum Schnittpunkt des Breitenkreises in 36° nördlicher Breite und des Längenkreises in 5°36’ westlicher Länge;
- ii) derjenige Teil des Atlantischen Ozeans, der nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge liegt;
- b) bedeutet «innere Gewässer» die landwärts der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gelegenen Gewässer, die sich bei Wasserläufen bis zur Süsswassergrenze erstrecken;
- c) bedeutet «Süsswassergrenze» die Stelle in einem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süsswasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist;
- d) bedeutet «Verschmutzung» die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie in das Meeresgebiet durch den Menschen, aus der sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder eine Behinderung der sonstigen rechtmässigen Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben können;
- e) bedeutet «vom Lande aus» die Punktquellen und diffusen Quellen an Land, von denen aus Stoffe oder Energie auf dem Wasser- oder Luftweg oder unmittelbar von der Küste aus in das Meeresgebiet gelangen. Dieser Ausdruck umfasst Quellen im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Beseitigung unter dem Meeresboden, der von Land aus durch einen Tunnel, eine Rohrleitung oder andere Mittel zugänglich gemacht worden ist, sowie Quellen im Zusammenhang mit Bauwerken, die zu anderen Zwecken als Offshore-Tätigkeiten in das den Hoheitsbefugnissen einer Vertragspartei unterliegende Meeresgebiet verbracht wurden;
- f) bedeutet «Einbringen» (dumping)
- i) jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen
- 1. durch Schiffe oder Luftfahrzeuge;
- 2. durch Offshore-Anlagen;
- ii) jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung
- 1. von Schiffen oder Luftfahrzeugen;
- 2. von Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen;
- g) umfasst «Einbringen» nicht
- i) die in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung oder mit anderen anzuwendenden Regeln des Völkerrechts erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Abfälle oder sonstigen Stoffe verwendete Schiffe oder Luftfahrzeuge oder Offshore-Anlagen befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen herrühren;
- ii) das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der blossen Beseitigung, sofern es, wenn es einem anderen Zweck dient als dem, zu dem die Stoffe ursprünglich vorgesehen oder hergestellt wurden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfolgt, und
- iii) für die Zwecke der Anlage III das vollständige oder teilweise Zurücklassen einer ausser Betrieb genommenen Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung, sofern dies in Übereinstimmung mit einer einschlägigen Bestimmung des Übereinkommens und mit sonstigen einschlägigen Regeln des Völkerrechts erfolgt;
- h) bedeutet «Verbrennung» das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen im Meeresgebiet zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung;
- i) umfasst «Verbrennung» nicht die in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Regeln des Völkerrechts erfolgende thermische Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder von Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme der thermischen Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder in Offshore-Anlagen, die zum Zweck dieser thermischen Vernichtung betrieben werden;
- j) bedeutet «Offshore-Tätigkeiten» Tätigkeiten, die im Meeresgebiet zum Zweck der Erforschung, Bewertung oder Ausbeutung flüssiger und gasförmiger Kohlenwasserstoffe durchgeführt werden;
- k) bedeutet «Offshore-Quellen» Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen, von denen aus Stoffe oder Energie in das Meeresgebiet gelangen;
- l) bedeutet «Offshore-Anlage» jedes Bauwerk, jede Einrichtung oder jedes Schiff oder Teile davon, gleichviel ob schwimmend oder auf dem Meeresboden feststehend, die zum Zweck von Offshore-Tätigkeiten in das Meeresgebiet verbracht worden sind;
- m) bedeutet «Offshore-Rohrleitung» jede Rohrleitung, die zum Zweck von Offshore-Tätigkeiten in das Meeresgebiet verbracht worden ist;
- n) bedeutet «Schiffe oder Luftfahrzeuge» Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art, ihre Teile und anderes Zubehör. Dieser Ausdruck umfasst Luftkissenfahrzeuge, schwimmendes Gerät mit oder ohne eigenen Antrieb und andere Bauwerke im Meeresgebiet sowie ihre Ausrüstung, nicht jedoch Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen;
- o) umfasst «Abfälle oder sonstige Stoffe» nicht
- i) menschliche Überreste;
- ii) Offshore-Anlagen;
- iii) Offshore-Rohrleitungen;
- iv) unverarbeiteten Fisch und Fischabfälle aus Fischereischiffen;
- p) bedeutet «Übereinkommen», soweit der Wortlaut nichts anderes vorsieht, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, seine Anlagen und Anhänge;
- q) bedeutet «Übereinkommen von Oslo» das am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung;
- r) bedeutet «Übereinkommen von Paris» das am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung;
- s) bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen- 1. a) Die Vertragsparteien treffen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen alle nur möglichen Massnahmen, um Verschmutzungen zu verhüten und zu beseitigen, und unternehmen alle notwendigen Schritte zum Schutz des Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosysteme zu erhalten und, soweit durchführbar, beeinträchtigte Meereszonen wiederherzustellen,
- b) Zu diesem Zweck beschliessen die Vertragsparteien einzeln und gemeinsam Programme und Massnahmen und stimmen ihre diesbezügliche Politik und ihre diesbezüglichen Strategien aufeinander ab.
