SR 0.814.291.2

Protokoll von 1992 vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (mit Anlage)

vom 27. November 1992
(Stand am 29.01.2024)

0.814.291.2

 AS 1998 1031

Übersetzung

Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

Abgeschlossen in London am 27. November 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 1995[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juli 1996
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997

(Stand am 29. Januar 2024)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

nach Prüfung des Internationalen Übereinkommens von 1969[*] über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des Protokolls dazu von 1984,

im Hinblick darauf, dass das Protokoll von 1984 zu dem genannten Übereinkommen, das einen grösseren Anwendungsbereich und einen weitergehenden Schadenersatz vorsieht, nicht in Kraft getreten ist, in Bestätigung dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten,

in dem Bewusstsein, dass sichergestellt werden muss, dass der Inhalt des Protokolls von 1984 so bald wie möglich in Kraft tritt, in der Erkenntnis, dass zur Einführung entsprechender Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1971[*] über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden besondere Bestimmungen erforderlich sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Das Übereinkommen, das durch dieses Protokoll geändert wird, ist das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Folgenden als «Haftungsübereinkommen von 1969» bezeichnet. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976[*] zum Haftungsübereinkommen von 1969 bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.

Art. 2
Art. 3

Artikel II des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich:

  1. a)

    für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind:

    1. i) im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaats, und
    2. ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
  2. b) für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.
Art. 4
Art. 5

Artikel IV des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.

Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9

Nach Artikel XII des Haftungsübereinkommens von 1969 werden zwei neue Artikel wie folgt eingefügt:

Artikel XII bis Übergangsbestimmungen

Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist:

  1. a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 besteht;
  2. b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des Buchstabens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben;
  3. c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck «dieses Übereinkommen» so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969;
  4. d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.

Artikel XII ter Schlussbestimmungen

Art. 10

Das dem Haftungsübereinkommen von 1969 beigefügte Muster einer Bescheinigung wird durch das diesem Protokoll beigefügte Muster ersetzt.

Art. 11

(1) Das Haftungsübereinkommen von 1969 und dieses Protokoll sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein Vertragswerk zu betrachten und auszulegen.

(2) Die Artikel I bis XIIter des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, einschliesslich der Musterbescheinigung, tragen die Bezeichnung «Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden» («Haftungsübereinkommen von 1992»).

Art. 12 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Art. 13 Inkrafttreten
Art. 14 Revision und Änderung
Art. 15 Änderungen der Haftungshöchstbeträge
Art. 16 Kündigung
Art. 17 Verwahrer
Art. 18 Sprachen