- [tab] 2. Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze an:
- a) das Vorsorgeprinzip, nach dem Verhütungsmassnahmen getroffen werden, wenn triftige Gründe zur Besorgnis vorliegen, dass unmittelbar oder mittelbar der Meeresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, einer Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, einer Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder einer Behinderung der sonstigen rechtmässigen Nutzungen des Meeres führen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt;
- b) das Verursacherprinzip, nach dem die Kosten der Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind.
- 3. a) Bei der Durchführung des Übereinkommens beschliessen die Vertragsparteien Programme und Massnahmen, die gegebenenfalls Fristen für ihren Abschluss vorsehen und die Anwendung der neuesten technischen Entwicklungen und Methoden zur Verhütung und vollständigen Beseitigung der Verschmutzung in vollem Mass berücksichtigen.
- b) Zu diesem Zweck
- i) bestimmen sie unter Berücksichtigung der Massstäbe des Anhangs 1 im Hinblick auf die Programme und Massnahmen die Anwendung unter anderem
- – des Standes der Technik,
- – der besten Umweltpraxis,
- gegebenenfalls einschliesslich sauberer Technologie;
- ii) sorgen sie bei der Durchführung solcher Programme und Massnahmen für die Anwendung des Standes der Technik und der besten Umweltpraxis im obigen Sinne, gegebenenfalls einschliesslich sauberer Technologie.
4. Die Vertragsparteien wenden die von ihnen beschlossenen Massnahmen so an, dass eine Zunahme der Verschmutzung des Meeres ausserhalb des Meeresgebiets oder in anderen Bereichen der Umwelt verhindert wird.
5. Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, einzeln oder gemeinsam strengere Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Meeresgebiets oder zum Schutz des Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu ergreifen.
Art. 3 Verschmutzung vom Lande ausDie Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Massnahmen, um die Verschmutzung vom Lande aus in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage I vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.
Art. 4 Verschmutzung durch Einbringen oder VerbrennungDie Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Massnahmen, um die Verschmutzung durch das Einbringen oder die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage II vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.
Art. 5 Verschmutzung durch Offshore-QuellenDie Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Massnahmen, um die Verschmutzung durch Offshore-Quellen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage III vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.
Art. 6 Beurteilung der Qualität der MeeresumweltDie Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage IV vorgesehen,
- a) regelmässig gemeinsame Beurteilungen der Qualität der Meeresumwelt und ihrer Entwicklung für das Meeresgebiet oder Regionen oder Subregionen desselben durchführen und veröffentlichen;
- b) in diese Beurteilungen eine Bewertung der Wirksamkeit der zum Schutz der Meeresumwelt getroffenen und geplanten Massnahmen sowie die Festlegung von Handlungsprioritäten einbeziehen.
Art. 7 Verschmutzung durch andere QuellenDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zusätzlich zu den in den Artikeln 3–6 bezeichneten Anlagen weitere Anlagen anzunehmen, in denen Massnahmen, Verfahren und Normen zum Schutz des Meeresgebiets vor Verschmutzung durch andere Quellen vorgeschrieben werden, soweit diese Verschmutzung nicht bereits Gegenstand wirksamer Massnahmen ist, die von anderen internationalen Organisationen vereinbart wurden oder durch andere internationale Übereinkommen vorgeschrieben sind.
Art. 8 Wissenschaftliche und technische Forschung1. Zur Förderung der Ziele des Übereinkommens stellen die Vertragsparteien einander ergänzende oder gemeinsame wissenschaftliche oder technische Forschungsprogramme auf und übermitteln der Kommission nach einem Standardverfahren
- a) die Ergebnisse solcher einander ergänzender, gemeinsamer oder sonstiger einschlägiger Forschungsarbeiten;
- b) Einzelheiten anderer einschlägiger Programme der wissenschaftlichen und technischen Forschung.
2. Dabei berücksichtigen die Vertragsparteien die einschlägigen Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen.
Art. 9 Zugang zu Informationen1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden verpflichtet werden, die in Absatz 2 beschriebenen Informationen allen natürlichen oder juristischen Personen auf angemessenen Antrag ohne Nachweis eines Interesses und ohne überhöhte Kosten so bald wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, verfügbar zu machen.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand des Meeresgebiets, über Tätigkeiten oder Massnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Massnahmen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen eingeleitet wurden.
3. Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Rechtssystem und den anzuwendenden internationalen Regeln vorzusehen, dass ein Antrag auf derartige Informationen abgelehnt wird, wenn er folgendes berührt:
- a) die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung;
- b) die öffentliche Sicherheit;
- c) Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschliesslich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind;
- d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschliesslich des geistigen Eigentums;
- e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten;
- f) Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war;
- g) Unterlagen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde.
4. Die Ablehnung der Übermittlung der beantragten Informationen ist zu begründen.
1. Hiermit wird eine aus Vertretern aller Vertragsparteien bestehende Kommission eingesetzt. Sie tritt in regelmässigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände nach der Geschäftsordnung beschlossen wird.
2. Die Kommission hat die Aufgabe,
- a) die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen;
- b) den Zustand des Meeresgebiets, die Wirksamkeit der beschlossenen Massnahmen, die Prioritäten und die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher oder andersartiger Massnahmen allgemein zu überprüfen;
- c) in Übereinstimmung mit den in dem Übereinkommen vorgesehenen allgemeinen Verpflichtungen Programme und Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung und zur Überwachung von Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Meeresgebiet haben können, zu erarbeiten; diese Programme und Massnahmen können gegebenenfalls marktwirtschaftliche Instrumente umfassen;
- d) in regelmässigen Zeitabständen ihr Arbeitsprogramm aufzustellen;
- e) die für notwendig erachteten Nebenorgane einzusetzen und deren Aufgabenstellung festzulegen;
- f) Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Artikeln 15–19 und 27 zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen;
- g) die Aufgaben, die ihr durch die Artikel 21 und 23 übertragen werden, sowie alle sonstigen nach dem Übereinkommen etwa erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen.
3. Zu diesem Zweck kann die Kommission unter anderem Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 13 annehmen.
4. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist.
5. Die Kommission gibt sich eine Finanzordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist.
1. Durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien kann die Kommission
- a) jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist,
- b) jede internationale zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisation, deren Tätigkeit mit dem Übereinkommen zusammenhängt,
als Beobachter zulassen.
2. Die Beobachter können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen und der Kommission Informationen oder Berichte von Belang für die Ziele des Übereinkommens vorlegen.
3. Die Zulassungs- und Teilnahmebedingungen für Beobachter werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt.
1. Hiermit wird ein ständiges Sekretariat eingerichtet.
2. Die Kommission ernennt einen Exekutivsekretär und bestimmt die Aufgaben dieses Amtes sowie die Bedingungen, unter denen es ausgeübt wird.
3. Der Exekutivsekretär nimmt die für die Durchführung des Übereinkommens und die Arbeit der Kommission notwendigen Aufgaben sowie die sonstigen Aufgaben wahr, die ihm von der Kommission in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung und ihrer Finanzordnung übertragen werden.
Art. 13 Beschlüsse und Empfehlungen1. Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einstimmig angenommen. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so kann die Kommission jedoch, sofern in dem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, Beschlüsse oder Empfehlungen mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Vertragsparteien annehmen.
2. Ein Beschluss wird nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach seiner Annahme für diejenigen Vertragsparteien bindend, die für ihn gestimmt haben und die nicht innerhalb dieser Frist dem Exekutivsekretär schriftlich notifiziert haben, dass sie nicht in der Lage sind, den Beschluss anzunehmen, vorausgesetzt, dass bei Ablauf dieser Frist drei Viertel der Vertragsparteien entweder für den Beschluss gestimmt und ihre Annahme nicht zurückgezogen haben oder dem Exekutivsekretär schriftlich notifiziert haben, dass sie in der Lage sind, den Beschluss anzunehmen. Ein solcher Beschluss wird für jede andere Vertragspartei, die dem Exekutivsekretär schriftlich notifiziert hat, dass sie in der Lage ist, den Beschluss anzunehmen, entweder zum Zeitpunkt dieser Notifikation oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme des Beschlusses bindend, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
3. Eine Notifikation nach Absatz 2 an den Exekutivsekretär kann zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, einen Beschluss anzunehmen, soweit sich dieser auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete dieser Vertragspartei bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.
4. Alle von der Kommission angenommenen Beschlüsse sehen gegebenenfalls einen Zeitplan für ihre Durchführung vor.
5. Empfehlungen sind nicht bindend.
6. Beschlüsse zu einer Anlage oder einem Anhang werden nur von den Vertragsparteien gefasst, die durch die entsprechende Anlage oder den entsprechenden Anhang gebunden sind.
Art. 14 Status der Anlagen und Anhänge1. Die Anlagen und Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.
2. Die Anhänge haben wissenschaftlichen, technischen oder verwaltungstechnischen Charakter.
Art. 15 Änderung des Übereinkommens1. Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 und der auf die Annahme oder Änderung der Anlagen oder Anhänge anzuwendenden spezifischen Bestimmungen wird eine Änderung des Übereinkommens durch diesen Artikel geregelt.
2. Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien durch den Exekutivsekretär der Kommission mindestens sechs Monate vor der für die Annahme vorgesehenen Sitzung der Kommission übermittelt. Der Exekutivsekretär übermittelt den Änderungsvorschlag auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.
3. Die Kommission nimmt die Änderung durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien an.
4. Die angenommene Änderung wird durch die Verwahrregierung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zugeleitet. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung wird der Verwahrregierung schriftlich notifiziert.
5. Für die Vertragsparteien, welche die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, tritt sie am dreissigsten Tag nach Eingang der Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens sieben Vertragsparteien bei der Verwahrregierung in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei am dreissigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung in Kraft.
Art. 16 Annahme der AnlagenDie Bestimmungen des Artikels 15 über die Änderung des Übereinkommens gelten auch für den Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten einer Anlage des Übereinkommens; jedoch nimmt die Kommission eine in Artikel 7 bezeichnete Anlage mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Vertragsparteien an.
Art. 17 Änderung der Anlagen1. Die Bestimmungen des Artikels 15 über die Änderung des Übereinkommens gelten auch für eine Änderung einer Anlage des Übereinkommens; jedoch nimmt die Kommission Änderungen einer in Artikel 3–6 oder 7 bezeichneten Anlage mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der durch diese Anlage gebundenen Vertragsparteien an.
2. Leitet sich die Änderung einer Anlage aus einer Änderung des Übereinkommens her, so wird die Änderung der Anlage durch dieselben Bestimmungen geregelt wie die Änderung des Übereinkommens.
Art. 18 Annahme der Anhänge1. Leitet sich ein vorgeschlagener Anhang aus einer nach Artikel 15 oder Artikel 17 zur Annahme vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, so werden der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten dieser Änderung.
2. Leitet sich ein vorgeschlagener Anhang aus einer nach Artikel 16 zur Annahme vorgeschlagenen Anlage des Übereinkommens her, so werden der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten dieser Anlage.
Art. 19 Änderung der Anhänge1. Jede Vertragspartei, die durch einen Anhang gebunden ist, kann eine Änderung des Anhangs vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird allen Vertragsparteien des Übereinkommens durch den Exekutivsekretär der Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 übermittelt.
2. Die Kommission nimmt die Änderung eines Anhangs mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien an.
3. Eine Änderung eines Anhangs tritt nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach seiner Annahme für die durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien in Kraft, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, dass sie nicht in der Lage sind, die Änderung anzunehmen, vorausgesetzt, dass bei Ablauf dieser Frist drei Viertel der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien entweder für die Änderung gestimmt und ihre Annahme nicht zurückgezogen haben oder der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, dass sie in der Lage sind, die Änderung anzunehmen.
4. Eine Notifikation nach Absatz 3 an die Verwahrregierung kann zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, soweit sich diese auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.
5. Eine Änderung eines Anhangs wird für jede andere durch den Anhang gebundene Vertragspartei, die der Verwahrregierung schriftlich notifiziert hat, dass sie in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, zum Zeitpunkt dieser Notifikation oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme der Änderung bindend, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
6. Die Verwahrregierung notifiziert allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder solchen Notifikation.
7. Leitet sich die Änderung eines Anhangs aus einer Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, so wird die Änderung des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie die Änderung des Übereinkommens oder der Anlage.
1. Jede Vertragspartei hat in der Kommission eine Stimme.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 steht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und anderen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Anzahl von Stimmen zu, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus, und umgekehrt.
Art. 21 Grenzüberschreitende Verschmutzung1. Ist die von einer Vertragspartei ausgehende Verschmutzung geeignet, die Interessen einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zu schädigen, so treten die betroffenen Vertragsparteien auf Antrag einer von ihnen in Konsultationen ein, um eine Übereinkunft über Zusammenarbeit auszuhandeln.
2. Auf Ersuchen einer betroffenen Vertragspartei prüft die Kommission die Frage; sie kann Empfehlungen zur Erzielung einer befriedigenden Lösung abgeben.
3. Eine Übereinkunft nach Absatz 1 kann unter anderem die Gebiete, auf die sie Anwendung findet, die angestrebten Qualitätsziele und die Methoden zur Erreichung dieser Ziele, darunter auch Methoden zur Anwendung angemessener Normen, sowie die zu sammelnden wissenschaftlichen und technischen Informationen festlegen.
4. Die Vertragsparteien, die eine solche Übereinkunft unterzeichnen, unterrichten die anderen Vertragsparteien über die Kommission vom Inhalt der Übereinkunft und von den bei ihrer Durchführung erzielten Fortschritten.
Art. 22 Der Kommission vorzulegende BerichteDie Vertragsparteien berichten der Kommission regelmässig
- a) über die gesetzgeberischen, verordnungsrechtlichen oder sonstigen Massnahmen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens und der aufgrund des Übereinkommens angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen getroffen haben, insbesondere die Massnahmen zur Verhütung und Bestrafung von Verstössen gegen diese Bestimmungen;
- b) über die Wirksamkeit der unter Buchstabe a bezeichneten Massnahmen;
- c) über die Probleme, die bei der Durchführung der unter Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen auftreten.
Art. 23 Einhaltung der VerpflichtungenDie Kommission
- a) bewertet auf der Grundlage der regelmässigen Berichte nach Artikel 22 sowie aller sonstigen von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte die Einhaltung des Übereinkommens und der aufgrund des Übereinkommens angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen durch die Vertragsparteien;
- b) beschliesst und verlangt, soweit angebracht, Massnahmen, durch welche die volle Einhaltung des Übereinkommens und der aufgrund des Übereinkommens angenommenen Beschlüsse gewährleistet und die Durchführung der Empfehlungen gefördert wird, darunter Massnahmen zur Unterstützung einer Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
Die Kommission kann beschliessen, dass ein von ihr angenommener Beschluss oder eine von ihr angenommene Empfehlung auf das gesamte oder einen bestimmten Teil des Meeresgebiets anzuwenden ist, und kann angesichts der unterschiedlichen ökologischen und wirtschaftlichen Bedingungen der verschiedenen von dem Übereinkommen erfassten Regionen und Subregionen die Anwendung unterschiedlicher Zeitpläne vorsehen.
Das Übereinkommen liegt vom 22. September 1992 bis zum 30. Juni 1993 in Paris für
- a) die Vertragsparteien des Übereinkommens von Oslo oder des Übereinkommens von Paris,
- b) jeden anderen an das Meeresgebiet angrenzenden Küstenstaat,
- c) jeden anderen Staat, der stromaufwärts an Wasserläufen liegt, die das Meeresgebiet erreichen,
- d) jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, zu deren Mitgliedern mindestens ein Staat gehört, auf den einer der Buchstaben a–c zutrifft,
zur Unterzeichnung auf.
Art. 26 Ratifikation, Annahme oder GenehmigungDas Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
1. Nach dem 30. Juni 1993 steht das Übereinkommen den in Artikel 25 bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.
2. Die Vertragsparteien können Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht in Artikel 25 bezeichnet sind, einstimmig einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Im Fall eines solchen Beitritts wird die Bestimmung des Meeresgebiets nötigenfalls durch einen von den Vertragsparteien einstimmig gefassten Beschluss der Kommission geändert. Eine solche Änderung tritt nach einstimmiger Genehmigung durch alle Vertragsparteien am dreissigsten Tag nach Eingang der letzten Notifikation bei der Verwahrregierung in Kraft.
3. Ein solcher Beitritt bezieht sich auf das Übereinkommen einschliesslich jeder Anlage und jedes Anhangs, die zum Zeitpunkt des Beitritts angenommen sind, es sei denn, die Beitrittsurkunde enthält eine ausdrückliche Erklärung, nach der eine oder mehrere Anlagen mit Ausnahme der Anlage I–IV nicht angenommen werden.
4. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
1. Das Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Oslo und alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht in Absatz 1 bezeichnet sind, tritt das Übereinkommen nach Absatz 1 oder am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
1. Mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese das Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Sofern nicht in einer Anlage mit Ausnahme der Anlagen I–IV des Übereinkommens etwas anderes vorgesehen ist, kann jede Vertragspartei mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem diese Anlage für sie in Kraft getreten ist, die Anlage jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
3. Eine Kündigung nach den Absätzen 1 und 2 wird ein Jahr nach dem Tag ihres Eingangs bei der Verwahrregierung wirksam.
Art. 31 Ersetzen der Übereinkommen von Oslo und Paris1. Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien tritt das Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten an die Stelle der Übereinkommen von Oslo und Paris.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 sind die aufgrund des Übereinkommens von Oslo oder des Übereinkommens von Paris angenommenen Beschlüsse, Empfehlungen und sonstigen Übereinkünfte ohne Änderung ihrer Rechtsnatur weiterhin anwendbar, soweit sie mit dem Übereinkommen, den aufgrund des Übereinkommens angenommenen Beschlüssen oder – im Fall bestehender Empfehlungen – den aufgrund des Übereinkommens angenommenen Empfehlungen vereinbar sind oder durch sie nicht ausdrücklich ausser Kraft gesetzt werden.
Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die von den beteiligten Vertragsparteien nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Untersuchung oder Vergleich innerhalb der Kommission, beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer dieser Vertragsparteien einem Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Artikels unterworfen.
2. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das in Absatz 1 bezeichnete Schiedsverfahren nach den Absätzen 3–10.
- 3. a) Aufgrund eines von der Vertragspartei nach Absatz 1 an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags wird ein Schiedsgericht gebildet. In dem Antrag ist der Gegenstand des Begehrens darzulegen, insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung umstritten ist.
- b) Die antragstellende Partei unterrichtet die Kommission, dass sie die Errichtung eines Schiedsgerichts beantragt hat, wobei sie den Namen der anderen Streitpartei und die Artikel des Übereinkommens angibt, deren Auslegung oder Anwendung sie für umstritten hält. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.
4. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei jede Streitpartei einen Schiedsrichter ernennt; die beiden so ernannten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Der Obmann darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.
- 5. a) Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag einer der beiden Parteien binnen weiterer zwei Monate.
- b) Ernennt eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs unterrichten, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Nach seiner Bestellung fordert der Obmann des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
- 6. a) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach dem Übereinkommen.
- b) Jedes nach diesem Artikel gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
- c) Wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten, so entscheidet dieses.
- 7. a) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.
- b) Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Tatsachen festzustellen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerlässliche einstweilige Massnahmen empfehlen.
- c) Werden zwei oder mehr aufgrund dieses Artikels gebildete Schiedsgerichte mit Anträgen über denselben Gegenstand oder über ähnliche Gegenstände befasst, so können sie sich über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung unterrichten und sie soweit wie möglich berücksichtigen.
- d) Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung.
- e) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.
8. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände der Sache etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
9. Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand hat, das durch die Entscheidung in der Sache betroffen sein könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
- 10. a) Der Spruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Der Spruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
- b) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Spruches kann von jeder Partei dem Schiedsgericht unterbreitet werden, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn dieses nicht damit befasst werden kann, einem anderen Schiedsgericht, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.
Art. 33 Aufgaben der VerwahrregierungDie Verwahrregierung unterrichtet die Vertragsparteien und die Unterzeichner des Übereinkommens
- a) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, von jeder Erklärung der Nichtannahme sowie von jeder Kündigungsnotifikation nach den Artikeln 26, 27 und 30;
- b) vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 29;
- c) vom Eingang jeder Annahmenotifikation und von jeder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu Änderungen des Übereinkommens und von deren Inkrafttreten sowie von jeder Annahme und Änderung von Anlagen und Anhängen nach den Artikeln 15–19.
Die Urschrift des Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese übermittelt den Vertragsparteien und den Unterzeichnern des Übereinkommens beglaubigte Abschriften und hinterlegt eine beglaubigte Abschrift beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.